Treffer
BGH Urteil

BGH: Abweichung von § 243 StPO-Reihenfolge bei Serien-Einbrüchen; Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 661/54
Datum
15.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden wegen zahlreicher (versuchter) Einbruchsdiebstähle verurteilt; in einem Fall kam es bei der Tatausführung zu einer tödlichen Schussabgabe und zu einer Verurteilung wegen Mordes. In der Revision wurde u.a. gerügt, der Angeklagte sei entgegen § 243 Abs. 2, 3 StPO nicht „ordnungsgemäß“ vor der Beweisaufnahme zur Sache vernommen worden. Der BGH hält die vom Schwurgericht gewählte Verhandlungsstruktur (allgemeine Vernehmung, dann fallweise Angeklagten- und Zeugenvernehmungen) bei umfangreichen Serientaten für zulässig, wenn die Verteidigung nicht beeinträchtigt wird und kein Widerspruch erfolgt. Sämtliche Revisionen wurden als unbegründet verworfen; das Straffreiheitsgesetz 1954 greift mangels Notlage nicht ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in § 243 Abs. 1–3 StPO und § 244 Abs. 1 StPO vorgesehene Reihenfolge der Hauptverhandlung ist nicht ausnahmslos zwingend; Abweichungen sind zulässig, wenn sie zweckmäßig sind, die Verteidigung nicht beeinträchtigen und kein Beteiligter widerspricht.

2

Bei umfangreichen Verfahren mit zahlreichen Einzelakten kann es genügen, zunächst eine allgemeine Einlassung des Angeklagten herbeizuführen und sodann jeden Einzelfall so zu behandeln, dass dem Angeklagten vor der fallbezogenen Beweiserhebung Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.

3

Eine Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge ist unzulässig, wenn sie faktisch dazu führt, dass entlastendes Vorbringen des Angeklagten zu einzelnen Fällen verdrängt wird und die Beweisaufnahme dieses Vorbringen nicht angemessen berücksichtigt.

4

Für die Annahme mehrerer selbständiger Taten steht die Feststellung einer „fortlaufenden bandenmäßigen Begehung“ nicht entgegen, wenn lediglich ein allgemeiner Entschluss zu mehreren noch nach Ort, Zeit und Art ungewissen Einzeltaten vorliegt.

5

Für die Anwendung des § 3 StFG 1954 setzt die Strafbefreiung eine Notlage voraus; laufende wirtschaftliche Belastungen oder Darlehensverbindlichkeiten genügen hierfür nicht ohne Weiteres.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 7. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den A aus B, geboren am ████████ in ████████ (Polen),

2. den Kraftfahrer Josef W aus ██████████████, geboren am 26.1925,

3. den Arbeiter Zdzislaw ████ aus B, geboren am ██████████████ in ██████████████,

4. den Gärtner Stanislaus M (████) aus ████████████, geboren am ████████████,

5. den █████ aus █████, geboren am █████,

wegen Mordes usw.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███████, ███ KC, ████ HD gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 7. Mai 1954 werden verworfen. Den Angeklagten ██ ██ █████ und ███ wird die nach dem 7. Mai 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Angeklagten Ko, Wo und dazu der frühere Mitangeklagte ███████ haben in der Zeit vom 8. August bis zum 15. Oktober 1952 nach Verabredung insgesamt 25 vollendete und versuchte Einbrüche ausgeführt.

Bei einer dieser Taten erschoss KC, der ohne Wissen der Mitangeklagten eine Pistole bei sich führte, den Sohn des Hausbesitzers ████, der die Angeklagten beim Einbruch überrascht hatte und KC festhielt. Als KC schoss, hielt er für möglich, dass ███████ getötet werde.

