Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge verworfen; Revision als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 650/96
- Datum
- 19.03.1997
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Nachholung einer Verfahrensrüge kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn die Revision bereits formgerecht begründet ist.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn die Verteidigung durch irreführende Angaben der Geschäfts-stelle vom rechtzeitigen Zugang des Urteils in den Akten abgehalten wurde.
Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn das Urteil am letzten Tag der Frist nach Dienstschluss im Zimmer der Vorsitzenden auf den Aktenabgang gelegt wird.
Eine unzutreffende telefonische Auskunft der Geschäftsstelle begründet nur dann Wiedereinsetzung, wenn nicht objektive Erkundigungsmöglichkeiten für die Verteidigung bestanden oder diese nicht zumutbar waren.
Eine Verfahrensrüge nach §275 StPO ist unbegründet, wenn die behaupteten Verfahrensverletzungen nicht substantiiert dargelegt werden bzw. die Verfahrenshandlung fristwahrend erfolgt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen ████, Stefan, dort geboren am ███ █████, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1997
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 1996 zur Nachholung einer Verfahrensrüge zu gewähren, wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.
Gründe
Gründe (zu I.)
Zur Nachholung einer Verfahrensrüge bei – wie hier – bereits formgerecht begründeter Revision kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht bewilligt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 44 Rdn. 7 bis 7b m.w.N. auch zu den Ausnahmen). Hier kam eine Ausnahme allein unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Verteidigung durch die Geschäftsstelle des Landgerichts telefonisch – etwa unzutreffenderweise – mitgeteilt wurde, dass das Urteil rechtzeitig zu den Akten gelangt sei.
Indes war diese Mitteilung zutreffend. Das Urteil mit den Gründen wurde am 17. Juni 1996, dem letzten Tag der sich aus § 275 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO ergebenden Frist, nach Dienstschluss im Zimmer der Vorsitzenden auf den Aktenabgang gelegt, wie sich aus den dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden, der Beisitzerin und der Geschäftsstellenbeamtin ergibt. Dies genügt zur Fristwahrung (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 275 Rdn. 7 m.w.N.).
Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die genannte Mitteilung, wenn sie denn unzutreffend gewesen wäre, trotz der objektiven Erkundungsmöglichkeiten der Verteidigung einen Wiedereinsetzungsgrund ergeben hätte.
Jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos, und wäre die Rüge aus § 275 StPO unbegründet.
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