Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen Untreue und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 639/82
Datum
15.02.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen Verurteilungen wegen Vergewaltigung, Untreue und Unterschlagung sowie weiterer Taten. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilung wegen Untreue (Fall II,3) und der Gesamtstrafenaufbau wurden aufgehoben, andere Rügen wurden verworfen. Gründe betrafen Wirksamkeit des Strafantrags, Beweiswürdigung und Strafzumessung; die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafantrag im Sinne des § 232 StGB ist auch dann wirksam, wenn das Opfer unmissverständlich erklärt, die Tat 'anzuzeigen' und damit den Willen äußert, dass die Strafverfolgungsbehörden tätig werden sollen.

2

Der Tatrichter kann sich bei fachlichen Fragen auf eigene Sachkunde oder auf die fachliche Beurteilung eines sachverständigen Zeugen mit einschlägiger Berufserfahrung stützen; dies steht der Anwendung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht entgegen.

3

Eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts (z. B. Beiziehung weiterer Zeugen oder psychologischer Sachverständiger) besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten, die die Verlässlichkeit der Beweiswürdigung in Frage stellen; bloße Verteidigungszweifel reichen nicht aus.

4

Zur Rechtfertigung einer Freiheitsstrafe und des Gesamtstrafenbildes reicht die bloße Höhe des veruntreuten Betrags nicht aus; das Strafmaß muss durch tat- und schuldangemessene Umstände substantiiert werden.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 3. März 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Geschäftsführer Jörg geboren am █████ 1958 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. März 1982 im Fall II, 3 der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen versuchter Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I.

Entgegen dem Revisionsvorbringen lag im Fall II, 4 der Urteilsgründe ein wirksamer Strafantrag (§ 232 StGB) vor. Die Zeugin █████ hat zwar nicht ausdrücklich Strafantrag gestellt; auch ist das Verfahren gegen den Angeklagten insoweit von Amts wegen eingeleitet worden (Bl. I/1 d. A.). Die Zeugin hat jedoch in ihrer am selben Tag durchgeführten Vernehmung ausgesagt, sie habe sich nach anfänglichem Zögern nunmehr entschlossen, den Vorfall „anzuzeigen“, weil sie erfahren habe, dass der Angeklagte versucht habe, auch ihre Bekannte zu vergewaltigen. Sie wollte mit ihrer Anzeige erreichen, „dass nicht noch mehr Frauen geschädigt werden sollen“ (Bl. 1/5 d. A.). Damit hat sie unzweideutig ihr Verlangen zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte wegen der gegen sie begangenen Tat strafrechtlich verfolgt werden soll. Das reicht für die Annahme eines Strafantrags aus; dieser muss nur inhaltlich den Willen des Antragsberechtigten erkennen lassen, dass die Strafverfolgungsbehörden gegen den Täter tätig werden sollen (RGSt 67, 125, 127; BGH GA 1957, 17; BGH Urteil vom 2. Oktober 1973 – 5 StR 270/73 –, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974, 13).

II.

Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu der Behauptung, dass die Fensterscheibe zum Büroraum von außen eingeschlagen worden ist, durfte das Landgericht aus den von ihm angeführten Gründen ablehnen (UA S. 21). Die Revision beanstandet zwar zutreffend, dass das Landgericht es versäumt hat, den Ablehnungsgrund im Einzelnen anzugeben. Aus dem Zusammenhang der Darlegungen ergibt sich aber (für alle Verfahrensbeteiligten) eindeutig, dass es sich nach Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dierig selbst für sachkundig gehalten und deswegen die beantragte Beweiserhebung nicht für erforderlich gehalten hat. Dass dem Tatrichter die eigene Sachkunde erst während der Hauptverhandlung durch den sachverständigen Zeugen vermittelt worden ist, steht der Anwendung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht entgegen (BGH Urteil vom 23. April 1974 – 5 StR 41/74 –, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 24; Urteil vom 26. Februar 1980 – 5 StR 681/79 –). Mit Recht beruft sich das Landgericht darauf, dass es sich bei der Beobachtung von Glasabsplitterungen um Alltagserfahrungen aus dem Glaserhandwerk handelt, die der vernommene Zeuge ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen aufgrund seiner 20-jährigen Berufserfahrung selbst sachverständig beurteilen konnte. Dass dieser Zeuge sich widersprüchlich geäußert hat, wie die Revision behauptet, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.

2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht hat die Revision nicht dargetan. Dem Landgericht musste sich weder die Vernehmung des Bruders des Angeklagten noch die Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen aufdrängen. Dass der Angeklagte von der Zeugin R. eine falsche Aussage verlangte, hat das Landgericht aufgrund der „glaubhaften“ Aussage dieser Zeugin zu seiner Überzeugung festgestellt (UA S. 17/18). Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin den Bruder des Angeklagten zu Unrecht als Täter der an ihr begangenen Vergewaltigung bezeichnet hat, hat die Revision nicht vorgetragen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage der 20-jährigen Nebenklägerin Sabine █████ oblag als ureigene Aufgabe des Tatrichters in erster Linie dem Landgericht. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Sonderfall vorlag, der die Beiziehung eines Sachverständigen erforderte, trägt die Revision nicht vor. Mit ihren Ausführungen versucht sie lediglich, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen.

3. Wenn der Verteidiger erst verspätet Einsicht in das Protokoll erhalten hatte, könnte das Urteil nicht darauf beruhen.

III.

1. Die Sachrüge deckt in den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt auch im Fall II, 3 der Urteilsgründe für die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung (BGH Urteil vom 7. Mai 1963 – 1 StR 43/63).

2. Der Strafausspruch im Fall der Untreue (II, 3 der Urteilsgründe) und der Gesamtstrafausspruch haben dagegen keinen Bestand.

Das Landgericht hält bei der Untreue die Höhe der Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten allein deshalb für tat- und schuldangemessen, weil der Angeklagte 13.479 DM veruntreut hat. Das reicht nicht aus, um diese Strafe zu begründen. Deshalb muss der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

SchusterFuhrmannNiepel
HerrmannHorstkotte

Zitiert (2)