§ 129a StGB: Parolen zum Hungerstreik als bloßes humanitäres Anliegen, keine Sympathiewerbung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 151/84
- Datum
- 25.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 129a StGB erfasst als Organisationsdelikt nur organisationsbezogene Betätigungen; erforderlich ist ein Zusammenhang des Handelns mit der Vereinigung als Organisation.
Ein Unterstützen im Sinne des § 129a StGB setzt voraus, dass ein Nichtmitglied den Fortbestand oder die Zielverwirklichung der Vereinigung fördert und sein Tun für deren Bestrebungen oder Tätigkeit vorteilhaft ist oder Mitglieder in ihrem Tatentschluss bestärkt.
Werben für eine terroristische Vereinigung liegt vor, wenn mit Propagandamitteln gezielt die Stärkung der Vereinigung und die Gewinnung von Unterstützung bezweckt wird.
Soll das Verbreiten/Veröffentlichen von Texten als Werben oder Unterstützen nach § 129a StGB bewertet werden, müssen diese objektiv geeignet sein, vom angesprochenen Adressaten als Werbung für die Vereinigung selbst oder als Unterstützung verstanden zu werden; die unterstützende Zielrichtung muss eindeutig erkennbar sein.
Bei Parolen, die sich an die Allgemeinheit richten, ist für den objektiven Sinngehalt maßgeblich das Verständnis des Durchschnittsadressaten; bloße Interessenverfolgung einzelner Personen unter Hinweis auf deren Herkunft aus einer Vereinigung genügt regelmäßig nicht für den Organisationsbezug.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Stuttgart, 14. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 151/84 in der Strafsache gegen
den Studenten Dietmar ███ aus ██ ██, geboren am █ in Warstein, den Erzieher Michael Maria █████ aus ██████, geboren am ███████ 1957 in ████, wegen Sachbeschädigung.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Foth, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ für den Angeklagten █████████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 1983 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten wegen Sachbeschädigung zu Geldstrafen verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, verfolgt die Staatsanwaltschaft ihre Rechtsansicht weiter, die Angeklagten hätten sich nach § 129a StGB strafbar gemacht. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten in der Nacht vom 4. auf den 5. April 1981 an einer auf einem gemeinsamen Tatplan beruhenden Aktion von „wohl“ insgesamt zehn Personen beteiligt, bei der an 16 Stellen auf die Rückseite von Schilderbrücken über die Autobahn A 81 zwischen ████ ██ und ██ mit roter Leuchtfarbe Parolen aufgesprüht wurden. Die Parolen standen in Zusammenhang mit einem am 2. Februar 1981 begonnenen Hungerstreik von Untersuchungs- und Strafgefangenen, die der „RAF“ und anderen terroristischen Organisationen angehörten oder ihnen zugerechnet wurden. Sie wiesen auf die Haftbedingungen von Gefangenen, die aus der „RAF“ stammen, und ihren Hungerstreik hin und erhoben die Forderung, diese Gefangenen zusammenzulegen. Dabei wurden mehrfach – nicht immer nebeneinander – das Kürzel „RAF“ und das Schlagwort „Isolationsfolter“ verwendet. Einmal wurde neben der „Zusammenlegung der R.A.F.“ auch „Freiheit für G. ████ und V. ███████████“ (das sind wegen versuchten Mordes verurteilte Angehörige dieser terroristischen Vereinigung) gefordert.
Der durchschnittliche Leser verstand die Texte nach der vom Tatgericht vorgenommenen Auslegung ihres objektiven Inhalts so, dass an das Mitgefühl mit einer bestimmten, nach ihrer Herkunft gekennzeichneten Gruppe von Gefangenen appelliert wurde, auf deren verschärfte Haftbedingungen und deren Hungerstreik in einem fortgeschrittenen Stadium hingewiesen wurde und für deren Zusammenlegung Propaganda gemacht wurde (UA S. 7, 18). Dagegen waren die Texte nach der tatrichterlichen Auslegung nicht geeignet, „aus sich heraus über das humanitäre Anliegen hinaus die mit der Zusammenlegungsforderung verbundenen organisatorischen Zwecke der RAF aufzuzeigen und für sie um Zustimmung zu werben“ (UA S. 7).
