Revision wegen unzureichender Anklage und Verletzung der Hinweispflicht (§243 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 657/83
- Datum
- 15.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unvollständigkeit der Anklage (z.B. Nichtangabe der anzuwendenden Tatbestandsalternative oder fehlende Darlegung eines Gefährdungsmerkmals) macht den Eröffnungsbeschluss nicht automatisch unwirksam; nur erhebliche formelle oder sachliche Mängel rechtfertigen die Nichtigkeit des Beschlusses.
§ 243 Abs. 3 StPO verpflichtet, dem Angeklagten vor seiner Vernehmung deutlich mitzuteilen, was ihm tatsächlich und rechtlich vorgeworfen wird; diese Klarstellung kann von Staatsanwaltschaft oder Gericht erfolgen und ist in der Sitzungsniederschrift zu vermerken.
Fehlt die in § 243 Abs. 3 StPO gebotene Belehrung oder ist sie nicht protokolliert, ist von ihrem Nichtvorliegen auszugehen; ein Urteil kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen und ist aufhebungsreif.
Kann das Tatgericht einen Tatvorwurf nicht bestätigen, kann die Revisionsinstanz den Freispruch feststellen; in anderen Fällen ist, soweit erforderlich, an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 5. April 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Werbekaufmann Heinz ███, geboren am █████ 1941 in ██, ██,
2. den Automatenaufsteller Werner █████, aus Wo█████, geboren am ██████ 1923 in ██,
3. den Hotelkaufmann Manfred ███, aus ██████████, geboren am ███████ 1949 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Brandstiftung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████████ aus M█ als Verteidiger des Angeklagten ███,
█████████████████ ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███, ███ und ██ wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 5. April 1983
a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind,
b) dahin ergänzt, dass der Angeklagte ██ vom weitergehenden Anklagevorwurf freigesprochen worden ist.
Insoweit fallen die ihn betreffenden Verfahrenskosten und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Oldenburg, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Brandstiftung (§ 308 2. Alt. StGB), die Angeklagten ███ und █████ in zwei Fällen, zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen machen geltend, das Hauptverfahren sei nicht wirksam eröffnet worden; sie behaupten weiter Verfahrensmängel und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit einer übereinstimmend erhobenen Verfahrensbeschwerde Erfolg.
1. Das behauptete Prozesshindernis besteht nicht.
Die Anklageschrift legt den Angeklagten zur Last, als Mittäter zu bestimmten Zeitpunkten in zwei selbständigen Fällen „ein Gebäude in Brand gesetzt“ und sich dadurch „nach §§ 308, 25 Abs. 2, 53 StGB“ strafbar gemacht zu haben, da sie aufgrund eines gemeinschaftlichen Entschlusses ein dem ████████████ ███████ gehörendes unbewohntes Haus im ersten Fall durch den Angeklagten ███ und im zweiten Fall durch Unbekannte in Brand gesteckt hätten. Das Landgericht hat die Anklage mit Beschluss vom 1. Februar 1983 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen.
Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Anklage nicht angibt, welche Tatbestandsalternative des § 308 StGB anzuwenden sei, und dass das Gefährdungsmerkmal der zweiten Tatform nicht durch Mitteilung von Tatsachen belegt ist. Indes führen diese auch dem Eröffnungsbeschluss selbst anhaftenden Mängel (vgl. BGH GA 1980, 468) nicht zu seiner Unwirksamkeit. Diese Folge tritt nur ein, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss schwere formelle oder sachliche Mängel enthalten (BGH GA 1980, 108 = bei Pfeiffer NStZ 1981, 95). Solche Mängel liegen nicht schon vor, wenn die Anklageschrift nicht genau erkennen lässt, welche Tatform eines Tatbestandes in Betracht kommt, der mehrere Möglichkeiten der Tatbegehung enthält. Nach den mitgeteilten Eigentumsverhältnissen am Brandobjekt konnte hier nur eine Tat angeklagt sein, welche die Inbrandsetzung eines Gebäudes betraf, das im Eigentum eines der Angeklagten stand. Dass der Anklagesatz diesen Tatvorwurf nicht durch die Anführung entsprechender Tatsachen im Einzelnen konkretisiert hat, nimmt dem Eröffnungsbeschluss noch nicht die das Hauptverfahren eröffnende Wirkung. Sachliche Lücken im Anklagesatz stellen nur dann einen wesentlichen Mangel dar, wenn unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergangenen Urteils haben würde (BGHSt 5, 225; 10, 137; BGH Urteile vom 20. Februar 1980 – 2 StR 828/79 = GA 1980, 468 und vom 3. Mai 1972 – 3 StR 49/72 = GA 1973, 111). Solche Unklarheit scheidet im vorliegenden Fall aus. Die Anklage beschreibt den Deliktsvorwurf nach Tatzeit, Tatort und Tathandlung. Der sie zulassende Beschluss umgrenzt mithin den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung ausreichend.
2. Mit Recht bemängelt die Revision jedoch, dass wegen der Unvollständigkeit der zugelassenen Anklage eine sachgerechte Verteidigung nicht gewährleistet war. § 243 Abs. 3 StPO hat den Sinn, dem Angeklagten vor seiner Vernehmung zur Sache deutlich zu machen, was ihm tatsächlich und rechtlich zur Last gelegt wird. Entspricht der Anklagesatz dem nicht, kann der darin enthaltene Mangel durch eine Klarstellung geheilt werden. Dieser Hinweis kann von dem Staatsanwalt selbst oder dem Gericht gegeben werden. Es handelt sich um eine wesentliche Förmlichkeit, die in der Sitzungsniederschrift zu beurkunden ist (BGH GA 1973, 111, 112 = bei Dallinger MDR 1972, 752).
Die Verhandlungsniederschrift belegt einen derartigen Hinweis nicht. Die hierzu abgegebenen dienstlichen Äußerungen kann der Senat nicht heranziehen. Er muss deshalb davon ausgehen, dass der erforderliche Hinweis nicht erteilt worden ist. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Dass den Angeklagten etwa schon durch den Gang der Hauptverhandlung die Möglichkeit einer Verurteilung wegen mittelbarer Brandstiftung klar geworden ist, kann nicht als sicher angenommen werden. Die Strafkammer stützt die Schuldfeststellung insoweit auf die Augenscheinseinnahme von Tatortlichbildern und auf die Aussage eines Zeugen. Was über den Zweck der Augenscheinseinnahme im Einzelnen geduldet worden ist und was der Zeuge im Einzelnen bekundet hat, ist nicht ersichtlich. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass den Angeklagten das Ziel dieser Beweiserhebungen verborgen geblieben ist. Weiter ist nicht auszuschließen, dass sich die Angeklagten anders als geschehen hätten verteidigen können, wäre ihnen bewusst gemacht worden, welches Schutzobjekt durch die Tat gefährdet sein soll.
3. Gemäß den Urteilsgründen hat die Strafkammer den gegen den Angeklagten ██ erhobenen Tatvorwurf in einem der beiden Fälle nicht bestätigt gefunden. Der Senat hat insoweit den Freispruch dieses Angeklagten nachgeholt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |
Zitiert (1)
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- BGH · 2 StR 481/86 · 31.10.1986Revision: Teilaufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Hehlerei
- Oberlandesgericht Hamm · 3 Ws 127/19 · 26.09.2019Klageerzwingungsverfahren: Neue Tatsachen, Vorschaltbeschwerde und Parteiverrat (§ 356 StGB)
- BGH · 6 StR 188/25 · 30.04.2026Unwirksame Serienanklage wegen fehlender Individualisierung der Einzeltaten