Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Volltrunkenheit (§ 330a StGB) bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 638/68
Datum
06.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls und Körperverletzung sowie fahrlässiger Volltrunkenheit (§ 330a StGB). Streitpunkt war, ob er sich schuldhaft durch Alkoholkonsum in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt habe. Der BGH verwirft die Revision: die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden; aus Blutalkohol, langer Trinkdauer und Nahrungsmangel lasse sich fahrlässige Volltrunkenheit schließen. § 330a ist auch bei verstärkter Wirkung durch besondere körperliche oder seelische Verfassung anwendbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision darf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch eine eigene Tatsachenwürdigung ersetzen; für das Revisionsgericht sind die vom Landgericht möglichen Schlussfolgerungen bindend.

2

Der Tatbestand des § 330a StGB ist erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig einen so schweren Rausch herbeiführt, dass der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten wird.

3

Die Anwendbarkeit des § 330a StGB wird nicht ausgeschlossen, weil die Wirkung des Alkohols durch eine besondere körperliche oder seelische Verfassung verstärkt wird; auf den Grad der Alkoholverträglichkeit kommt es nicht an.

4

Für die Annahme des Verschuldens nach § 330a genügt, dass der Täter fahrlässig die Gefahr in Kauf nimmt, infolge seiner Trunkenheit strafbare Handlungen zu begehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 23. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Angestellten Peter ██ aus ███ ███████, geboren am ████ 1937 in KH, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1968, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ██ als Urkundsbeamter der █████████████████ für Recht,

erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23. Juli 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Er wird auch durch die Einzelausführungen des Beschwerdeführers nicht aufgedeckt.

1. Dass der Angeklagte mit mindestens natürlichem Vorsatz den Tatbestand eines räuberischen Diebstahls und einer Körperverletzung begangen hat, wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt.

2. Der Beschwerdeführer ist aber der Ansicht, die Strafkammer habe fehlerhaft angenommen, dass der Angeklagte sich schuldhaft, nämlich fahrlässig durch Alkoholgenuss in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und in diesem die mit Strafe bedrohte Handlung begangen habe.

a) Das sei – so hat die Revision ausgeführt – deshalb ausgeschlossen, weil der unter Alkoholeinfluss stehende Angeklagte vor der Tat einen Schlag in den Nacken bekommen habe; jedenfalls sei dem Angeklagten diese seine Darstellung nicht widerlegt worden. Was die Revision in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, ist in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Die Strafkammer hat klar zu erkennen gegeben, dass sie die Einlassung des Angeklagten für widerlegt hält. Die Revision versucht nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine andere zu ersetzen, wobei sie sogar Tatsachen vorträgt, die nicht im Urteil festgehalten sind. Im Übrigen übersieht die Revision, dass die Schlüsse des Tatrichters nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt, dass sie möglich sind, um für das Revisionsgericht bindend zu sein.

b) Dass die Strafkammer den Vorwurf der Fahrlässigkeit allein auf den Alkoholgenuss gestützt hat, der zu einem Blutalkoholgehalt von 1,67 g ‰ geführt hat, ist nicht richtig. Die Strafkammer folgert aus dem Blutalkoholgehalt in Verbindung mit der Zechdauer von etwa sechs Stunden unter Einberechnung normaler Abbauwerte, dass der Angeklagte eine ganz erhebliche Menge von alkoholischen Getränken zu sich genommen hat. Aus dieser Menge durfte die Strafkammer schließen, dass der trinkungewohnte Angeklagte, der seit Mittag so gut wie nichts gegessen hatte, sich fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat.

3. Der Anwendung des § 330a StGB steht auch nicht entgegen – worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat –, dass die Strafkammer die Faktoren nicht ergründen konnte, die beim Angeklagten eine Alkoholunverträglichkeit herbeigeführt haben. Jedenfalls ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass es sich nicht um Umstände handelte, die von außen hinzutraten (z. B. ein Schlag in den Nacken). Wenn derartige Umstände die Wirkung des Alkohols so verstärkten, dass Zurechnungsunfähigkeit eintrat, so mag § 330a StGB unanwendbar sein. Hier geht aber das Landgericht erkennbar davon aus, dass der Alkoholgenuss den Angeklagten auf der Grundlage einer besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht habe. Das steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 20, 8, 11) der Anwendung des § 330a StGB nicht im Wege, wobei es auf den Grad der Alkoholverträglichkeit nicht ankommt.

4. Nun hat die Strafkammer die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat allerdings nicht festgestellt; sie lässt sich vielmehr nach Ansicht des Gerichts „in diesem Falle nicht ausschließen“.

Das ist jedoch nicht von Belang. Der innere Tatbestand des § 330a StGB ist verwirklicht, wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen so schweren Rausch versetzt, dass der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten ist (vgl. BGHSt 16, 187). Das hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber mit Sicherheit aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.

5. Schließlich hat das Landgericht auch ausreichend dargetan, dass sich das Verschulden des Beschwerdeführers auch darauf erstreckte, dass er im Falle seiner Trunkenheit strafbare Handlungen begehen würde (vgl. hierzu BGHSt 10, 247 ff).

5 StR 638/68 BUNDESGERICHTSHOF Berichtigungsbeschluss

In der Strafsache gegen den Angestellten Peter ██ aus ███, geboren am ██████ in HC, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit,

wird das Urteil vom 6. Dezember 1968 dahin berichtigt, dass es auf Seite 4 in der Urschrift und in der Abschrift im letzten Satz des Abschnitts 3 der Gründe heißen muss:

BGHSt 22, 8, 11.

Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

Berlin, den 4. Februar 1969 5. Strafsenat

SiemerSchmittBorkerSchmittHerrmann
SarstedtHerrmannSarstedtSiemer

Zitiert von (1)