Dass das Oberlandesgericht aufgrund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 129a StGB weder in der Tatbestandsalternative des Werbens noch in der des Unterstützens für gegeben erachtet, ist nicht zu beanstanden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob im Verbreiten von Texten ein Unterstützen oder Werben im Sinne des § 129a StGB gesehen werden kann, muss – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – davon ausgegangen werden, dass es sich auch insoweit – also nicht nur bei den Tatbestandsalternativen des Gründens und der mitgliedschaftlichen Beteiligung – um Organisationsdelikte handelt. Die Vorschrift wendet sich gegen organisierte Vereinigungen, die im Hinblick auf ihre Ziele für die öffentliche Sicherheit und die staatliche Ordnung gefährlich sind und deren Existenz sie daher schon im Vorfeld sonstiger strafbarer Handlungen mit strafrechtlichen Mitteln bekämpft. Sie erfasst organisationsbezogene Betätigungen, also nur solches Tun, das in einem Zusammenhang mit der Vereinigung als Organisation steht. Eine terroristische Vereinigung unterstützt, wer als Nichtmitglied ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer Ziele fördert, wenn sein Tun ihren Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit irgendwie vorteilhaft ist oder ihre Mitglieder in dem Entschluss bestärkt, die geplanten Taten zu begehen (BGHSt 29, 99, 101 m. Nachw.; 32, 243, 244). Er wirbt für die Vereinigung, wenn er – gezielt – ihre Stärkung und Unterstützung mit den Mitteln der Propaganda bezweckt (BGHSt 28, 26, 28).
Für das – wie immer geartete – Verbreiten von Texten bedürfen die Umschreibungen der hier in Betracht kommenden Tatbestandsvarianten des § 129a StGB noch näherer Bestimmung. Dabei sprechen mehrere Gesichtspunkte für eine einschränkende Auslegung. Meist handelt es sich bei den hier praktisch werdenden Lebenssachverhalten um bloße Sympathiewerbung und damit um die regelmäßig am wenigsten ins Gewicht fallende Begehungsweise des § 129a StGB, bei der es auch auf einen nachweisbaren Erfolg nicht ankommt (vgl. BGHSt 20, 89, 90), die aber gleichwohl mit der gleichen Strafdrohung versehen ist wie schwerere Begehungsformen, besonders wie das Gründen der Vereinigung oder gewichtige mitgliedschaftliche Betätigungen. Der Gesetzgeber hat die Sympathiewerbung wegen ihrer möglichen Gefahrlichkeit in den Tatbestand aufgenommen. Der Umstand, dass es auch verhältnismäßig wenig gefährliche Sympathiebekundungen mit werbendem Charakter gibt, spricht für eine einschränkende Auslegung. Zwar ist der Grad der Gefahrlichkeit, da es sich hier nicht um ein Gefahrdungsdelikt handelt, kein selbständiges Abgrenzungskriterium; er kann jedoch für die Aufstellung abgrenzender Kriterien von Bedeutung sein. Ferner fordert das für strafrechtliche Tatbestände geltende Bestimmtheitsgebot im Hinblick auf die umfassende Bedeutung des Wortes Werben im allgemeinen Sprachgebrauch eine einschränkende Bestimmung der objektiven Grenzen der Strafbarkeit. Auch das vom Gewicht und der Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit bestimmte Spannungsverhältnis dieses Grundrechts zu den sie beschränkenden Gesetzen (Art. 5 Abs. 1, 2 GG), das zu deren einschränkender Auslegung im Lichte des Grundrechts nötigt, weist in dieselbe Richtung.
Um das danach anzustrebende Ziel einer einschränkenden Auslegung zu erreichen, hält der Senat jedenfalls die Beachtung folgender Kriterien für geboten:
Ein Text, dessen Verbreitung als Werben oder gar Unterstützen im Sinne des § 129a StGB angesehen werden soll, muss objektiv geeignet sein, von dem im Einzelfall angesprochenen Adressaten als Werbung für die Vereinigung selbst oder als Unterstützung aufgefasst zu werden. Nur dann geht von ihm die Gefahr aus, welche die Anwendung der Strafvorschrift rechtfertigt. Die eine Unterstützung der Organisation, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung muss eindeutig erkennbar sein. Dabei ist der Organisationsbezug eines Textes nicht schon immer dann zu bejahen, wenn in irgendeiner Form auf eine terroristische Vereinigung hingewiesen wird, ohne dass nach dem deutlich erkennbaren Sinn des Textes für die Organisation als solche in dem bezeichneten Sinne geworben wird. In der Regel wird es nicht genügen, wenn nach ihm die Interessen einzelner Personen verfochten werden, mag er dabei auch zur näheren Beschreibung auf deren Herkunft aus einer terroristischen Vereinigung hinweisen, ohne für sie selbst einzutreten.
Von diesen Grundsätzen, die der ständigen Rechtsprechung des Senats auch in zahlreichen Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO zugrunde liegen, ist das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen.
1. Das Oberlandesgericht versteht die aufgesprühten Texte, durch die „ohne weiteres“ nur ersichtlich werde, dass an der Situation von Gefangenen einer bestimmten Herkunft etwas geändert werden solle, als Ausdruck eines humanitären Anliegens. Daran ändere es nichts, dass ein „überzogenes Vokabular“ („Isolationsfolter“) verwendet werde (UA S. 17). Diese Sinngebung lässt Verstöße gegen Denk- oder Sprachgesetze nicht erkennen und muss daher als rechtsfehlerfrei vom Revisionsgericht hingenommen werden (vgl. BGHSt 21, 371; 32, 310, 314; BGH, Urteile vom 30. Januar 1979 – 5 StR 642/78 – und vom 14. Januar 1981 – 3 StR 440/80 (S)).