Das Schwurgericht hat für alle vier Angeklagten die Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB bejaht und sie als gefährliche Gewohnheitsverbrecher wie folgt verurteilt:

den Angeklagten KC wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Diebstahl, wegen vollendeten schweren Diebstahls in 18 Fällen und versuchten schweren Diebstahls in drei weiteren Fällen zu lebenslangem Zuchthaus; ihm sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt;

den Angeklagten ████████ wegen schweren Diebstahls in 21 Fällen und versuchten schweren Diebstahls in vier weiteren Fällen zu zehn Jahren Zuchthaus;

den Angeklagten ███ wegen vollendeten schweren Diebstahls in 20 Fällen und versuchten schweren Diebstahls in vier weiteren Fällen zu elf Jahren Zuchthaus;

den Angeklagten ███ wegen vollendeten schweren Diebstahls in 19 Fällen und versuchten schweren Diebstahls in vier weiteren Fällen zu zehn Jahren Zuchthaus.

Den letzten drei Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Außerdem ist ihre Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

Die Revisionen der Angeklagten █████████, ██ und KC beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte KC erhebt nur die Sachbeschwerde. Sämtliche Revisionen sind unbegründet.

I. Die Revision des Angeklagten KC

1. Die Verfahrensbeschwerde.

Die Revision behauptet, der Angeklagte sei, entgegen der Vorschrift des § 243 Abs. 2 und 3 StPO in der Hauptverhandlung nicht vor der Beweisaufnahme zur Sache vernommen worden, sondern nach der Beweisaufnahme über einzelne zuvor erledigte Anklagepunkte. Hierin liege, so führt die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung BayObLG vom 16.7.1953 (abgedruckt NJW 1953, 1603; quellenmäßig BayObLGSt 1953, 130) aus, ein Verfahrensverstoß, weil die Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache vor der Beweisaufnahme zwingend vorgeschrieben sei.

Die Rüge ist unbegründet.

Das Schwurgericht ist ausweislich der Verhandlungsniederschrift in folgender Weise vorgegangen: Nachdem die Zeugen nach Belehrung den Sitzungssaal verlassen hatten, wurden mit den Angeklagten ihre persönlichen Verhältnisse erörtert. Sodann wurden die Angeklagten allgemein über die Einbrüche vernommen. ██ ████ haben sich zur Sache geäußert; ███████ hat auf Fragen keine Erklärung abgegeben. Danach sind die einzelnen Fälle behandelt worden, und zwar in der Weise, dass für jeden Fall zunächst die Angeklagten nacheinander, dann die mitangeklagten Helfer und schließlich die Zeugen vernommen worden sind.

Gegen dieses im Einblick auf den Umfang der Sache eingeschlagene Verfahren ist von keiner Seite Widerspruch erhoben worden. Es ist auch nicht zu beanstanden.

Die in § 243 Abs. 1 bis 3 StPO, § 244 Abs. 1 StPO bestimmte Reihenfolge ist nicht zwingend vorgeschrieben. Von ihr kann abgewichen werden, wenn dies zweckmäßig ist, die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt und keiner der Beteiligten widerspricht (vgl. RGSt 60, 179/182; BGHSt 3, 384).

In Verhandlungen, die sich auf zahlreiche selbständige oder unselbständige Einzelhandlungen erstrecken, wird es zweckmäßig sein, zunächst eine allgemeine, für sämtliche Fälle wesentliche Äußerung des Angeklagten herbeizuführen und hiernach getrennt auf die Einzelheiten einzugehen. Es genügt, wenn der Angeklagte so Gelegenheit erhält, sich über jeden einzelnen Fall auszusprechen, bevor die für diesen Fall vorgesehenen Beweise im Anschluss an die Äußerung des Angeklagten erhoben werden. Die Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge darf nur nicht dazu führen, dass der Angeklagte mit dem Vorbringen, das seiner Entlastung für den einzelnen Fall dienen soll, zur Seite gedrängt wird und dass die diesem Falle gewidmete Beweiserhebung demzufolge das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten nicht oder nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt (vgl. RG HRR 1930, 1694; JW 1931, 542 mit Anm. von Jonas).

Gegen diese vom Reichsgericht aufgestellten und vom Bundesgerichtshof anerkannten Grundsätze, denen sich auch die von der Verteidigung angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts durch Bezugnahme auf die wiedergegebene Reichsgerichtsentscheidung ausdrücklich angeschlossen hat, hat das Schwurgericht nicht verstoßen. Das von ihm eingeschlagene Verfahren ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht nur zweckmäßig, sondern sichert auch gerade die Rechte des Angeklagten.

