Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verjährung von DDR‑Sexualstraftaten führt zur Teileinstellung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 65/98
Datum
18.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat der Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und drei Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes wegen Verjährung aufgehoben und eingestellt. Zentrale Frage war, ob die Taten nach StGB‑DDR vor dem 30.9.1993 so lange zurückliegen, dass sie absolut verjährt sind. Mangels tragfähiger Feststellungen zur Tatzeit war Verjährung nicht auszuschließen. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Straftaten, die nach den Vorschriften des StGB‑DDR zu bestrafen sind und deren Beendigung mehr als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes (30.9.1993) liegt, sind gemäß § 78c Abs. 3 S. 2, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB absolut verjährt.

2

Zur Feststellung der Nichtverjährung sind tragfähige, zeitlich genügend bestimmte tatrichterliche Feststellungen erforderlich; unsichere oder detailarme Angaben der Verletzten genügen nicht, sodass im Zweifel zugunsten des Angeklagten von Verjährung auszugehen ist.

3

Führt die Aufhebung einzelner Verurteilungen wegen Verjährung zu einer Verschiebung des maßgeblichen Strafrahmens, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Verjährte Straftaten können bei der Strafzumessung unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden; sie ersetzen jedoch nicht die wegen Verjährung aufgehobenen Verurteilungen und begründen keine sichere Grundlage für den zuvor festgelegten Höchststrafrahmen.

Vorinstanzen

Landgericht Cottbus, 18. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. März 1998 in der Strafsache gegen ████ Klaus-Peter geboren ████████ 1955 in █████ wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1998

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18. Juni 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen dreier Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren – auf Kosten der Staatskasse, der insoweit auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last fallen – eingestellt; b) im Strafausspruch.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der im Übrigen offensichtlich unbegründeten Revision des Angeklagten ist in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ein Teilerfolg nicht zu versagen.

1. Der Tatrichter hat ersichtlich nicht bedacht, dass in der DDR begangene Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern, die nach § 148 Abs. 1 StGB-DDR zu bestrafen sind, gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB – absolut – verjährt sind, sofern sie mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes (BGBl. I S. 1657) am 30. September 1993 beendet worden sind (vgl. BGH NStZ 1998, 36).

Für die drei abgeurteilten Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes ist eine Tatzeit zwischen August und Oktober 1983 festgestellt worden. In allen drei Fällen lässt sich nach dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen, dass die Tatzeit bereits vor dem 30. September 1983 lag. Die eher beiläufige, am zwölften Geburtstag der Nebenklägerin orientierte Einordnung der beiden späteren Fälle auf Oktober 1983 (UA S. 9) ist angesichts der auch hinsichtlich der zeitlichen Eingrenzung detailarmen Angaben der Geschädigten (UA S. 16 f.) für die Annahme einer Feststellung der Tatbegehung in nicht verjährter Zeit ersichtlich nicht tragfähig.

In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat auch aus, dass zur Bestimmung der maßgeblichen Tatzeit für diese drei Fälle noch präzisere Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten zu treffen sind (vgl. auch BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 7; § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 5; jeweils m. w. N.). Es ist daher insoweit auf Verfahrenseinstellung wegen Verjährung durchzuerkennen.

2. Der weitergehende Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen (§ 150 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB-DDR) in 96 Fällen, einmal in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen (§ 122 Abs. 1 StGB-DDR), ist rechtsfehlerfrei. Die Teileinstellung zieht jedoch die Aufhebung des Strafausspruchs – vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe – nach sich. Der Strafrahmen für die Hauptstrafe hat sich infolge des Wegfalls der Taten des § 148 Abs. 1 StGB-DDR zugunsten des Angeklagten verschoben; die ver-

hängte Strafe entspricht nunmehr der Höchststrafe (§ 64 Abs. 3 Satz 1 StGB-DDR). Da sich der bisherige Tatrichter nicht an der von ihm – auf der Grundlage nicht eingetretener Verjährung – angenommenen Höchststrafe orientiert hat, kann der Senat die Möglichkeit einer milderen Bestrafung des Angeklagten nicht sicher ausschließen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass festgestellte verjährte Straftaten, wenngleich eingeschränkt, strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, und trotz der festgestellten gewichtigen Strafschärfungsgründe, namentlich im Blick auf das Bild der einen, besonders gelagerten, auch wegen tateinheitlicher sexueller Nötigung abgeurteilten (mindestens an der Grenze zur Vergewaltigung stehenden) Tat.

Dem neuen Tatrichter obliegt die erneute Straffestsetzung – wiederum durch Ausspruch einer Hauptstrafe – auf der Grundlage des infolge der Teileinstellung verminderten Schuldumfangs und der gesamten bislang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Diese bedürfen bei der bloßen Nichtbeachtung einer Teilverjährung ihrerseits keiner Teilaufhebung und sind allenfalls durch widerspruchsfreie weitere Feststellungen ergänzbar.

HagerLaufhütteBasdorf
HarmsNack

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