2. Mit Recht stellt das Oberlandesgericht bei seiner Auslegung der Texte hier auf das Verständnis des Durchschnittsadressaten ab. Denn die Sprühaktion der Angeklagten und ihrer Mittäter wandte sich nicht an einen Kreis überdurchschnittlich informierter und interessierter Bürger, sondern an jedermann, der auf der etwa 20 km langen betroffenen Strecke die Autobahn benutzte; auf ihn waren die verwendeten Texte abgestimmt.
3. Nicht maßgebend für die Feststellung des objektiven Sinngehalts der hier in Rede stehenden Parolen ist der vom Oberlandesgericht nicht übersehene (UA S. 3/4) Umstand, dass die terroristische Vereinigung „RAF“ mit der Zusammenlegung ihrer inhaftierten Mitglieder, zu der sie die Behörden durch den Hungerstreik zwingen wollte, den Zweck verfolgte, ihren organisatorischen Zusammenhalt zu stärken. Ebensowenig kommt es letztlich darauf an, dass – was das Oberlandesgericht ersichtlich nicht völlig ausschließen will (UA S. 17) – mit den Parolen „womöglich auch organisatorische Zwecke der RAF, nämlich der Zusammenhalt ihrer Mitglieder auch in der Haft, gefördert werden“ sollte. Entscheidend ist allein, ob die verwendeten Texte sich für den angesprochenen Leser in diesem Sinne als Werbung für die Vereinigung selbst oder als deren Unterstützung darstellten. Das ist hier nach der bindenden Auslegung der verwendeten Wörter und Zeichen durch das Oberlandesgericht nicht der Fall. Aus diesem Grunde war die Tat nicht geeignet, für die „RAF“ als Organisation zu werben oder sie gar zu unterstützen.
4. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin für ihre Rechtsauffassung auf die bisherige Rechtsprechung des Senats. Die Fälle, in denen der Senat Schuldsprüche wegen Werbens oder – seltener – wegen Unterstützens im Sinne der §§ 129, 129a StGB bestätigt hat, betrafen Sachverhalte, die dem hier festgestellten nicht entsprachen. Es handelte sich vielmehr durchweg um Parolen oder längere Texte, die nach den jeweiligen tatrichterlichen Feststellungen einen eindeutigen Bezug zu einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung als Organisation und zu ihren Zielen hatten, für diese zumindest um Sympathie warben, oftmals Solidarität mit der Vereinigung ausdrücklich bekundeten, mehrfach auch das Kürzel „RAF“ zusammen mit einem Stern als Blickfang für Sympathiewerbung benutzten. In vielen Fällen waren damit Kampfaufrufe gegen den Staat und über verbale Entgleisungen („Isolationsfolter“) hinausgehende verleumderische Behauptungen über das Schicksal der Häftlinge verbunden. Aus den von der Revision angeführten Senatsentscheidungen ergibt sich kein anderes Bild.
Nicht nachvollziehbar ist insbesondere das Vorbringen, in dem vom Oberlandesgericht Koblenz im Urteil vom 11. Juli 1983 – OJs 26/82 – (bestätigt durch Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1983 – 3 StR 438/83 (S)) als Unterstützen einer terroristischen Vereinigung beurteilten Fall handle es sich um einen mit dem vorliegenden „nahezu identischen Sachverhalt“. Die dort in einem Universitätsgelände – also für Adressaten, von denen erfahrungsgemäß ein genaueres Hintergrundwissen und damit ein besseres Erkennen der mit der Tat verfolgten Ziele zu erwarten ist – mit dem festgestellten Vorsatz der Förderung des Hungerstreiks von Mitgliedern der RAF als Kampfmittel gesprühten umfangreichen Parolen und Texte lassen sich mit den hier in Rede stehenden nicht vergleichen. Auch die anderen von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Ansicht herangezogenen Fälle lagen, wie der Generalbundesanwalt mit Recht betont, anders. Das Senatsurteil vom 24. März 1982 – 3 StR 28/82 (S) – bezieht sich mit der Bemerkung, die „Hilfe bei der Durchführung eines Hungerstreiks, der dem Ziel dient, den Zusammenhalt einer in der Haft bestehenden kriminellen Vereinigung aufrechtzuerhalten und die Fortsetzung ihres Kampfes zu sichern“ (NJW 1982, 2508, 2510, insoweit in BGHSt 31, 16 nicht mitabgedruckt), sei Unterstützung im Sinne von § 129 StGB, auf die Weiterleitung der Hungerstreikerklärung eines führenden „RAF“-Mitglieds durch einen Verteidiger, also auf konkrete Hilfe beim Einsatz eines Kampfmittels jener Vereinigung. Aus ihr kann nichts Entscheidendes für die Bewertung von kurzen Parolen, die ein humanitäres Anliegen zum Ausdruck bringen, entnommen werden.
| Schmidt | Dr. Krauth | Laufhütte | |||
| Dr. Schauenburg | Dr. Foth |