Im Übrigen wäre auch, soweit der Angeklagte KC in Betracht kommt, nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil auf einem Abweichen von der Regel des § 243 StPO beruhen könnte, weil ██████████████████ Erklärungen abgegeben hat.

2. Die Sachbeschwerde.

a) Soweit der Angeklagte KC in 25 Fällen des vollendeten oder versuchten schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 und 6 StGB schuldig befunden worden ist, sind keine durchgreifenden Bedenken vorhanden. Im Einzelnen braucht nur auf folgende Fälle eingegangen zu werden:

aa) Im Falle 4 (Einbruch am 21. August 1952 – S. 20 UA) ist bei der Darstellung des Sachverhalts nur von den Mitangeklagten ██ und ███ die Rede.

Hierbei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Schreibversehen. Dieses ergibt sich daraus, dass im Urteil an anderen Stellen (s. z. B. S. 69 UA) festgestellt ist, dass ███████ an allen Einbrüchen teilgenommen hat. Außerdem heißt es auch bei der Beweiswürdigung zum Falle 4 (S. 21 UA), ████████ werde durch die glaubhaften Angaben seiner Mitangeklagten überführt.

bb) Im Falle 12 (S. 26 UA) ist der Angeklagte (ebenso wie ██ ███ ██ ██████, der frühere Mitangeklagte Mi) wegen vollendeten schweren Diebstahls bestraft worden. In diesem Falle wurden die Einbrecher von den alarmschlagenden Hausbewohnern überrascht und mussten fliehen. Vorher jedoch gelang es █████, einen Topf mit Eiern und ein Weckglas mit Pflaumenmus mitzunehmen.

Worin durch die Anzahl der beim Einbruch erbeuteten Bierflaschen, so könnte doch die Prüfung nicht festgestellt worden sein, ob nicht nur versuchter Einbruch in Tateinheit mit (mangels Strafantrages nicht mehr verfolgbarem) Mundraub vorliegt. Offensichtlich ist das Schwurgericht jedoch der Überzeugung gewesen, dass die erbeuteten Nahrungsmittel jedenfalls nicht in der Absicht des alsbaldigen Verbrauches entwendet worden sind. Dieses kann aus den Feststellungen über die Verabredung zur gemeinsamen Begehung der Einbrüche entnommen werden. Diese (S. 13/14 UA) lassen erkennen, dass es den Tätern in erster Linie darauf ankam, die Beute im Lager zu verkaufen.

b) Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte KC im Zeitpunkt der Tat und in der Hauptverhandlung als voll zurechnungsfähig anzusehen sei. Es hat in dieser Beziehung Bedenken gehabt, weil ████ seit Mitte 1953 nicht mehr sprach, eine ausdruckslose Maske an den Tag legte und die Annahme jeglicher Post verweigerte. Auch in der Hauptverhandlung hat er kein einziges Wort gesprochen. Das Schwurgericht hat in Übereinstimmung mit einem ärztlichen Sachverständigen jedoch die Überzeugung gewonnen, dass dieses Verhalten des Angeklagten nicht auf einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit beruht, sondern auf bewusster Verstellung.

Die Revision, die dartun will, das Schwurgericht habe die Zurechnungsfähigkeit zu Unrecht bejaht, vermisst eine Stellungnahme, ob nicht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge Abhängigkeit von seiner geschiedenen Frau beeinträchtigt worden sei. Der Angriff geht fehl, denn haben sich der Sachverständige und das Schwurgericht nicht ausdrücklich mit dieser Frage befasst. Sie sind aus anderen Gründen zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte simuliere und sei überhaupt nicht krank. Liegt aber ein krankhafter Zustand im Sinne des § 51 StGB nicht vor, so bedurfte es weiterer Ausführungen zu diesem Punkte nicht.

c) Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen 25 Einzeltaten verurteilt. Die Revision meint, dem stehe es entgegen, wenn das Gericht von einer „fortlaufenden bandenmäßigen Begehung“ (S. 69 UA) spreche. Dies deute auf einen einheitlichen, alle Taten umfassenden Gesamtvorsatz hin.

