Revision: Aufhebung mangels tragfähiger Feststellungen bei Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 654/53
- Datum
- 08.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unzucht im strafrechtlichen Sinn setzt voraus, dass die Handlung das geschlechtliche Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit verletzt; flüchtige Berührungen des Oberschenkels sind hierfür nicht ohne weiteres ausreichend.
Das Gericht darf eine Verurteilung nur auf festgestellte Tatsachen stützen; bloße Angaben des Angeklagten dürfen nicht zu dessen Nachteil verwertet werden, wenn ihre Richtigkeit nicht festgestellt ist.
Kommt eine als wahr unterstellte Tatsache in Betracht, muss das Gericht prüfen, ob sie Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Zeugen rechtfertigt; nur dann ist die richterliche Überzeugung von deren Aussagen auszuschließen.
Unklare oder dürftige Feststellungen über wesentliche Tatumstände rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 8. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Rudolf ███ aus ████, geboren am █████ ██ in ████████ (O[REDACTED]), wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 8. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden brauchen nicht im einzelnen erörtert zu werden. Dem Senat erscheint es allerdings zweifelhaft, ob das Landgericht die Tatsachen, über die der Verteidiger die Charlotte ███ als Zeugin vernehmen lassen wollte, bei der Art des Beweisthemas als wahr unterstellen durfte, ohne die Aufklärungspflicht zu verletzen. Dies kann jedoch unentschieden bleiben, weil das Urteil jedenfalls auf die Sachrüge aufgehoben werden muss. Aus diesem Grunde braucht auch auf die übrigen Verfahrensbeschwerden nicht eingegangen zu werden.
II. 1.) Einen Teil der unzüchtigen Handlungen des Angeklagten findet das Landgericht in folgenden Vorgängen: Als er mit seiner 9-jährigen Tochter Olivia und der etwa gleichaltrigen Gisela K. an seinem Tisch „Mensch, ärgere dich nicht!“ spielte, fasste er der Gisela K. „aus Geilheit oben an die Beine“. Im Frühjahr 1953 steckte er der 9-jährigen Angelika R. in seinem Zimmer einen Ball zweimal durch das Hosenbein. Er wollte damit seine Geschlechtslust befriedigen. An einem späteren Tage fasste er mit der Hand durch das Hosenbein des Kindes und kitzelte dieses in wollüstiger Absicht.
Ungehörige Handlungen sind, selbst wenn sie auf Sinnenlust beruhen, nicht ohne weiteres unzüchtig. Sie müssen vielmehr das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung verletzen. Das versteht sich nicht bei jeder flüchtigen Berührung des bloßen Oberschenkels eines Kindes und bei jeder sonstigen anstößigen Zudringlichkeit von selbst (vgl. RGSt 67, 170; RG HRR 1941, 1022; BGHSt 2, 163/167; BGH JZ 1953, 643).
Das Landgericht trifft weder nähere Feststellungen darüber, an welcher Stelle des Oberschenkels der Angeklagte Gisela K. und Angelika █████ berührt hat, noch bezeichnet es seine Handlungen ausdrücklich als Verletzung des allgemeinen geschlechtlichen Scham- und Sittlichkeitsgefühls. Dass es sie stillschweigend als solche gewürdigt habe, ohne rechtlich die Grenze zwischen unzüchtiger Handlung und tätlicher Beleidigung zu verkennen, kann der Senat dem Urteil bei der Dürftigkeit der Feststellungen zu diesen Punkten nicht entnehmen. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte der Angelika R. einen Ball in die Hose steckte. Das kann ein derber und unpassender Scherz gewesen sein, der, selbst wenn aus Sinnenlust verübt, nicht ohne weiteres unzüchtig sein musste.
2.) In dem zuletzt erwähnten Punkte verstoßen die Feststellungen des Landgerichts ferner gegen den sachlich-rechtlichen Grundsatz, dass nur festgestellte Tatsachen zu Ungunsten des Angeklagten verwertet werden dürfen.
Der Angeklagte hat bestritten, der Angelika █████ einen Ball durch das Hosenbein gesteckt zu haben. Er hat sich nach dem Urteil dahin eingelassen, Angelika █████ habe einmal in einer etwas gewagten Hockstellung auf dem Sofa gesessen, so dass der Rock sich hochgeschoben habe und der Schlüpfer zu sehen gewesen sei. Er habe daher das Kind aufgefordert, den Rock herunterzuziehen, und gesagt, sonst werfe er „den Ball da hinein“. Das Landgericht ist der Meinung, diese Einlassung spreche gegen ihn; denn sie zeige in gewissem Umfange, dass er „wenigstens mit irgendwelchen Gedanken gespielt hat, die sich in der Richtung der von Angelika ██████ gegebenen Schilderung bewegten“.
Diese Erwägung wäre nur dann rechtlich einwandfrei, wenn in der Einlassung des Angeklagten ein halbes Eingeständnis läge, dass der Vorgang sich so, wie von Angelika █████ geschildert, abgespielt habe, und wenn das Landgericht dies sagen wollte, oder wenn es als erwiesen ansähe, dass auch die Darstellung des Angeklagten richtig sei, sich aber auf einen anderen Vorgang beziehe. Weder das eine noch das andere kommt jedoch in dem Urteil zum Ausdruck. Das Landgericht hat daher aus einer bloßen Angabe des Angeklagten, ohne von ihrer Richtigkeit überzeugt zu sein, Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen. Das ist rechtlich nicht zulässig.
3.) Rechtlich nicht ganz unbedenklich erscheinen schließlich folgende Ausführungen des Urteils: „Es mag sein, dass, wie der Angeklagte behauptet, die Kinder des Angeklagten seiner Schwester in jüngster Zeit erzählt haben, mit anderen Kindern unsittliche Handlungen begangen zu haben. Auch dadurch würde das Bild von der Handlung des Angeklagten in kein anderes Licht gerückt. Auch dann, wenn es zutreffen sollte, dass die Kinder in dieser Beziehung entgleist sind, würde nicht bewiesen sein, dass der Angeklagte seine unzüchtigen Handlungen unmöglich ausgeübt haben kann.“
Es kommt nicht darauf an, ob sich aus der als wahr unterstellten Tatsache ergibt, der Angeklagte „könne unmöglich“ die unzüchtigen Handlungen begangen haben. Das Landgericht hätte sich die Frage vielmehr so stellen müssen, ob jene Tatsache solche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden kindlichen Zeuginnen rechtfertigte, dass die richterliche Überzeugung sich nicht auf deren Aussagen stützen lasse. Immerhin scheint das Landgericht dies mit den Sätzen, die unmittelbar auf die wiedergegebene Stelle folgen, sagen zu wollen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Geier | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |