Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision wegen wirksamem Verzicht auf Revision (§302 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 636/95
Datum
30.11.1995
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte zu Protokoll, er nehme das Urteil des Landgerichts an; dieses Urteil verurteilte ihn wegen sexuellen Missbrauchs zu 3 1/2 Jahren. Streitbestand war, ob diese Erklärung einen wirksamen Verzicht auf die Revision und damit die Unzulässigkeit der Revision bewirkt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Verzicht wirksam war; die fehlende Verlesung/Genehmigung der Erklärung und spätere Erinnerungssprüche des Angeklagten beseitigen die protokollierte Willenserklärung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht auf die Revision durch die protokollierte Erklärung 'ich nehme das Urteil an' ist nach §302 Abs.1 StPO wirksam, sofern die Erklärung tatsächlich abgegeben wurde.

2

Das Unterbleiben der Verlesung und Genehmigung einer Verzichtserklärung hebt deren Wirksamkeit nicht zwingend auf; der Sitzungsniederschrift kommt auch in dieser Form hohe Beweiskraft zu.

3

Die bloße spätere Erinnerungslosigkeit des Beschwerdeführers genügt nicht zur Entkräftung einer protokollierten Annahmeerklärung; es bedarf konkreter Anhaltspunkte, die deren Richtigkeit in Frage stellen.

4

Das Ausbleiben inhaltlicher Einwendungen des Verteidigers gegen die Sitzungsniederschrift stärkt die Glaubwürdigkeit der Protokollierung und die Annahme eines wirksamen Verzichts.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 31. Juli 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. November 1995 in der Strafsache gegen Winfried ███ aus ████, dort geboren am ███ 1952, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 1995 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 1995 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Mit Urteil vom 31. Juli 1995 hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 208 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte der Angeklagte zu Protokoll, er nehme das Urteil an.

Dieser Verzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist wirksam und führt zur Unzulässigkeit der Revision.

Die Wirksamkeit des Verzichts wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Verlesung und Genehmigung dieser Erklärung unterblieben sind; der Sitzungsniederschrift kommt auch in der vorliegenden Form eine hohe Beweiskraft zu (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 1994 – 5 StR 155/94 –). Die Bemerkung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 15. September 1995, er könne sich „nicht erinnern“, das Urteil angenommen zu haben, gibt dem Senat keinen Anlass zu Zweifeln daran, dass der Angeklagte die protokollierte Erklärung tatsächlich abgegeben hat. Sein Verteidiger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; er hat die inhaltliche Richtigkeit der Sitzungsniederschrift nicht in Frage gestellt.

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