Demgegenüber führt das Schwurgericht zutreffend aus, dass es sich insoweit nur um den allgemeinen Entschluss handle, zahlreiche selbständige Diebstähle zu begehen, deren Ausführung nach Ort, Zeit und Art noch ungewiss war. Die Ausführungen des Schwurgerichts stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs.

d) Auch die Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe zeigen, dass das Schwurgericht die von der Rechtsprechung zu § 20a StGB entwickelten Grundsätze beachtet hat. Insbesondere kann der Revision nicht zugegeben werden, dass die Gier des Angeklagten nach Alkohol, seine Trunksucht, der Annahme eines inneren Hanges zum Verbrechen entgegenstehe.

e) Hinsichtlich der gemäß §§ 243, 20a StGB festzusetzenden Einzelfreiheitsstrafen hält das Schwurgericht – wie auch für die Angeklagten Wo, ██ ███ █████ – für jeden vollendeten Einbruchsdiebstahl eine Strafe von zwei Jahren Zuchthaus und für jeden versuchten Einbruchsdiebstahl ein Jahr Zuchthaus für angemessen. Dies mag auf den ersten Blick insofern Bedenken erwecken, als das Schwurgericht weder auf die Unterschiede in der Persönlichkeit der Angeklagten noch die Unterschiede bei den einzelnen Taten eingegangen ist. Es hält jedoch eine unterschiedliche Behandlung nicht für angezeigt, weil alle Angeklagten Angehörige einer Bande waren, alle Einbrüche auf einer Verabredung beruhten und die Beute gleichmäßig geteilt wurde.

In dieser Beurteilung kann ein Ermessensmissbrauch nicht gesehen werden. Das gilt auch von den Gesamtstrafen, deren Höhe, abgesehen von der Beteiligung der Angeklagten, von deren Verhältnissen, insbesondere ihrem Vorleben und ihrem in den Straftaten hervortretenden Verschulden bestimmt worden ist.

Begründet ist auch hinreichend dargetan, dass die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 42e StGB die Sicherungsverwahrung des Angeklagten erfordere. Insbesondere hat das Schwurgericht hierbei zutreffend auf die Gefährlichkeit des Angeklagten nach Verbüßung der zehnjährigen Zuchthausstrafe abgestellt.

II. Die Revision des Angeklagten Wo

1. Die Verfahrensbeschwerde.

a) Der Angeklagte ██ rügt ebenfalls die Verletzung des § 243 Abs. 2 und 3 StPO. Die Rüge ist unbegründet. Auf die Ausführungen zur Revision ██████ (A I 1) wird Bezug genommen.

b) Soweit im Zusammenhang mit den Ausführungen zu §§ 20a, 42e StGB vorgetragen wird, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, könnte hierin die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gesehen werden. Sie wäre insoweit jedoch nicht in zulässiger Form erhoben worden. Denn es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich das Schwurgericht weiterhin hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).

2. Die Sachbeschwerde.

a) Soweit die Revision zum Schuldsprach aus § 243 Abs. 1 Nr. 2 und 6 StGB vorträgt, die Feststellungen seien widersprüchlich, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Das Schwurgericht war nicht gehindert, den Mitangeklagten in einigen Punkten zu glauben, in den anderen nicht.

b) Fehl gehen auch die Angriffe gegen die Annahme von 24 Einzeltaten. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Revision KC zu 2c) Bezug genommen werden.

