Revision der Nebenklägerin gegen Verneinung eines besonders schweren Falls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 654/86
- Datum
- 13.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, wenn sie ausschließlich die tatrichterliche Sach- oder Rechtswürdigung beanstandet, ohne eine Verfahrensbeschwerde i.S.v. §§ 374, 395 StPO darzulegen.
Die Verneinung eines besonders schweren Falls nach § 176 Abs. 3 StGB durch das Tatrichterliche Gericht gehört zur Tatwürdigung und rechtfertigt für sich allein nicht die Zulassung der Revision der Nebenklägerin.
Eine wirksame Rechtsmittelrüge der Nebenklägerin muss konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Behandlung der zum Anschluss berechtigenden Straftat enthalten; bloße Unzufriedenheit mit der rechtlichen Bewertung genügt nicht.
Zur Zulässigkeit der Revision durch die Nebenklägerin gehört die Darlegung einer Beschwer in der Behandlung der zum Anschluss an die öffentliche Klage berechtigenden Straftat nach §§ 374, 395 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 16. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 654/86 in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am Jürgen ██ 1961 in ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Nebenklägerin: Dagmar ██████ J., ██ – gesetzlich vertreten durch MU Roland und Sieglinde
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 16. Juli 1986 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, weil ausschließlich sie mit der Sachbeschwerde beanstandet, dass das Landgericht trotz Vorliegens eines Regelbeispiels (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) einen besonders schweren Fall des sexuellen Missbrauchs eines Kindes verneint hat, und keine Beschwer in der Behandlung einer zum Anschluss an die öffentliche Klage berechtigenden
Straftat (§§ 374, 395 StPO) geltend macht (vgl. BGHSt 33, 114, 118; BGH GA 1962, 116/117; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1976 – 5 StR 267/76 – und vom 6. März 1984 – 5 StR 63/84; vgl. auch BGHSt 13, 143; BGH, Urt. vom 9. September 1986 – 1 StR 352/86).
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