Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung wegen zu enger Auslegung der Notwehrvoraussetzungen (§ 32 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 647/76
Datum
21.06.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte widersprach seiner Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge mit Revision. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Voraussetzungen der Notwehr (§ 32 StGB) möglicherweise zu eng ausgelegt hat. Insbesondere könne Verteidigungswille mit anderen Beweggründen einhergehen und Überlegenheit beeinflusse nur die Erforderlichkeit. Die Sache wurde zur erneuten Feststellung und Würdigung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr setzt einen Verteidigungswillen voraus; dieser kann zugleich mit anderen Beweggründen (z. B. dem Wunsch, Überlegenheit zu zeigen) bestehen und schließt Notwehr nicht von vornherein aus.

2

Notwehr erfordert nicht, dass der Verteidigende sich dem Angreifer unterlegen fühlt oder Furcht empfindet.

3

Die körperliche Überlegenheit des Verteidigers kann die Beurteilung der Erforderlichkeit des eingesetzten Verteidigungsmittels beeinflussen, schließt Notwehr aber nicht automatisch aus.

4

Wer bewusst eine Tätlichkeit herbeiführt, um den Gegner anschließend bei dessen Abwehr zu misshandeln, handelt nicht in Notwehr; hierfür sind aber entsprechende tatsächliche Feststellungen erforderlich.

5

Stellen die Feststellungen dar, dass der Angeklagte sich um Beendigung der Auseinandersetzung bemüht hat, kann die Einordnung als einverständliche Rauferei und damit der Ausschluss der Notwehr entfallen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim – Schwurgerichtskammer –, 21. Juni 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Tischler Werner M. █████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. November 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim – Schwurgerichtskammer – vom 21. Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hannover – Schwurgerichtskammer – zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Nach den Feststellungen hat der zu Tode gekommene Gefangene █████ am Anfang sowie im letzten Abschnitt der Auseinandersetzung jeweils den ersten Schlag geführt. Das Schwurgericht hat angenommen, der Angeklagte habe nicht in Notwehr gehandelt. Nach den Urteilsgründen ist nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht dabei die Vorschrift des § 32 StGB zu eng ausgelegt hat. Seine Bemerkung, in der Schlussphase der Auseinandersetzung sei das Verhalten des Angeklagten nicht „allein von einem Verteidigungswillen getragen“ gewesen (UA S. 148), lässt besorgen, das Schwurgericht könnte verkannt haben, dass der für die Notwehr erforderliche Verteidigungswille mit anderen Beweggründen einhergehen darf. Notwehr ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Angeklagte bei seiner Verteidigung zugleich seine Überlegenheit über ████ beweisen wollte. Die Notwehr setzt auch nicht voraus, dass der Verteidiger sich dem Angreifer unterlegen fühlt oder vor ihm Angst hat. Dass der Verteidiger das Kampfgeschehen beherrscht, kann allerdings im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Verteidigungsmittels ins Gewicht fallen.

Im Übrigen heißt es in den Rechtsausführungen der Urteilsgründe (UA S. 10) zwar zutreffend, in Notwehr handle nicht, wer bewusst eine Tätlichkeit seines Gegners herbeiführe, um diesen bei der Abwehr zu misshandeln. Jedoch ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte einen solchen versteckten Angriffswillen gehabt hat. Vielmehr lassen die Feststellungen auch die Deutung zu, dass sich der Angeklagte fortlaufend darum bemüht hat, eine ihm aufgedrängte Auseinandersetzung zu beenden. Sollte das der Fall gewesen sein, so kann die Auseinandersetzung auch nicht als eine einverständliche Rauferei verstanden werden, bei der beide Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger sind und deshalb keine Notwehr vorhanden ist.

Der Tatrichter wird das Tatgeschehen unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte erneut würdigen und dabei, soweit möglich, ergänzende Feststellungen treffen müssen.

SchusterHerrmannFuhrmann
SarstedtHorstkotte

Zitiert von (1)