Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Vergewaltigung: Freispruch in Teilen und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 847/79
Datum
26.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit Revision formelles und sachliches Recht gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er sprach den Angeklagten bezüglich einer als selbständige Tat angeklagten Handlung frei und hob den Strafausspruch wegen unzureichender Begründung der hohen Strafhöhe auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die pauschale Erklärung, es werde die Verletzung prozessualen Rechts gerügt, genügt nicht der in § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Begründungspflicht.

2

Geht Anklage oder Eröffnungsbeschluss von zwei selbständigen Handlungen aus, ist bei Feststellung, dass eine dieser Handlungen nicht vorliegt, hierfür ein förmlicher Freispruch zu erlassen.

3

Für die Festsetzung einer ungewöhnlich hohen Freiheitsstrafe sind die Gründe der Strafzumessung besonders schlüssig darzulegen; insb. sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sowie eine mögliche Existenzgefährdung zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB).

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zur Strafzumessung oder sind die hierfür maßgeblichen Erwägungen nicht erkennbar, kann der Strafausspruch nicht bestehen und ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 19. September 1979

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 847/79 Lb/2z

in der Strafsache gegen H. C., den Landwirt Magnus C., geboren am █████████████████ 1948 in █████████████████, wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 19. September 1979 a) in der Urteilsformel wie folgt ergänzt: Der Angeklagte wird im übrigen freigesprochen; insoweit werden die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge teilweise Erfolg.

1. Die Erklärung, es werde „die Verletzung prozessualen Rechts“ gerügt, genügt nicht der in § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Begründungspflicht.

2. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen dargetan, dass der Angeklagte den Tatbestand eines Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung nicht erfüllt hat. Einen förmlichen Freispruch hielt es nicht für erforderlich, weil es im Falle eines Schuldspruchs Tateinheit mit der Vergewaltigung angenommen hätte (UA S. 9). Da der Eröffnungsbeschluss in Übereinstimmung mit der Anklage insoweit von zwei selbständigen Handlungen ausgeht, musste jedoch freigesprochen werden. Das hat der Senat nachgeholt.

3. Gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung bestehen keine rechtlichen Bedenken; die Revision erhebt insoweit keine besonderen Einwände.

4. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Es kann schon zweifelhaft sein, ob das Landgericht die Feststellungen mit Recht getroffen hat, der Angeklagte habe die Tat aufgrund eines „durchgeflührten Planes“ vorher genau überlegt durchgeflührt. Jedenfalls hätte die für einen nicht sozial eingeordneten, vorbestraften Täter ungewöhnlich hohe Strafe näher begründet werden müssen. Die Strafkammer verkennt zwar nicht, dass lange Freiheitsstrafen für einen selbständigen Landwirt derartige wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen, dass dies für den Angeklagten existenzvernichtend sein könnte. Das Urteil macht aber nicht deutlich, ob das Landgericht erkannt hat, dass dies bei der Strafzumessung besonders berücksichtigt werden musste (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).

HerdegenPikartKuhn
WoesnerUlsamer
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