Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Fahrtstrecke; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 662/92
- Datum
- 24.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen einen ungeklärten Widerspruch enthalten, der die Glaubwürdigkeit eines entscheidungserheblichen Zeugen in entscheidungserheblicher Weise in Frage stellt.
Sind die Glaubwürdigkeitsbeurteilungen mehrerer Zeugen eng verknüpft, kann ein wesentlicher Fehler in der Beweiswürdigung eines Zeugen zur Aufhebung auch anderer darauf gestützter Verurteilungen führen.
Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, eine abweichende Beweiswürdigung anhand eigener Aktenkenntnis vorzunehmen; außerverfahrensmäßige Hinweise aus Ermittlungsakten können allenfalls für die neue Hauptverhandlung von Bedeutung sein.
Ungeklärte Divergenzen zwischen Tatplan und dargestellter Tatausführung sind substanziiert aufzuklären, da sie die Bewertung von Mittäterschaft und die indizielle Bedeutung von Beweismitteln beeinflussen können.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 23. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. März 1993 in der Strafsache gegen
███ Rudolf, geboren am ██████████████ in ███, ██ Elke Elfriede, geborene ██████ aus ██, ██, geboren am ████████ 1958 in ██, ██████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1993
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████ – unter Freisprechung im Übrigen – wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen Anstiftung zum schweren Raub, wegen versuchter Anstiftung zum schweren Raub, wegen Diebstahls und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Angeklagte ██████ hat es – ebenfalls unter Freisprechung im Übrigen – wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
I.
Die Revisionen beider Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Urteilsfeststellungen des Landgerichts zum Fall IV 2 der Urteilsgründe enthalten einen ungeklärten Widerspruch, der durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ███ begründet, auf welchen die Verurteilung der Angeklagten in diesem Fall maßgeblich beruht. Nach den Urteilsfeststellungen mietete der Angeklagte ███ am Tag vor jenem Banküberfall ein bestimmtes Fahrzeug, einen blauen Golf, das am Tattag selbst wieder zurückgegeben wurde. Wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen (UA S. 27 f., 45, 52 ff.) erweist, hatte der Zeuge ███ angegeben, eben dieses Fahrzeug sei von █████ als Fluchtfahrzeug bei der Tat verwendet worden. Gegen die Richtigkeit dieser Aussage spricht die im Urteil festgestellte, mit dem Fahrzeug während der Mietzeit zurückgelegte Fahrstrecke (UA S. 28), wie sie sich aufgrund der bei Abholung und Rückgabe des Fahrzeugs abgelesenen Kilometerstände darstellte; sie unterschreitet die Strecke vom Mietort zum Tatort und zurück offenkundig erheblich. Das Landgericht stellt im Anschluss daran fest, █████ sei zum Tatort in einem, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, anderen, nicht näher bezeichneten Wagen gefahren (UA S. 35). Den Widerspruch dieser Feststellungen zu den abweichenden konkreten Angaben des ausschlaggebenden Belastungszeugen ███ lässt das Landgericht ebenso gänzlich unerörtert wie die Frage, ob sich die getroffenen Feststellungen zum Mieten des einen Fahrzeugs und zur Verwendung eines anderen Tatfahrzeugs überhaupt sinnvoll miteinander vereinbaren ließen. Den – naheliegend indes erst nach weiterer, hier unterbliebener Aufklärung möglichen – Schluss, es sei der Kilometerstand bei dem Mietwagen falsch abgelesen worden, die damit zurückgelegte Fahrstrecke folglich doch länger gewesen und der Mietwagen tatsächlich als Tatfahrzeug verwendet worden, hat das Landgericht mit seinen abweichenden Feststellungen ausdrücklich nicht gezogen.
Die gänzlich fehlende Erörterung des Widerspruchs der getroffenen Feststellungen zu konkreten Angaben des ausschlaggebenden Belastungszeugen, dessen Glaubwürdigkeit zudem nach eigener Einschätzung des Landgerichts beträchtlichen Bedenken unterliegt, ist hier ein Erörterungsmangel, der die auf seine Angaben gestützten, die Verurteilung im Fall IV 2 der Urteilsgründe tragenden Feststellungen in Frage stellt. Jene Verurteilung beruht daher auf einem sachlich-rechtlichen Fehler.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob auch die im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt erhobenen Verfahrensrügen, namentlich die auf Verletzung des § 265 StPO gestützte, Erfolg haben müssten, was hier nicht fernliegt.
2. Das Urteil ist nicht nur hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten ██████████ – die allein im Fall IV 2 der Urteilsgründe schuldig gesprochen worden ist – insgesamt aufzuheben, sondern auch hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten ██████. Der Rechtsfehler berührt unmittelbar die jenem Fall zugrunde liegende Beweiswürdigung. Damit untrennbar verbunden ist die Gesamtbeurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ███, sodass ferner zunächst auch der Schuldspruch im Fall IV 1 der Urteilsgründe aufzuheben ist, in dem der Angeklagte █████ ebenfalls als Mittäter des Zeugen ████ maßgeblich wiederum auf der Grundlage von dessen Angaben verurteilt worden ist.
