Revisionen gegen Verurteilung nach §§189, 90a StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 642/78
- Datum
- 30.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsbegründungen müssen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen; unvollständige Wiedergabe von Beweisanträgen oder Ablehnungsbeschlüssen macht eine nachvollziehbare Prüfung der Rügen unmöglich.
Bei §130 StGB (Volksverhetzung) erfordert das Tatobjekt "Teile der Bevölkerung" eine quantitativ über eine geringfügige Zahl hinausgehende und nach äußeren Merkmalen erkennbare Gruppe; gegen einzelne Personen oder lose, nicht abgrenzbare Gruppierungen ist §130 nicht anzuwenden.
Die Auslegung einer strafbaren Veröffentlichung obliegt dem Tatrichter; seine Wertung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und bleibt bestehen, sofern sie keine Verstöße gegen Sprach- oder Denkgesetze aufweist.
Der subjektive Zweck einer Veröffentlichung (z. B. Abschreckung potenzieller Gewalttäter) schließt die Strafbarkeit nach §§ 90a Abs.1 Nr.1, 189 StGB nicht aus und enthebt die Urheber nicht ihrer Täterschaft.
Die Strafzumessung darf die höhere Strafandrohung einer einschlägigen Norm zugrunde legen, wenn der Tatrichter diese Norm für einschlägig erachtet und seine Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 5. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Studenten Klaus ██ aus █████, geboren am ██ 1951 in ███ █████,
den Studenten Johann-Josef ███ aus ██, geboren am ████ 1958 in ██,
wegen Verstoßes gegen §§ 189, 90a StGB.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt ████████████ (d.D.) als Verteidiger des Angeklagten █████████,
Rechtsanwalt ███████ ██ als Verteidiger des Angeklagten ██████,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten █████████ und ██████ und die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. April 1978 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt, die auch die hierdurch verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten ███ und ███ zu tragen hat.
Gründe
Von Rechts wegen
A. Die Revisionen der Angeklagten ██ und ██████ sind unbegründet.
1. Das Verfahrensvorbringen beider Angeklagten leidet schon daran, dass es nicht der zwingenden Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
a) Die Revisionsschriften geben den Inhalt des Beweisantrages nicht vollständig wieder, mit dem sie die Vernehmung des ██ Senators für Wissenschaft und Forschung, ███, herbeiführen wollten. Gerade diejenigen Erwägungen, aus denen beide Antragsteller die Beweisthemen für entscheidungserheblich gehalten haben, sind den schriftlichen Revisionsbegründungen nicht zu entnehmen.
Der Angeklagte ███ teilt überdies den Inhalt des ablehnenden Gerichtsbeschlusses nicht mit.
Auf Grund der Rechtfertigungsschriften allein konnte der Senat daher diese Verfahrensbeanstandung nicht prüfen.
b) Entsprechendes gilt für die Rüge des Angeklagten ███, sein Beweisantrag auf Vernehmung eines Professors für Rhetorik sei mit Unrecht abgelehnt worden. Hierzu wird der Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses nicht vollständig mitgeteilt.
2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Beschwerdeführer ██ und ██ dringen nicht durch.
Der Tatrichter hat die Veröffentlichung richtig beurteilt.
Das bedarf hinsichtlich der Anwendung des § 189 StGB keiner Erörterung.
Aus Rechtsgründen ist auch die Verurteilung nach § 90a StGB nicht zu beanstanden. Die Auslegung der Veröffentlichung war Sache des Tatrichters. Seine Überlegungen (UA S. 18) sind denkgesetzlich möglich und damit revisionsrechtlichem Vorbringen nicht zugänglich. Dass der Verfasser und damit auch die Beschwerdeführer bei ihrer Veröffentlichung den Zweck verfolgt hatten, Gewalttäter von zukünftigen Handlungen ähnlicher Art abzubringen, berührt die Strafbarkeit nach §§ 90a Abs. 1 Nr. 1, 189 StGB nicht und schließt auch ihre Täterschaft nicht aus.
