Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung: Körperverletzung mit Todesfolge – versuchter Totschlag und Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 526/91
Datum
25.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
StA und Angeklagter legten Revision gegen ein Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein. Der BGH hebt auf und verweist zur neuen Verhandlung, weil das Gericht die Frage eines versuchten Totschlags im zweiten Tatteil sowie eine mögliche Schuldunfähigkeit durch starken Alkoholgenuss nicht rechtsfehlerfrei geprüft hat. Auch die Erziehungszwecke bei der Bemessung der Jugendstrafe wurden nicht ausreichend berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Prüfung eines Tötungsversuchs kommt es auf die Vorstellung des Täters vom Leben des Opfers an; glaubt der Täter, das Opfer lebe noch, kann er sich auch dann wegen versuchten Totschlags strafbar machen, wenn das Opfer bereits tot ist.

2

Bei erheblicher Alkoholisierung hat das Tatgericht die Blutalkoholberechnung lückenlos darzulegen und die Möglichkeit einer (teilweisen) Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei zu prüfen.

3

Bleibt unklar, welcher von mehreren Tatteilen den Tod verursacht oder wesentlich beschleunigt hat, ist dies zu Lasten der Verurteilung auszulegen; im Zweifel ist der Todeseintritt keinem der Tatteile zuzurechnen.

4

Die Bemessung einer Jugendstrafe hat die erzieherischen Zwecke des Jugendstrafrechts in tatsächlicher und rechtlicher Würdigung zu berücksichtigen; das Unterlassen einer solchen Auseinandersetzung macht den Strafausspruch rechtsfehlerhaft.

5

Bei im Vollrausch begangenen Taten ist gemäß Lex-mitior-Prinzip zu prüfen, welches einschlägige Gesetz milder ist; gegebenenfalls können mehrere im selben Rausch begangene Handlungen als eine Tat nach § 323a StGB zu behandeln sein.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Frankfurt (Oder), 29. Mai 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 526/91 vom 25. Februar 1992 in der Strafsache gegen ██ aus █████████████████ Dirk geboren am █████ in █████████████████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Harms, Schäfer, Dr. Hager, Nack als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizamtsinspektor ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Mai 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an einen anderen Jugendstrafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 117 StGB-DDR zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Luftgewehr eingezogen. Die hiergegen zuungunsten des Angeklagten eingelegte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, ist ebenfalls erfolgreich.

Am 8. Januar 1990 misshandelte der Angeklagte in ██ ████ unter Alkoholeinwirkung zunächst mit bloßem Körperverletzungsvorsatz den Karl ██ massiv. Er schlug ihm mit dem Handrücken kräftig in das Gesicht, so dass █████████ mit dem Kopf gegen einen Schrank schlug, und schlug einige Zeit später mehrere Male mit beiden Fäusten kräftig in das Gesicht des Opfers (im Folgenden erster Tatteil genannt). ██████████ lag nach diesen Schlägen mit angeschwollenen Lippen, geschwollenen Augen, blutender Nase und Platzwunden an Stirn und Hinterkopf auf einer Couch und war nicht mehr in der Lage zu sprechen oder sich fortzubewegen. Der Angeklagte beobachtete etwa eine halbe Stunde den ████, der „blubberte“ und „grinste“, wie der Angeklagte meinte. Dies reizte den Angeklagten so sehr, dass er sich nunmehr entschloss, █████████ zu töten. Er schlug mindestens dreimal mit den Fäusten mit voller Wucht auf den Schädel des █████████. „Da er nicht überzeugt war, dass ███ nunmehr tot sei“, schlug der Angeklagte ihm zweimal mit einem Luftgewehrkolben kräftig auf den Schädel (im Folgenden zweiter Tatteil genannt). Danach überzeugte der Angeklagte sich, dass ██ ████ tot war. Das Bezirksgericht nimmt an, dass der Tod des Opfers allein aufgrund derjenigen Misshandlungen eingetreten ist, die den ersten Tatteil darstellen. Dabei sind todesursächlich zum einen eine Bluteinatmung und zum anderen eine Luftembolie gewesen, die beide auf die durch den ersten Tatteil bewirkte Zertümmerung des Gesichtsschädels zurückzuführen sind. Die durch den zweiten Tatteil erfolgten Kopfschwartenläsionen „sind für den Todeseintritt nicht mehr erheblich“.

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel dagegen, dass der Angeklagte nicht auch im Hinblick auf den zweiten Tatteil tatmehrheitlich wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist. Sie rügt jedoch ohne Einschränkung die Verletzung materiellen Rechts. Dies führt zur umfassenden sachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils (§ 301 StPO).

