Revision: Teilaufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 481/86
- Datum
- 31.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sachliche Lücken im Anklagesatz führen nur dann zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses, wenn unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines Urteils hätte.
Ein Freispruch kann nicht bestehen bleiben, wenn das Tatgericht wesentliche, den Angeklagten belastende Tatsachen nicht erörtert oder unzureichend würdigt; eine derartige Beeinträchtigung der Beweiswürdigung rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Bei Verdacht der Hehlerei sind Indizien wie zeitlicher Zusammenhang von Import und Besitz, ungewöhnlich niedriger Verkaufspreis sowie familiäre oder enge Beziehungen der Beteiligten als beweiserhebliche Umstände zu berücksichtigen.
Eine fehlerhafte Würdigung in einem Anklagefall kann die Beurteilung weiterer Anklagepunkte beeinflussen; sind die Entscheidungen verknüpft, ist eine erneute Gesamtwürdigung durch die Vorinstanz erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 19. März 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 481/86
in der Strafsache gegen Ahmet Tefik ██ aus F, geboren am ██████ 1957 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. Oktober 1986 in der Sitzung vom 31. Oktober 1986, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 29. Oktober 1986, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ███████ betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Dem Angeklagten wird in der vom Landgericht zugelassenen Anklage zur Last gelegt, 1. im Zeitraum November/Dezember 1984 mindestens zwei ███████████, die aus einem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma NC_____ Ende des Jahres 1984 stammten, zum Preise von ca. 550 DM an den gesondert verfolgten Ayç) verkauft zu haben, bei dem sie am 5. Februar 1985 sichergestellt wurden; 2. im Januar 1985 bei einem Einbruch in ein Lager der Firma ██████ in F____ zusammen mit seinem Bruder Mehmet EÇ____ und dem Vehbi ███████ sowie Hakki Çifç 60 Fotoapparate der Marke █████ T 70 und T 50 und zwei Kartons mit 60 ██████████████████ entwendet zu haben; 3. am 4. Februar 1985 zunächst dem gesondert verfolgten Cengiz Ar(________) 10 Co-Fotoapparate „reserviert“ und dem Vehbi KÇ____ 10 andere Co-Fotoapparate zum Stückpreis von 350 DM zum Kauf angeboten zu haben; 4. am 5. Februar 1985 in seinem Schlafzimmer zwei Originalkartons der Firma CC____ mit 13 Kameras samt Objektiven und drei Blitzlichtgeräten, die aus Lieferungen der Firma CC____ an die Firma NC______ stammten, aufbewahrt zu haben.
Der Angeklagte hat sowohl den Verkauf der Kameras an Ayç____ als auch den ihm angelasteten Diebstahl bestritten. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe hat er den äußeren Geschehensablauf zugegeben, im Übrigen jedoch behauptet:
Sein Bruder habe am 3. Februar 1985 drei Kartons mit CC-Fotoapparaten in die Wohnung seiner, des Angeklagten, Freundin Yurdagül R(__) gebracht. Dort haben zu dieser Zeit er, der Angeklagte, sein Bruder Mehmet, ihre Mutter und Yurdagül █████ gewohnt. Die „Reservierung“ der 10 Fotoapparate sei im Auftrag seines Bruders erfolgt, der ihm zugesichert habe, sie ordnungsgemäß gekauft zu haben. Mehmet habe schon öfters Fotoapparate gekauft, die dann in die Türkei gebracht worden seien, wo seine Mutter unter der Aufsicht des Vaters zwei Fotogeschäfte betreibe. Bei seinem Angebot, dem Mitangeklagten Vehbi █████ ██ █████████████████ zum Stückpreis von 350 DM zu besorgen, habe es sich um einen Scherz gehandelt.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft.
II.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht:
1. Die Anklage und damit der auf sie gestützte Eröffnungsbeschluss weisen zwar Mängel auf, jedoch führen diese nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses.