Darüber hinaus ist aber auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des weiteren Belastungszeugen ███████ mit derjenigen des Zeugen ███ eng verzahnt. Insbesondere besteht ein im Rahmen der Beweiswürdigung wesentlich verwerteter Sachzusammenhang zwischen der Verurteilung des Angeklagten ███ im Fall IV 8 der Urteilsgründe wegen versuchter Anstiftung ███████s zum schweren Raub, unter anderem am Tatort der Verurteilung im Fall IV 2 der Urteilsgründe, und eben dieser Verurteilung. Daneben liegt nach den Urteilsfeststellungen aber auch eine gegenseitige Beeinflussung der Zeugen zum Nachteil des Angeklagten █████ im Blick auf Feststellungen über frühere Kontakte ██████s zu beiden Zeugen, über Kontakte der Zeugen untereinander und namentlich über eine gemeinsame Haftzeit der Zeugen zwischen den Taten, die dem Angeklagten ████ im Zusammenwirken mit ███ angelastet werden, und denjenigen im Zusammenwirken mit ███████ nicht ganz fern. Bei dieser Sachlage lässt sich die konkrete, der Verurteilung des Angeklagten ████ zugrunde gelegte Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen █████████ von derjenigen des Zeugen ███ in keiner Beziehung vollständig trennen.
II.
Für die neue Hauptverhandlung sieht der Senat Anlass für folgende Hinweise:
1. Aus den Strafakten, in die der Senat aufgrund der Aufklärungsrügen Einsicht genommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 1993 – 5 StR 687/92 –, Umdruck S. 5 f.), ergeben sich nach kriminalpolizeilichen Ermittlungen Hinweise, dass der bei Rückgabe des Mietwagens notierte Kilometerstand tatsächlich unrichtig festgehalten worden ist (Vermerk der Kriminalpolizei in Bielefeld vom 30. März 1990 mit Anlagen, Bd. VII Bl. 865 ff. und Bl. 856 ff. der Strafakten). Eine abweichende Beweiswürdigung anhand des Akteninhalts ist dem Revisionsgericht indessen verwehrt; daher lassen diese offensichtlich von der Strafkammer nicht beachteten Anhaltspunkte die Beurteilung der Sachrüge zur Beweiswürdigung unberührt. Sollten sie sich indes in der neuen Hauptverhandlung als zutreffend erweisen, könnte hierin eine über die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil hinausgehende maßgebliche teilweise Stützung der Angaben des Zeugen ███ gefunden werden.
2. Für die Beurteilung von dessen Glaubwürdigkeit kann eine erneute Überprüfung der in dem angefochtenen Urteil als bestätigt erachteten Alibibehauptung des Angeklagten ███ im Fall IV 3 der Urteilsgründe (UA S. 54) ungeachtet des rechtskräftigen Freispruchs in diesem Fall angezeigt sein.
3. Im Fall IV 1 der Urteilsgründe enthalten die Feststellungen eine ungeklärte Divergenz zwischen dem Tatplan (UA S. 31 f., 32 f.) und der abweichend S. 50/51 und 62 dargestellten Tatausführung. Insbesondere auf der Grundlage der zunächst getroffenen Feststellungen zum Tatplan erscheint die anhand zutreffender Kriterien (UA S. 62) vorgenommene Einstufung des Angeklagten ██ als Mittäter bedenklich.
Bei der Beweiswürdigung in diesem Fall wird zu beachten sein, dass das Auffinden eines Beutestücks im persönlichen Bereich des Angeklagten ███ für eine unmittelbare Tatbeteiligung nur von verhältnismäßig geringer indizieller Bedeutung sein kann.
4. Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StPO sind im angefochtenen Urteil allein im Fall IV 2 der Urteilsgründe hinreichend mit Tatsachen belegt.
5. Im Fall IV 5 der Urteilsgründe, in dem das Landgericht den Angeklagten ██████ als Anstifter verurteilt hat, wobei es seinen aktiven Tatbeitrag zutreffend lediglich als Beihilfehandlung bewertet hat (UA S. 64 ff.), wird – auch in gebotener kritischer Würdigung der Angaben des Zeugen ███████ – zu überprüfen sein, ob ██ ihn tatsächlich zur Tat bestimmt (§ 26 StGB) oder ihm insgesamt nur (weitergehend auch psychische) Beihilfe geleistet hat.
Im Fall IV 8 der Urteilsgründe wird angesichts im Einzelnen differierender Tatideen die Frage einer für § 30 StGB schon ausreichenden Tatkonkretisierung besonders kritisch zu prüfen sein.
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