Die Ausführungen zur Strafzumessung lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch hinsichtlich der Ausführungen zu § 20a StGB. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass das Schwurgericht bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, nicht festgestellt hat, ob ihm Arbeit angeboten worden ist. Das war aber nicht entscheidend. Die Tatsache, dass ein junger, kräftiger Mann, wie der Angeklagte, seit 1945 keinerlei Arbeit geleistet hat, rechtfertigt den Schluss des Schwurgerichts, der Angeklagte sei arbeitsscheu.

d)

aa) Soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, meint die Revision, das Schwurgericht habe nicht einwandfrei dargelegt, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung der mehrjährigen Zuchthausstrafe rückfällig werden würde. Es sei unberechtigt, von der Vermutung auszugehen, der Angeklagte werde vermutlich auch dann wieder in ein Lager kommen. Allerdings mag es sein, dass dann Ausländerlager nicht mehr bestehen. Das ist aber nicht entscheidend. Einmal konnte das Schwurgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass derartige oder ähnliche Einrichtungen, die nun schon zehn Jahre bestehen, auch noch in weiteren zehn Jahren erforderlich sein werden. Zum anderen will das Schwurgericht mit seinen Ausführungen sagen, der Angeklagte werde nicht in ordentliche Verhältnisse kommen.

bb) Die Revision vermisst weiter in den Ausführungen des Urteils zu § 42e StGB zunächst eine Prüfung, ob nicht eine andere Möglichkeit als die der Sicherungsverwahrung bestanden hätte, um den Angeklagten von der Ausführung neuer Straftaten abzuhalten. Das Schwurgericht hat sich diese Frage jedoch vorgelegt und sie in überzeugender Weise verneint (S. 78 UA).

cc) Ob der Angeklagte nicht allein durch eigene Schuld in seine Lage gekommen ist und sich zum unverbesserlichen Gewohnheitsverbrecher entwickelt hat, ist unerheblich. Aber die Sicherungsverwahrung ist keine Strafe. Für ihre Anordnung ist maßgebend das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit. Ausschlaggebend dafür kann die nunmehr verdorbene Persönlichkeit des Angeklagten auch dann sein, wenn sich diese nicht nur durch sein schuldhaftes Verhalten entwickelt hat.

III. Die Revision des Angeklagten ████████

1. Die Verfahrensbeschwerde.

Insoweit wird auch hinsichtlich dieses Angeklagten auf die Ausführungen zu I zur Revision ████████ Bezug genommen.

2. a) Das gilt auch für die Verurteilung wegen vollendeten und versuchten Einbruchsdiebstahls. Eine Abweichung ergibt sich insoweit nur zum Falle 22 (S. 65 UA), in dem bei diesem Angeklagten mit Recht auch die Voraussetzungen des § 245 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht worden sind.

Auch im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs und der Strafzumessung, haben sich Rechtsfehler bei der Überprüfung des Urteils, zu der die allgemeine Sachrüge nötigte, nicht ergeben.

b) Zu Unrecht wehrt sich der Angeklagte auch gegen seine Verurteilung wegen Mordes. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Freddy ██ getötet hat, um eine andere Straftat zu verdecken. Er war sich vor Abgabe des Pistolenschusses bewusst, dass er sein Opfer treffen konnte. Er hat diese Möglichkeit in sein Bewusstsein mit aufgenommen, trotzdem den Schuss abgefeuert und daher die Tötung bewusst in Kauf genommen.

Was die Revision hierzu vorträgt, steht teils im Gegensatz zu den Feststellungen des Urteils, teils greift es in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.

IV. Die Revision des Angeklagten MC

Der Angeklagte hat nur die Sachbeschwerde erhoben. Auch diese ist unbegründet. Da Einzelangriffe nicht erhoben worden sind, genügt es in diesem Falle, auf die Ausführungen zu den übrigen Revisionen zu verweisen.

B. Die Revision des Angeklagten Yo

Der Angeklagte Yo hat in vier Fällen mit seinem Wagen das Diebesgut aus einem Wäldchen oder sonstigen Versteck gemeinsam mit den Dieben zum Lager gebracht. Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gekommen, der Angeklagte habe im zweiten bis vierten Falle damit gerechnet, es handele sich um Diebesgut. Er habe dieses gebilligt. Er habe sich in drei Fällen der Personenhehlerei gemäß § 258 Abs. 4 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Dadurch, dass er mit seinem Wagen das aus Einbrüchen stammende Diebesgut aus den Verstecken in das Lager brachte und hierfür bezahlt wurde, habe er seines Vorteils wegen den Hauptangeklagten nach Begehung von Verbrechen wissentlich Beistand geleistet, um ihnen die Vorteile der Taten zu sichern. Bei den drei Einzelfällen (Einsatzstrafen: zwei, zwei und drei Monate Gefängnis) liege Tatmehrheit gemäß § 74 StGB vor.

