Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Diebstahl; verminderte Zurechnungsfähigkeit durch Alkohol

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 636/58
Datum
10.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfalle und rügt insbesondere Fehleinschätzungen zur Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB). Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellung erheblicher, aber nicht vollständiger Verminderung der Schuldfähigkeit. Alkoholbedingte Schuldunfähigkeit ist streng zu prüfen; neue Tatsachen im Revisionszug sind unberücksichtigt zu lassen. Die nachträglich erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit ist zwischen der Einsicht in das Unrecht der Tat und der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, zu unterscheiden; eine zusammenfassende Formulierung genügt, wenn sie im Urteil erläutert wird.

2

Alkoholbedingte Beeinträchtigungen der Zurechnungsfähigkeit sind streng zu prüfen; im Rausch kann ein höheres Maß an Selbstbeherrschung möglich sein, sodass nicht jeder Alkoholisierte als schuldfähigkeitslos anzusehen ist.

3

Vorstrafen und tatbezogene Umstände sind bei der Beurteilung des Hemmungsvermögens und der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen.

4

Im Revisionsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel, die von den Feststellungen des Urteils abweichen, nach § 337 StPO in der Regel nicht zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz BC ██ aus ███, geboren am ███ 1931 in ███, Kreis █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███, ███ ████████████, Landgerichtsrat ███ bei ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. September 1958 wird verworfen.

Die nach dem 26. September 1958 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfalle zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 51 Abs. 1 StGB. Sie hat keinen Erfolg.

Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit sagt das Landgericht wiederholt, der Angeklagte sei trotz Alkoholgenusses imstande gewesen, „einsichtig zu handeln“, aber nur in einem erheblich verminderten Maße (UA S. 5, 8, 10). Diese Worte entsprechen zwar nicht der Fassung des § 51 StGB, der die Fähigkeit, „das Unrecht der Tat einzusehen“, von dem Vermögen, „nach dieser Einsicht zu handeln“, unterscheidet, aber die Strafkammer meint mit ihrem zusammenfassenden Ausdruck An der Stelle, an der sie ihn zum ersten Male gebraucht, erläutert sie ihn durch den Zusatz: „Vernunftserwägungen seinen Diebstahlsgedanken entgegenzusetzen“ (UA S. 5, 8). Das soll bedeuten, der Angeklagte habe das Unrecht des Diebstahls mittels seiner Vernunft erkennen und entsprechende Hemmungen aufbringen können.

Was die Revision, die die mitgeteilte Formulierung nicht beanstandet, im einzelnen vorträgt, geht fehl.

Es trifft zwar zu, dass die Inhaberin der Gastwirtschaft, in der sich der Angeklagte bis etwa 1 Uhr nachts aufgehalten hatte, glaubte, ihm „wegen seines angetrunkenen Zustandes zuletzt keine alkoholischen Getränke mehr ausschenken zu dürfen“ (UA S. 8, 10). Das nötigte aber die Strafkammer, die dies berücksichtigt hat, nicht zu der Folgerung, der Angeklagte sei wegen Trunkenheit völlig zurechnungsunfähig gewesen. Das brauchte sie auch nicht, wie die Revision meint, daraus zu schließen, welche Sachen der Angeklagte bei dem Diebstahl mitnahm und welche er zurückließ. Das Landgericht, das übrigens einen ärztlichen Sachverständigen gehört hat, hatte schließlich keinen Anlass, sich im Urteil ausdrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Lungentuberkulose des Angeklagten die Wirkung des Alkohols erhöhte. Wie der Revision allerdings zuzugeben ist, trifft das Landgericht keine genaueren Feststellungen darüber, wie viel Schnaps und Bier der Angeklagte bis zur Tat getrunken hatte, obwohl dafür ein Anhalt darin hätte gefunden werden können, dass die Zeche ungefähr 15 DM betrug und der Angeklagte danach noch mehrere Gläser Bier zu sich nahm. Gleichwohl ist die Begründung, mit der der Tatrichter keinen Ausschluss, sondern nur eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit annimmt (UA S. 10), angesichts der Art der Straftat und ihrer Ausführung rechtlich nicht zu beanstanden. Ob bei einem Alkoholrausch die Zurechnungsfähigkeit, insbesondere das Hemmungsvermögen, völlig beseitigt war, ist grundsätzlich nach einem strengen Maßstabe zu beurteilen, weil „im Rausch ein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich ist und gefordert werden kann, als bei Bewusstseinsstörungen organischer Art, und vielfach gerade persönlichkeitseigene, im Wesen des Täters begründete, durch den Alkoholgenuss nur geförderte Regungen wirksam werden“ (RGSt 67, 149, 150). In diesem Zusammenhange ist es bedeutsam, dass der Angeklagte schon oft wegen Diebstahls bestraft worden ist.

Soweit der Beschwerdeführer neue Tatsachen vorträgt und sich dadurch von den Feststellungen des Urteils entfernt, können seine Ausführungen im Revisionsrechtszuge nicht beachtet werden (§ 337 StPO).

Die allgemeine rechtliche Prüfung des Urteils deckt keinen Fehler auf.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Dem Senat erscheint es angemessen, die nach dem 26. September 1958 erlittene Untersuchungshaft voll auf die Strafe anzurechnen.

SchmidtSiemerSchmitt
SarstedtDr. Borker

Zitiert von (2)