Revision des Nebenklägers mangels Anschlussbefugnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 63/84
- Datum
- 06.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Nebenklägers ist nur zulässig, wenn er substantiiert Beschwer gegen die Behandlung der zum Anschluss berechtigenden Straftat geltend macht.
Anschlussbefugnis des Nebenklägers nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO erstreckt sich nicht auf andere, nicht zur Anschlussbefugnis berechtigende Delikte.
Allein die Nichtanwendung oder Nichtprüfung des § 230 StGB begründet für sich genommen keine Anschlussbefugnis des Nebenklägers.
Wird in der Revisionsbegründung keine Beschwer gegen die zum Anschluss berechtigende Straftat erhoben, ist die Revision des Nebenklägers als unzulässig zu verwerfen; der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 18. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ (geborene R___) Dr. Urte ___ aus ███ █████, geboren am ████ ██████ 1945 in [REDACTED], – Sachbezeichnung: Dr. I___ ██ u. a. – wegen fahrlässiger Tötung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. März 1984
Tenor
Die Revision des Nebenklägers Helmuth Sch___ aus Hamburg gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Mai 1983 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen, die der Angeklagten hierdurch erwachsen sind.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen, weil die von ihr begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen für den Tod des Reiner ███████ nicht ursächlich gewesen seien. Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, ergibt die Revisionsbegründung im Zusammenhang, dass der Nebenkläger sich nicht gegen die Verneinung des Tötungsvorwurfs wendet, sondern nur noch eine Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung erstrebt. Damit hat der Nebenkläger keine Beschwer in der Behandlung der zum Anschluss berechtigenden Straftat geltend gemacht. Das ist nach dem hier anwendbaren § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO nur das Tötungsdelikt. Die Körperverletzung, welche die Angeklagte dem Sohn des Nebenklägers zugefügt haben soll, begründet keine Anschlussbefugnis. Auf die Nichtanwendung des § 230 StGB lässt sich die Revision des Nebenklägers daher nicht stützen (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 395 Rn. 9 und § 401 Rn. 21).
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. Februar 1984 ist berücksichtigt worden.
| Schuster | Fleischmann | Rebitzki | |||
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