Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht und Körperverletzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 646/52
- Datum
- 09.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung, eine Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehmen, führt nur dann zur Aufhebung, wenn der Angeklagte keine hinreichende Gelegenheit hatte, gegen den Beschluss unverzüglich Widerspruch zu erheben oder der Verstoß entscheidungserheblich ist.
Die StPO verlangt nicht, die Tatsache einer Beratung im Sitzungsprotokoll gesondert zu vermerken, noch zwingend den Rückzug des Gerichts in ein Beratungszimmer zur Beschlussfassung.
Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO ist nur geboten, wenn die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist, dessen Gutachten auf unzutreffenden Tatsachen beruht, Widersprüche enthält oder der neue Sachverständige nachweislich über überlegene Forschungsmittel verfügt.
Die Bewertung der Zeugenglaubwürdigkeit obliegt dem Tatrichter; ein Sachverständiger ist nicht verpflichtet, alle von ihm erkannte Unwahrheiten ausdrücklich zu beanstanden, und das Fehlen einzelner Hinweise begründet nicht automatisch die Unrichtigkeit des Gutachtens.
Der sexuelle Missbrauch eines dem Täter anvertrauten Kindes erfüllt den Tatbestand des § 174 Ziff. 1 StGB; fortgesetzte Handlungen können als solche gewertet werden, ohne dass zwingend ein nachweisbarer Gesamtvorsatz festgestellt werden muss.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 26. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kranführer Wilhelm ██ ██████, geboren ████████████ in █████, wohnhaft in █████████ —straße ██—, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Braunschweig, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26. März 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
Die seit dem 26. März 1952 erlittene Untersuchungshaft ist, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe anzurechnen.
Gründe
Von Rechts wegen —
Der Angeklagte hat mit seiner ehelichen Tochter Renate vom März bis zum Sommer 1951 wiederholt Motorradausflüge unternommen, wobei er mit ihr im Walde rastete, ihre Brüste betastete, das Mädchen auf sein Knie zog, sie auch unter dem Rock an den Geschlechtsteilen über den Kleidern griff und versuchte, ohne Erfolg, mit der Tochter Geschlechtsverkehr auszuüben. Das Mädchen ist am ███ 1951 vierzehn Jahre alt geworden. Weiter hat der Angeklagte seine Frau, von der er sich trennen wollte, mehrfach mißhandelt.
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB und wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verurteilt worden.
Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. a) Verletzung des § 247, 33, § 337 Abs. 1 StPO.
In der Hauptverhandlung ist der Beschluß verkündet worden, die Zeugin █████ in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehmen, weil zu befürchten ist, daß die Zeugin in Anwesenheit des Angeklagten aus Angst vor ihm die Wahrheit nicht sagen würde. Dies rügt die Revision. Eine Anhörung der Beteiligten ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erfolgt. Auf diesen Verstoß beruht indessen das Urteil nicht. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger stand kein Hindernis entgegen, nach Verkündung des Beschlusses vor dessen Ausführung zu widersprechen und Bedenken vorzubringen, die das Gericht zu einer erneuten Prüfung der Frage hätten veranlassen können (RG Gold. 48, 302; JW 1927, 2044 u. 2 StR 114/52 v. 21. Juli 1952).
b) Die weitere Rüge, es sei „kein richtiger Beschluß“ ergangen, vielmehr habe der Vorsitzende sich lediglich mit den richterlichen Beisitzern und das nur durch Blicke – verständigt, geht fehl. Es ist in der StPO nicht vorgeschrieben, die Tatsache einer stattgefundenen Beratung in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Ebensowenig ist erforderlich, daß das Gericht zwecks Beratung sich in ein Beratungszimmer zurückziehen mußte (vgl. Löwe-Rosenberg, 19. Aufl. § 193 GVG Anm. 2). Daß der Vorsitzende vor Verkündung des Beschlusses sich nicht der Zustimmung hierzu seitens der Schöffen versichert hatte, ist aus dem Sitzungsprotokoll nicht ersichtlich.