1. a) Die objektiven Voraussetzungen und der Vorsatz einer durch den ersten Tatteil begangenen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 Abs. 1 StGB; § 117 StGB-DDR) sind festgestellt. Die Merkmale der Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verursachung der Todesfolge ergeben sich noch aus dem Urteilszusammenhang.

b) Dagegen hat der Tatrichter eine etwaige Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Der Angeklagte trank vom Nachmittag bis zum Abend des Tattages zwölf Flaschen Bier zu je 0,33 l und nahm da— (UA S. 6, 7, 9) — sechs „doppelte Schnäpse“ mit etwa 220 g Alkohol auf und resorbierte bei einem Resorptionsverlust von 10 % ca. 200 g Alkohol. Das führte bei einem etwaigen Körpergewicht von 60 kg (vgl. UA S. 3) und einem für magere Personen anzunehmenden hohen Reduktionsfaktor von 0,8 zu einem Blutalkoholwert in der Größenordnung von 4,2 ‰, also bei einem Abbau von stündlich 0,1 ‰ ab Trinkbeginn zu einer Blutalkoholkonzentration von etwa 3,5 ‰ um 22.00 Uhr; der Wert würde bei anderen körperlichen Konstitutionen des Angeklagten höher liegen (vgl. zum Ganzen BGHSt 37, 231, 238 und Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung, 1976, insbesondere S. 70–72). Wie dagegen das Bezirksgericht trotz sachverständiger Beratung zu einem maximalen Tatzeitwert der Blutalkoholkonzentration von 2,4 ‰ gelangt ist, kann nicht nachvollzogen werden, da die für die Berechnung bedeutsamen Werte und die Berechnung selbst nicht in dem gebotenen Umfang (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 20 Rdn. 9 e; Meyer-Goßner, NStZ 1988, 529, 534 je m.w.N.) mitgeteilt werden.

2. Zu Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, dass das Bezirksgericht es unterlassen hat, den zweiten Tatteil unter dem Gesichtspunkt der versuchten Tötung zu prüfen. Hat der Angeklagte – wie UA S. 8 festgestellt – mit Tötungsvorsatz mittels Fäusten und Luftgewehrkolben auf das Opfer eingeschlagen, so hat er (tatmehrheitlich zum ersten Tatteil) einen Tötungsversuch begangen. Dies würde auch dann gelten, wenn das Opfer in diesem Zeitpunkt bereits tot war. Die möglicherweise missverständlichen Urteilsausführungen (UA S. 14 Mitte), die in verschiedener Hinsicht in Spannung zu den Feststellungen (UA S. 8, 9) stehen, legen nahe, dass der Tatrichter einen Todeseintritt vor Beginn des zweiten Tatteils für möglich hält. Indes kommt es für einen Tötungsversuch allein auf die Vorstellungen des Täters vom Leben des Opfers an (RGSt 1, 451).

3. Unabhängig von dem zu 1. und 2. Gesagten ist der Strafausspruch rechtsfehlerbehaftet. Das Bezirksgericht ist zu Recht von der Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes (Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 Abs. 1) ausgegangen. Jedoch lässt die Bemessung der Jugendstrafe jede Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken vermissen, der auch bei der Zumessung von Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden im Vordergrund zu stehen hat (§ 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG; BGH StV 1982, 474 und 1988, 307; Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 – 5 StR 657/91 –).

II.

Die Revision des Angeklagten wendet sich allein mit Einzelausführungen gegen die Höhe der verhängten Jugendstrafe. Dem sind, wenngleich damit ein Rechtsfehler nicht aufgezeigt wird, die Erhebung der Sachrüge und zugleich eine Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch zu entnehmen. Das Rechtsmittel hat Erfolg aus den oben zu I. 3. genannten Gründen.

III.

Die Sache bedarf danach neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Sollte der neue Tatrichter etwa feststellen, dass mit Tötungsvorsatz ausgeführte schuldhafte Handlungen des Angeklagten im zweiten Tatteil den Eintritt des Todes des Opfers beschleunigt haben (die wenig scharfen Feststellungen UA S. 9 lassen das als nicht ausgeschlossen erscheinen), so wäre der Angeklagte insoweit wegen vollendeten vorsätzlichen Tötungsdeliktes zu bestrafen (vgl. BGH VRS 25, 42; Jahnke in LK 10. Aufl. § 212 Rdn. 3). Das Verhältnis zu einer im ersten Tatteil begangenen Körperverletzung kann sich dann möglicherweise als natürliche Handlungseinheit darstellen (vgl. dazu Jahnke aaO. Rdn. 43 m.N.).

2. Sollte nicht festgestellt werden können, ob einzig der (nur von Körperverletzungsvorsatz getragene) erste Tatteil oder der (von Tötungsvorsatz gedeckte) zweite Tatteil den Tod herbeigeführt (ggf. beschleunigt) hat, so dürfte nach dem Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ der Todeseintritt keinem der beiden Tatteile zugerechnet werden. Der Angeklagte wäre dann bei schuldhaftem Handeln wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter Tötung zu bestrafen (BGH NJW 1957, 279; BGH GA 1958, 164; BGH bei Holtz MDR 1979, 109).

3. Sollte sich ergeben, dass der Angeklagte im Vollrausch gehandelt hat, so wird zu prüfen sein, ob nach den Einzelumständen die Regeln des StGB-DDR (insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 15 Abs. 3) oder die Vorschriften des StGB (insbesondere § 223a) das im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz sind. Letzterenfalls würden mehrere im selben Rausch begangene Taten nur eine Tat nach § 323a StGB darstellen (BGHSt 13, 223, 225).

LaufhütteHarmsNack
SchäferHager

Zitiert (1)