Treffer
BGH Urteil

BGH: Wegwerfen eines Behältnisses verhindert Vollendung des Diebstahls; Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 642/69
Datum
10.03.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft und ein Angeklagter legten Revision ein; der Generalbundesanwalt hielt die Revision der StA nur in Bezug auf den Fall II für belangt. Der BGH bestätigt, dass die Vollendung eines Diebstahls am Behältnis fehlt, wenn der Täter das Behältnis nach Entnahme des Inhalts wegwirft. Zudem bejaht das Gericht eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch das Verhalten der Angeklagten. Beide Revisionen wurden verworfen, die Strafen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer ein Behältnis wegnimmt, um dessen Inhalt zu entwenden, eignet sich das Behältnis nicht an, wenn er es nach Entnahme des Inhalts wegwirft; insoweit liegt keine Vollendung des Diebstahls vor.

2

Das bloße Wegwerfen des Behältnisses nach Innehabung des Inhalts kann dazu führen, dass der Diebstahlsversuch hinsichtlich des Behältnisses fehlgeschlagen ist.

3

Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist beeinträchtigt, wenn der Täter in den geregelten Ablauf des Verkehrs derart eingreift, dass andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht ohne Gefahr für Leib oder Leben am Verkehr teilnehmen können; auch ein Polizeibeamter auf einem dem Verkehr dienenden Wege ist Verkehrsteilnehmer.

4

Bei wiederholten Vorstrafen und fehlender Besserung können Freiheitsstrafen geboten sein, wenn besondere Umstände die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter erforderlich machen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen 1. den Bauschlosser Gerd Joachim ███ aus [REDACTED], dort geboren am ███ 1945, 2. den Kraftfahrzeugschlosser Hans ██ aus [REDACTED], dort geboren ███████████ 1945, wegen schweren Diebstahls u. a.

Gründe

I. Revision der Staatsanwaltschaft:

Das zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel ist auf die Verurteilung im Falle II der Entscheidungsgründe beschränkt.

Der Generalbundesanwalt vertritt es mit folgender Begründung nicht:

„Es kann dahingestellt bleiben, ob die Polizeibeamten, wie das Schwurgericht gemeint hat, mit der Wegnahme der Handtasche einverstanden waren oder ob die Auffassung der Staatsanwaltschaft richtig ist, dass ein solches Einverständnis nicht vorgelegen habe.

Ein vollendeter Diebstahl kommt nämlich schon aus einem anderen Grund nicht in Betracht. Wer ein Behältnis wegnimmt, um sich dessen Inhalt zuzueignen, eignet sich nicht das Behältnis zu, wenn er es nicht für sich behalten oder verwerten will, sondern es wegwirft, sobald er den Inhalt an sich genommen hat (BGH GA 62, 144, 145).

Nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte ███████████ die Handtasche an sich genommen, sie durchsucht und, weil sie leer war, an einem Feldweg weggeworfen (UA S. 16, 17/18). Damit war der Diebstahlsversuch fehlgeschlagen. Den wirtschaftlichen Wert der Tasche wollten die Angeklagten nicht einmal vorübergehend ihrem Vermögen einverleiben (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 68, 372; BGH 5 StR 412/68, Beschluss vom 28. Januar 1969).“

Der Senat schließt sich dem an.

II. Revision des Angeklagten S██

1. Die nicht näher begründete Behauptung des Beschwerdeführers, im Falle II habe „die Tat keinerlei Beziehung zum Straßenverkehr“, trifft nicht zu.

In einem ähnlichen Fall hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHSt 22, 68), dass „die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt“ wird, wenn der Täter in den ungestörten, geregelten Ablauf des Verkehrs in solcher Weise wie hier eingreift, so dass andere Verkehrsteilnehmer infolge der Einwirkung nicht ohne Gefahr für Leib oder Leben am Verkehr teilnehmen können.

Der Polizeimeister See befand sich auf einem dem Verkehr dienenden Wege und war deshalb Verkehrsteilnehmer. Das änderte sich nicht dadurch, dass er infolge der Fahrweise des Mitangeklagten ███████ ███ die Kühlerhaube springen musste. Seine Lage dort bedeutete für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben. █████ durfte daher nicht weiterfahren, sondern musste versuchen, den Wagen anzuhalten, ehe See von der Kühlerhaube gefallen war. Dass der Mitangeklagte das nicht versucht hat, wird ihm daher mit Recht vorgeworfen.

Die – von der Revision nicht im Einzelnen angegriffene – Mittäterschaft des Beschwerdeführers ██ ██ an diesem vorwerfbaren Verhalten ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei dargetan.

2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat auch bei den anderen Schuldsprüchen keine Rechtsmängel aufgedeckt.

3. Der Strafausspruch konnte ebenfalls im vollen Umfang bestehen bleiben.

Die Diebstahlsstrafen (zwei bis fünf Monate Gefängnis) sind vor der Neufassung des § 27b StGB verhängt worden. Den Urteilsgründen ist hier jedoch deutlich zu entnehmen, dass die Verhängung von Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den wiederholt vorbestraften Angeklagten unerlässlich war.

Seine vorangegangenen, schnell aufeinanderfolgenden Bestrafungen haben ihn ersichtlich nicht beeindruckt; er hat sich von der Begehung zahlreicher Diebstähle selbst dadurch nicht abhalten lassen, dass die Vollstreckung mehrerer früherer Strafen zur Bewährung ausgesetzt worden war. Nach den Urteilsfeststellungen waren also besondere Umstände gegeben, die die Verhängung von Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den Beschwerdeführer in allen Diebstahlsfällen unerlässlich machten.

Beide Revisionen waren daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

SarstedtSchmittBörker
SchmidtFleischmann

Zitiert (1)