Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung an Jugendsenat

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 657/91
Datum
14.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und waffenrechtlicher Delikte eingelegt. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass Waffendelikte in Tateinheit mit der Erpressung stehen. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Jugendstrafe an ein anderes für Jugendsachen zuständiges Senat zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine Schusswaffe mit dem Vorsatz herstellt, sie bei der späteren Tatausführung einzusetzen, begründet zwischen Verstößen gegen das Waffengesetz und der schweren räuberischen Erpressung Tateinheit und nicht Tatmehrheit.

2

Eine Änderung des Schuldspruchs ist zulässig, wenn dem Angeklagten hierdurch keine neue Verteidigungsnotwendigkeit erwächst.

3

Bei Anwendung des Jugendstrafrechts ist der erzieherische Zweck der Jugendstrafe maßgeblich; der Tatrichter hat bei der Strafzumessung die Auswirkungen einer längeren Freiheitsentziehung auf die weitere Entwicklung des Jugendlichen zu würdigen.

4

Das Gericht darf sich bei der Bemessung der Jugendstrafe nicht ungeprüft an einer früheren Strafandrohung binden, sondern muss die Notwendigkeit und Wirkung der jetzt zu findenden Einheitsjugendstrafe eigenständig und nachvollziehbar darlegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 657/91 vom 14. Januar 1992 in der Strafsache gegen ███ Marco geboren am █████ in ██████████ zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu I 1 und II auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 14. Januar 1992 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

I. des Bezirksgerichts Potsdam vom 11. Juli 1991

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie in weiterer Tateinheit mit unerlaubter Herstellung einer Schusswaffe, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig ist;

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen für Jugendsachen zuständigen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Beschwerdeführer wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe sowie in einem weiteren Fall wegen Herstellung, Besitzes und Führens einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis unter Einbeziehung einer nach dem Recht der DDR erfolgten Vorverurteilung zur Bewährung wegen mehrerer Diebstahlstaten (Strafandrohung von einem Jahr und zwei Monaten) zu einer einheitlichen Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.

1. Die auf die Sachrüge gestützte Revision führt auf den Antrag des Generalbundesanwalts zur Änderung des Schuldspruchs. Nach den Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bereits bei der Herstellung der Schusswaffe die Absicht hatte, mit der Waffe bei Schießübungen im Wald „herumzuballern“ und sie anschließend bei dem „schon längere Zeit“ (UA S. 7) vor der Tat geplanten Überfall einzusetzen. Bei solcher Sachlage stehen aber – anders als bei dem der Entscheidung BGHSt 36, 151 zugrunde liegenden Sachverhalt – die Verstöße gegen das Waffengesetz und die schwere räuberische Erpressung in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit zueinander (vgl. Schönke/Schröder/Stree StGB 24. Aufl. 1991 Rdn. 91 vor § 52).

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Im Übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Bezirksgericht hat – sachverständig beraten – die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 JGG bejaht und dabei eine „auf längere Zeit angelegte“ Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG „sowohl in Würdigung der Schwere der Taten als auch wegen erkennbarer schädlicher Neigungen ... zur Einwirkung auf den Angeklagten bzw. zu seiner Erziehung“ (UA S. 16) für erforderlich gehalten. Bei der Zumessung der Jugendstrafe im engeren Sinne hat das Bezirksgericht im Wesentlichen die tatbezogenen Komponenten gegeneinander abgewogen und einen minder schweren Fall des § 250 Abs. 2 StGB verneint. Sodann wird als „Orientierung“ der Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB herangezogen und „die mit dem einbezogenen Urteil angedrohte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten einer Würdigung unterzogen“ mit dem Ergebnis, dass „diese Maßnahme ... bei Beachtung der Taten und Schuldschwere trotz der damaligen Unbestraftheit des Angeklagten (als) nicht unangemessen“ erachtet wird. Warum der Tatrichter die gegen den Angeklagten verhängte einheitliche Jugendstrafe von fünf Jahren, auch aus erzieherischen Gründen, als schuld- und tatangemessen bezeichnet (UA S. 19), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Die Ausführungen des Bezirksgerichts lassen besorgen, dass bei der Bestimmung der Strafhöhe im Einzelnen der für das gesamte Jugendstrafrecht maßgebliche Erziehungsgedanke nicht beachtet worden ist, sondern allenfalls bei der Frage Berücksichtigung gefunden hat, ob auf den zur Tatzeit 20-jährigen Angeklagten überhaupt Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Der Senat vermag zudem nicht auszuschließen, dass der Tatrichter sich zu Unrecht an die im einbezogenen Urteil ausgesprochene Strafandrohung von einem Jahr und zwei Monaten gebunden gefühlt hat, statt allein auf die Wirkung der nunmehr zu findenden Einheitsjugendstrafe und deren Notwendigkeit abzustellen. Dies kann die Höhe der verhängten Jugendstrafe mit beeinflusst haben.

Angesichts der dem Urteil zu entnehmenden und vom Sachverständigen festgestellten Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten, die ihren Ausdruck u. a. in den Taten gefunden haben (UA S. 4, 15), hätte sich der Tatrichter damit auseinandersetzen müssen, ob der Vollzug einer fünfjährigen Jugendstrafe auch im Hinblick auf die zu erwartende Nachreife aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Soweit das Bezirksgericht ohne weitere Begründung die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld für erforderlich gehalten hat, hätte es in diesem Rahmen nochmals das Tatunrecht gegen die Folgen einer langen Haftverbüßung für die weitere Entwicklung des Angeklagten abwägen müssen (vgl. BGHR JGG § 18 II Erziehung 2, 3).

LaufhütteSchäferNack
HarmsHager

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