Revision gegen Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch: Teilaufhebung, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 645/99
- Datum
- 09.02.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Absolute Verjährung nach einer Neuregelung kann bereits vor späteren Gesetzesänderungen eingetreten sein und führt zur Aufhebung verjährter Schuldsprüche.
Taten, die nicht durch die zugelassene Anklage erfasst sind, dürfen nicht mit abgeurteilt werden; für ihre Verfolgung bedarf es einer Nachtragsanklage oder einer wirksamen Anklageerweiterung.
Erweist sich der Schuldumfang nach Aufhebung mehrerer Schuldsprüche als wesentlich geringer, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs, weil die wegfallenden Feststellungen die Strafzumessung beeinflusst haben können.
Erfolgt eine teilweiser Erfolg der Revision, so können betroffene Schuldsprüche aufgehoben und das Verfahren in den aufgehobenen Teilen eingestellt sowie die Sache zur neuen Entscheidung über Strafausspruch und Kosten zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. Juli 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 1999 wird auf Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) im Schuldspruch in den Fällen II 1, 2 und 4 bis 11 des Urteils; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die hierdurch entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen (Fälle II 3 und 12 bis 14 des Urteils) schuldig.
Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch, ferner über die verbleibenden Kosten der Revision, wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 14 Fällen (§ 148 Abs. 1 StGB-DDR) zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Hauptstrafe nach § 64 StGB-DDR) verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg. Sie führt zur Verfahrenseinstellung wegen Verfahrenshindernissen in zehn Fällen sowie im Anschluss daran zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
1. Mit dem Generalbundesanwalt geht der Senat von einer fristgerechten Revisionsbegründung aus, so dass der Beschluss nach § 346 Abs. 1 StPO auf Antrag des Angeklagten aufzuheben und über das Wiedereinsetzungsgesuch, das andernfalls Erfolg gehabt hätte, nicht zu befinden ist.
2. Die ersten beiden abgeurteilten, vor Herbst 1983 begangenen Fälle (II 1 und 2 des Urteils) sind verjährt. Zwar war die achtjährige Verjährungsfrist des § 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR am 3. Oktober 1990 noch nicht abgelaufen. Jedoch ist vor Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes am 30. September 1993 auf der Grundlage der nun maßgeblichen fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 148 Abs. 1 StGB-DDR absolute Verjährung (§ 78c Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten (vgl. BGH NStZ 1998, 36; BGH, Beschluss vom 18. März 1998 – 5 StR 65/98). Auch das Inkrafttreten des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. am 30. Juni 1994 vermochte dies schon deshalb nicht zu hindern, da insoweit bereits zuvor absolute Verjährung eingetreten war (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 78b Rdn. 3). Die Voraussetzungen der Qualifikation des § 148 Abs. 2 StGB-DDR sind im angefochtenen Urteil nicht hinreichend festgestellt; der Senat schließt auch aus, dass dies in einer neuen Verhandlung nachzuholen wäre.
Die übrigen Fälle sind hingegen nicht verjährt. Entgegen der Auffassung der Revision wird auch der Eintritt der absoluten Verjährung bei den verbleibenden, bei Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes noch nicht verjährten Fällen nach Art. 315a Abs. 2 EGStGB gehindert (vgl. Jahnke in LK 11. Aufl. § 78c Rdn. 44; Letzgus NStZ 1994, 57, 63).
3. Die Revision macht zutreffend geltend, dass die während eines Urlaubes im Harz im Oktober 1985 täglich begangenen acht Missbrauchsfälle (II 4 bis 11 des Urteils) von der zugelassenen Anklage, welche neben den drei letzten Fällen (II 12 bis 14) eine über dreijährige Serie mindestens einmal wöchentlich in der Berliner Wohnung des Angeklagten begangener Missbrauchsfälle betraf, nicht erfasst werden. Der tägliche Missbrauch während des Harz-Urlaubs war der Staatsanwaltschaft durch die Angaben der Nebenklägerin im Schreiben vom 13. November 1997 (Bl. 49/Bd. I der Strafakten) – freilich mit zeitlich abweichender Einordnung – bei Anklageerhebung bekannt; wegen über die Anklagevorwürfe hinausgehender weiterer Missbrauchshandlungen hat sie das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO im Blick auf die angeklagten Taten vorläufig eingestellt (vgl. S. 9 f. der Anklageschrift). Bei dieser Sachlage hätte es zur Aburteilung dieser weiteren Taten einer Nachtragsanklage bedurft, die nicht erhoben worden ist. Allein aufgrund eines rechtlichen Hinweises, der die Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage nicht ersetzt, konnten diese Taten nicht mit abgeurteilt werden. Dass die Zahl der abgeurteilten Missbrauchsfälle insgesamt nach weitgehender Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO erheblich hinter der Zahl der angeklagten Fälle zurückgeblieben ist, ändert hieran nichts.
4. Hingegen sieht der Senat den an einem Wochenende im Jahre 1984 oder 1985 anlässlich eines Badeausfluges in Berlin begangenen Missbrauchsfall II 3 des Urteils als von der Anklage erfasst an. Das Landgericht konnte – zudem nach rechtlichem Hinweis über den genaueren Begehungsort – diese Tat mit aburteilen, die innerhalb des angeklagten Gesamttatzeitraumes und ohne Abweichung von der in der Anklage zugrunde gelegten Tatfrequenz verübt wurde.
Auch wegen der weiteren Fälle besteht kein Verfahrenshindernis. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch in den vier verbleibenden Fällen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
5. Wenngleich verjährte oder nicht angeklagte Straftaten, wenn sie rechtsfehlerfrei festgestellt sind, straferschwerend berücksichtigt werden können, lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafe, bezogen auf den wesentlich geringeren Schuldumfang der rechtsfehlerfrei abgeurteilten Taten, milder ausgefallen wäre. Der Senat hebt daher den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf.
Er weist darauf hin, dass für die nicht angeklagten wie für die weiteren bislang nicht abgeurteilten – weitgehend nach § 154 Abs. 2 StPO vom Landgericht eingestellten – Anklagevorwürfe, soweit sie nicht absolut verjährt sind, kein dauerndes Verfahrenshindernis besteht, so dass der neue Tatrichter nicht gehindert wäre, sie im Falle der Anklageerhebung bzw. Wiederaufnahme nach Verfahrensverbindung – soweit bislang nicht angeklagt, erneut – festzustellen und gegebenenfalls mit abzuurteilen.
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