c) Die Rüge, dem Eventualbeweisantrag auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen – und zwar eines Tiefenpsychologen – hätte stattgegeben werden müssen, ist unbegründet. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen ist nach § 244 Abs. 4 der StPO nur dann geboten, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist oder wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, oder wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder schließlich, wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
Keiner dieser Gründe liegt hier vor. Die Sachverständige hat sich eingehend mit dem Charakter der Belastungszeugin beschäftigt und hat auf die äußere und innere Unsicherheit des Mädchens, das in der Pubertät steht, sowie darauf hingewiesen, daß das Mädchen gelegentlich überraschende sprachliche Wendungen gebraucht hat. Unter Würdigung aller dieser Umstände gelangt das Gutachten dahin, daß gleichwohl nicht angenommen werden könne, die Jugendliche habe harmlose Handlungen ihres Vaters umgedeutet oder sie erst unter dem Einflusse der Verwandten als unzüchtige aufgefaßt, und ihr seien die angegebenen Erlebnisse erst von Tante und Mutter suggeriert worden.
Der Sachverständige ist als Gehilfe des Richters und hat auf Grund seiner Sachkunde die erfahrungsmäßig gegebenen Zusammenhänge dem Gericht zu übermitteln. Ob der Sachverständige, wenn er sich über die Glaubwürdigkeit eines Tatzeugen zu äußern hat, es für erforderlich hält, auf Unwahrheiten des Zeugen, die in seinem Gutachten dieser berichtigt hat, oder die Erkenntnisse sind, ausdrücklich hinzuweisen, muß dem Sachverständigen überlassen bleiben. Aus einem unterlassenen Hinweis kann jedenfalls nicht der Schluß gezogen werden, daß das Gutachten unvollständig oder unrichtig sei, denn darüber, ob und inwieweit einem Zeugen Glauben zu schenken sei, hat allein das Gericht auf Grund der gesamten Hauptverhandlung zu entscheiden. Die Verantwortung für diese Entscheidung liegt allein dem Tatrichter ob, ebenso wie die Auswahl des Sachverständigen. Die Ablehnung der Hinzuziehung eines Tiefenpsychologen über die Glaubwürdigkeit der Renate M. kann nicht beanstandet werden; die wissenschaftliche Bedeutung der Tiefenpsychologie ist keineswegs unbestritten.
d) Der Antrag auf Ladung und Vernehmung der Polizeibeamtin, welche die Renate M. vernommen hatte, ist mit zutreffender Begründung abgelehnt worden. Die Sitzungsniederschrift enthält keine Angaben, worüber diese Zeugin vernommen werden sollte. Nach den Urteilsgründen sollte sie sich darüber äußern, ob sie die von Renate bei der polizeilichen Vernehmung gegebene Darstellung der Vorfälle für glaubwürdig gehalten habe. Mit Recht weist das Urteil darauf hin, daß die Strafkammer sich auf Grund der Hauptverhandlung ihre eigene Meinung über die Glaubwürdigkeit der Renate M. selbst bilden konnte.
II. Auf die ohne näheren Grund erhobene sachlichrechtliche Rüge war das Urteil nachzuprüfen. Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
Der § 174 Ziff. 1 StGB ist mit Recht angewandt; dem Vater ist das eheliche Kind zur Erziehung anvertraut (vgl. BGH – 1 StR 25/50 – vom 9. Januar 1951). Der Mißbrauch des Kindes zur Unzucht ist ohne Rechtsirrtum festgestellt, ebenso die vom Angeklagten seiner Ehefrau zugefügten Körperverletzungen durch Schläge mit der Faust und mittels eines Stockes.
Daß die Strafkammer sowohl hinsichtlich der Unzucht als auch der Körperverletzung fortgesetzte Handlungen angenommen hat, obwohl kein Gesamtvorsatz festgestellt ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Infolge eines Schreibfehlers ist auf Seite 7 des Urteils angegeben, die ██████ ███ ████████ am 10. Mai 1937 statt am 10. Mai 1951 ihr 14. Lebensjahr vollendet.
Aus Billigkeitsgründen war ein Teil der seit dem landgerichtlichen Urteil erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Neumann | Sarstedt | Dr. Koffka | |||
| Dr. Waschow | Schmidt |