Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilfreispruch wegen unvollständiger Urteilsfeststellung; Kostenentscheidung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 653/86
Datum
17.02.1987
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision eines Angeklagten insoweit statt, als das Schwurgericht einen in der Anklage enthaltenen Vorwurf nicht entschieden hatte. Der Senat holte den unterlassenen Teilfreispruch nach und änderte die Kostenentscheidung gemäß § 467 StPO, sodass die Verfahrenskosten für den freigesprochenen Umfang der Staatskasse auferlegt wurden. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Strafurteilsspruch muss den Eröffnungsbeschluss erschöpfen; wird ein in der Anklage enthaltener Vorwurf nicht für erwiesen befunden, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen.

2

Unterbleibt die im Urteil erforderliche Entscheidung über einen Anklagevorwurf, ist das Urteil im Revisionsverfahren zu ergänzen bzw. zu ändern und der Teilfreispruch nachzuholen, auch wenn bei Verurteilung Tateinheit mit anderen Delikten anzunehmen wäre.

3

Wird ein Teilfreispruch im Revisionsverfahren nachgeholt, sind die für diesen Umfang anfallenden Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen gemäß § 467 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

4

Eine begehrte quotale Verteilung der Kosten entsprechend dem Gewicht mehrerer Anklagevorwürfe ist unbegründet; Untersuchungsmaßnahmen gegen Mitangeklagte führen nicht zu einer gesonderten Entlastung, da § 466 StPO insoweit greift.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg (Oldb), 3. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. ██████, die ██████████ Marianne, geboren am ███████ in █, zur Zeit in Haft,

2. ██ ████, geboren am ████████ ███████, den Baggerführer,

3. Hubert ████████████, geboren am ████████ ████, zur Zeit in Haft,

4. █████, geboren am ████, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Februar 1987 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 3. Juli 1986 gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO, soweit es diesen Angeklagten betrifft, wie folgt ergänzt und geändert:

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte ██████ hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen sie und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ und die Revisionen der Angeklagten ███████ Wirth und ████████ gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

3. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Angeklagten ███ gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt und werden die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zur Hälfte der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Die ungedndert zugelassene Anklage wirft dem Angeklagten ███ außer dem abgeurteilten Waffendelikt eine tatmehrheitlich begangene Beihilfe zum Mord vor. Dieses Verbrechens hat ihn das Schwurgericht nicht für schuldig befunden.

Da der Urteilsspruch den Eröffnungsbeschluss erschöpfen muss, hätte der Angeklagte ███████ von diesem Vorwurf freigesprochen werden müssen, und zwar auch dann, wenn im Falle der Verurteilung Tateinheit mit dem Waffendelikt anzunehmen gewesen wäre (RGSt 50, 351; BGH, Urteil vom 26. Februar 1980 – 1 StR 847/79, Beschlüsse vom 24. Juni 1980 – 5 StR 318/80 – und vom 1. September 1986 – 3 StR 383/86).

Der Senat hat den unterlassenen Teilfreispruch nachgeholt und die diesen Angeklagten betreffende Kostenentscheidung gemäß § 467 StPO dahin geändert, dass im Umfang des Freispruchs die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.

Die sofortige Beschwerde, mit der eine dem Gewicht der beiden Anklagevorwürfe entsprechende Quotelung der Kosten und Auslagen begehrt wird, ist insoweit unbegründet (BGHSt 25, 109, 115). Die ferner erstrebte Freistellung von gerichtlichen Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen gegen Mitangeklagte entstanden sind, folgt bereits aus § 466 StPO.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterNiepel

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