Der Angeklagte ██████ ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Personenhehlerei in drei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Auf diese Strafe ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. Die Reststrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

1. In der Revisionsbegründung wird in erster Linie der Antrag gestellt, das Urteil des Schwurgerichts aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen oder die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Außerdem wird (nachdem inzwischen das Straffreiheitsgesetz 1954 in Kraft getreten war) ein Hilfsantrag gestellt, das Verfahren auf Grund des § 17 StFG 1954 einzustellen.

Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte seine Unschuld geltend machen will. Sein Revisionsantrag ist gleichzeitig ein Antrag im Sinne von § 17 StFG 1954. Bevor die Anwendbarkeit des § 3 StFG 1954 geprüft wird, muss daher über die Revision sachlich entschieden werden.

2. Die Revision ist unbegründet.

a) Das Schwurgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich des inneren Tatbestandes des § 258 StGB bedingter Vorsatz genügt. Die Revision meint zu Unrecht, das Schwurgerichtsurteil sei schon deshalb fehlerhaft, weil die in ihm gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien. Das ist nicht erforderlich. Es genügt, dass das Schwurgericht aus ihnen die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hat, ohne irgendwelchen Denkfehlern zu erliegen.

Die Verteidigung meint allerdings, das Schwurgericht habe sich eines solchen Verstoßes schuldig gemacht. Denn „Bösgläubigkeit“ des Angeklagten könne nicht daraus geschlossen werden, dass ihm im letzten Falle Bedenken gekommen seien. Selbstverständlich ist es allerdings kein Beweis für den Vorsatz des Angeklagten in den ersten beiden Fällen, dass ihm beim letzten Male Bedenken gekommen sind. Das will das Schwurgericht aber auch nicht sagen.

Der Angeklagte hat sich mit der Behauptung verteidigt, er habe „nicht freiwillig“ gehandelt. Dem hält das Schwurgericht entgegen, dass er die letzte Aufforderung der Mitangeklagten abgelehnt habe, und schließt daraus, er habe auch den früheren Anforderungen nicht nachzukommen brauchen.

b) Die Revision vermisst eine Darlegung darüber, wie sich die Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis zusammensetzt. Sie führt aber selbst fort, im Urteil sei ausgeführt, dass die Einsatzstrafen zweimal zwei und einmal drei Monate betragen. Das ist im Zusammenhang damit, dass ausdrücklich angeführt ist, es liege Tatmehrheit nach § 74 StGB vor, ausreichend.

3. Da die Revision unbegründet ist, muss nunmehr untersucht werden, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 anzuwenden ist. In Frage kommt, wie die Revision richtig erkannt hat, nur § 3 StFG 1954. Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Eine Notlage im Sinne dieser Vorschrift ist nicht vorhanden.

Der Angeklagte ist selbständiger Taxenfahrer. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Er hat einen monatlichen Reinverdienst von etwa 250 DM. Allerdings ist sein Grundstück während des Krieges durch Bomben zerstört, er hat aber ein Aufbaudarlehen von 5.000 DM bekommen und sich hierfür einen Kraftwagen zur Ausübung seines Gewerbes gekauft. Dass er dieses Darlehen noch nicht zurückgezahlt hat, versetzt ihn noch nicht in eine Notlage im Sinne des § 3 StFG 1954, selbst wenn man berücksichtigt, dass seine Frau krank ist und hierdurch laufend Kosten verursacht werden.

Sonach musste auch die Revision des Angeklagten ██ verworfen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtSchmitt
SiemerDr. Borker

Zitiert von (2)