In den Fällen Nr. 3 und 4 der Anklage soll dem Angeklagten offenbar Hehlerei, und zwar in den Formen der Absatzhilfe und des Sichverschaffens angelastet werden. Offen bleibt allerdings, ob die dort genannten Fotoapparate und Objektive aus dem unter Nr. 2 der Anklage genannten Diebstahl stammen und ob die unter Nr. 4 genannten 13 Kameras mit einem Teil der in Nr. 3 genannten identisch sind.
Sachliche Lücken im Anklagesatz stellen aber nur dann einen wesentlichen Mangel dar, der dem Eröffnungsbeschluss die das Hauptverfahren eröffnende Wirkung nimmt, wenn auch unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1985 – 5 StR 657/83).
Eine derartige Unklarheit besteht hier nicht. Der Deliktsvorwurf ist auch in den Fällen Nr. 3 und 4 nach Tatzeit, Tatort und Tathandlung noch hinreichend beschrieben.
2. Die den Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei im Falle Nr. 1 freisprechende Entscheidung des Landgerichts kann nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat wesentliche Umstände, die gegen den Angeklagten sprechen, nicht gewürdigt.
Sie stellt zwar fest, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung zwei später sichergestellte ████ Kameras an Ayç____ für etwa 550 DM verkauft hat, hält eine Verurteilung aber deswegen nicht für möglich, weil sich nicht feststellen lasse, ob diese Kameras von einem anderen gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt worden waren. Wegen der „chaotischen Lagerhaltung“ bei der Firma NC habe sich nicht klären lassen, ob die beiden CC-Kameras dort auch tatsächlich entwendet worden waren.
Hier setzt sich das Landgericht zum einen nicht damit auseinander, dass – wie an anderer Stelle des Urteils festgestellt wird – die beiden Kameras erst am 18. Dezember 1984 in die Bundesrepublik Deutschland importiert und von der Generalvertretung der Firma ████ in Deutschland an die Firma █████████ geliefert worden waren, sich aber bereits Ende Dezember im Besitz des Angeklagten befanden, der sie zu einem Preis verkaufte, der nach den bisherigen Feststellungen möglicherweise weit unter dem üblichen Verkaufspreis liegt. Hinzu kommt, dass seit Oktober/November 1984 mehrfach CC-Kameras aus der Firma NC______ entwendet worden waren und der Bruder des Angeklagten bei einer solchen Tat „Ende Dezember 1984/Anfang Januar 1985“ – und bei einer späteren Tat – mitwirkte.
Auf der unzureichenden Würdigung der den Angeklagten belastenden Umstände im Falle der Anklage kann der Freispruch insgesamt beruhen. Wäre das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte im Falle in den Absatz gestohlener Kameras verstrickt war, dann hätte es die den Angeklagten im Falle 2 eindeutig belastende Aussage des Mitangeklagten Çifç____ möglicherweise anders bewertet – wie sich aus der Urteilsbegründung unmittelbar ergibt – und wäre der entlastenden Aussage des Mitangeklagten ██ █████ nicht gefolgt.
Auch die Entscheidung in den Fällen Nr. 3 und 4 der Anklage kann von der fehlenden Beweiswürdigung im Falle 1 beeinflusst worden sein.
Im Übrigen hat die Strafkammer auch hier wesentliche den Angeklagten belastende Tatsachen nicht erörtert, nämlich dass der Angeklagte die C-Fotoapparate weit unter dem üblichen Verkaufspreis angeboten hat und dass sich sein Bruder, der ihm angeblich glaubhaft versichert habe, die zahlreichen wertvollen Fotoapparate (Gesamtwert von mehr als 10.000 DM) ordnungsgemäß erworben zu haben, in einer schlechten finanziellen Situation befand. Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben, soweit der Angeklagte EÇ freigesprochen worden ist.
| Herdegen | Meyer | Theune | |||
| Müller | Maier |