Aufhebung von Raubverurteilungen wegen fehlendem Zueignungsobjekt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 412/68
- Datum
- 28.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vollendeter Raub setzt voraus, dass eine fremde bewegliche Sache als Zueignungsobjekt tatsächlich in Betracht kommt und der Täter die Wegnahme zur Zueignung anstrebt.
Fehlen objektiver Anknüpfungspunkte dafür, dass der weggenommene Gegenstand als Zueignungsobjekt in Betracht stand, tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen vollendeten Raubes nicht.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufrechterhaltung einer fehlerhaften Teilverurteilung die Höhe anderer Strafen beeinflusst hat, sind sämtliche Strafaussprüche aufzuheben.
Offensichtlich unbegründete Revisionen kann das Revisionsgericht gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen; begründete Angriffe sind aufzuheben und gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 28. Januar 1969 einstimmig
Tenor
I. 1. Das Urteil des Landgerichts in Berlin vom [REDACTED] 1967 wird auf die Revision des Angeklagten G[REDACTED], a) soweit es ihn betrifft, b) auf die Revisionen der Angeklagten im Falle 15 (UA S. 78 ff) wegen vollendeten Raubes verurteilt, ferner in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten einschließlich des gegen den Angeklagten [REDACTED] angeordneten Maßregelaussprachs (§ 42m StGB) mit den dazugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [REDACTED], [REDACTED], [REDACTED], [REDACTED] und [REDACTED] werden gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
II. 1. Die Revisionen der Angeklagten [REDACTED], [REDACTED], [REDACTED], [REDACTED] und [REDACTED] werden gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Den Angeklagten ████, RC und Liedtke wird die nach dem 25. Juli 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Verurteilung der Angeklagten G[REDACTED], ██████, ████, ██████, █████████ wegen vollendeten Raubes im Falle 15 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach waren die Angeklagten nur auf das Geld des Zeugen ███████ aus, das er kurz vor dem Angriff noch in seiner Brieftasche hatte. Die Angeklagten nahmen ihm die Brieftasche mit Gewalt ab, weil sie darin seine Barschaft vermuteten, legten sie jedoch gleich anschließend auf eine Bank, weil sie kein Geld mehr enthielt. Diese Feststellungen legen nahe, dass der Raub fehlgeschlagen war, weil die (leere) Brieftasche als Objekt der Zueignung nicht in Betracht kam (vgl. BGH GA 1962, 144, 145).
Das Urteil war daher, soweit es den Angeklagten ██ ██████████ in vollem Umfang, soweit es die Übrigen fünf Angeklagten betrifft, im Falle 15 der Urteilsgründe im Schuldspruch aufzuheben. Da nicht auszuschließen ist, dass die Verurteilung wegen vollendeten Raubes die Höhe der übrigen Strafen beeinflusst hat, mussten alle Strafaussprüche gegen diese Angeklagten aufgehoben werden. Damit entfallen auch die Gesamtstrafen.
Das ██████ erstreckt sich auf den Mitangeklagten, der ebenfalls im Falle 15 wegen vollendeten Raubes verurteilt worden ist. Es musste daher nach § 357 StPO insoweit und im Strafausspruch auch gegen diesen Angeklagten aufgehoben werden.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Borker |