Auch die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen ließ keine Rechtsmängel des Urteils erkennen.
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die verurteilten Angeklagten. Ihr war der Erfolg ebenfalls zu versagen.
1. Mit Recht gelangt der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass die Angeklagten keine Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB begangen haben.
Eine Verurteilung nach dieser Vorschrift scheitert schon an folgendem: § 130 StGB setzt voraus, dass von der Veröffentlichung „Teile der Bevölkerung“ betroffen werden. Angriffsobjekt ist eine Mehrheit von Personen, die über eine geringfügige Zahl hinausgeht und sich als eine bestimmt gekennzeichnete, äußerlich erkennbare Einheit von der Gesamtbevölkerung unterscheidet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die insoweit im Urteil ausdrücklich hervorgehobenen Äußerungen der Veröffentlichung richten sich gegen „die repräsentanten des Staats“, die „sich beruflich mit der Verfolgung politisch motivierter Gewalttäter befassen“ („... die Bubacks, Maihofers, Scheel und Benda“, aber auch „... Bullen nicht erwähnt, Werkschutzler, Militärs, AKW-Betreiber“). Nach der Auslegung des Urteils handelt es sich „um einzelne Personen und Gruppierungen, die in nicht genau eingrenzbarer Form sowohl Bundes- als auch Landesbeamte und Richter“ umfassen und durch „punktuelle, zeitweilige Zusammenarbeit“ gekennzeichnet werden (UA S. 20/21).
Der angegriffene Personenkreis ist hiermit weder quantitativ im Sinne einer gewissen zahlenmäßigen Erheblichkeit erfasst noch auf Grund bestimmter Merkmale von der Gesamtbevölkerung als äußerlich erkennbarer Bevölkerungsteil abgehoben. Das ist ersichtlich auch die Auffassung des Landgerichts, obgleich es die Anwendung des § 130 StGB daran scheitern lässt, dass jedenfalls die Menschenwürde des genannten Personenkreises trotz der festgestellten grob verunglimpfenden Passagen nicht angegriffen werde.
Gegen die Sinngebung des Landgerichts geht die Revision vergeblich an. Sie war Sache des Tatrichters. Da sie keinen Verstoß gegen Sprach- oder Denkgesetze aufweist, liegt ein Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten nicht vor.
2. Auch sonst hat die sachlichrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs keine Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten aufgedeckt. Wie der Generalbundesanwalt ebenfalls meint, ist die Revision offensichtlich unbegründet, soweit sie auf § 185 StGB („Kollektivbeleidigung der Bundesanwälte“) hinweist.
3. Die Strafzumessung hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Der Tatrichter hatte die Strafe dem § 90a StGB als der Norm zu entnehmen, die die höhere Strafe androht. Das ist geschehen. Die Strafzumessungserwägungen gehen zwar nur auf die Verunglimpfung des ermordeten Generalbundesanwalts und deren Auswirkungen auf die unmittelbar Betroffenen ein. Dass die Strafkammer darin das eigentliche Gewicht der Verletzungen gesehen hat, ist aber unter den hier festgestellten Gesamtumständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufzuheben und die Revisionen beider Angeklagter zu verwerfen.
| Fleischmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Ulsamer |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 207/79 · 23.08.1979LPrG RhPf § 19 Abs. 2 Nr. 1: Strafbarkeit des verantwortlichen Redakteurs bei Pressedelikt
- Amtsgericht Duisburg · 81 Ds 433/16 · 08.12.2017Volksverhetzende Pegida-Rede: „Invasoren“/„Asylschmarotzer“ als Aufstacheln zum Hass
- BGH · 3 StR 151/84 · 25.07.1984§ 129a StGB: Parolen zum Hungerstreik als bloßes humanitäres Anliegen, keine Sympathiewerbung