Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 460/66
- Datum
- 13.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verneinung einer erheblich verminderten oder fehlenden Zurechnungsfähigkeit sind konkrete Feststellungen über Umfang, Zeitpunkt und Wirkung des Alkoholgenusses auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erforderlich.
Eine pauschale Würdigung der Tatzielstrebigkeit reicht nicht aus, um die volle Zurechnungsfähigkeit sicher zu begründen.
Hinweise auf Suchterkrankungen oder besondere Alkoholempfindlichkeit sind bei der Schuldfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen und bedürfen gegebenenfalls näherer Feststellungen.
Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 247 StPO ist zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass seine Anwesenheit die Wahrheitsfindung der Zeugin beeinträchtigen kann.
Die Ablehnung der Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht über die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde verfügt und keine besonderen Umstände die Sachverständigenvernehmung gebieten.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 25. Juli 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ████, den Schweizer Ernst, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1934 in RO_____/Oberschlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Juli 1966 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in vier Fällen zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. a) Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers auf Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der 59 Jahre alten Zeugin Frau ██████, der Mutter des Angeklagten, mit der dem Gesetz entsprechenden und aus Rechtsgründen nicht angreifbaren Begründung abgelehnt, sie besitze selbst die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin erforderliche Sachkunde. Besondere Umstände, die zur Vernehmung eines Sachverständigen gedrängt hätten, sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat daher weder gegen § 244 Abs. 4 Satz 1 noch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.
b) Der gemäß § 247 StPO ergangene Beschluss, den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung seiner Mutter aus dem Sitzungssaal zu entfernen, weil zu befürchten sei, die Zeugin werde bei einer Vernehmung in seiner Gegenwart mit der Wahrheit zurückhalten, lässt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Angeklagte hatte im Laufe des Verfahrens durch eine Reihe von Briefen einschließlich eines sehr ausführlichen Kassibers energisch und hartnäckig auf seine Mutter einzuwirken versucht (Bl. 25, 89/90, 119/120 und 126/127 d.A.). Diese ist eine weiche und gemütshafte Frau (Bl. 48, 51 d.A.). Hinterseits hat sie Angst vor ihrem Sohn, andererseits hängt sie noch an ihm (Bl. 128 v. d.A.). Sie hat sich im Verfahren unentschieden gezeigt, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollte oder nicht (Bl. 85 d.A.). Unter diesen Umständen lag eine durch genug Tatsachen belegte bestimmte Gefahr vor, dass die Zeugin sich durch die Anwesenheit ihres Sohnes bei ihrer Vernehmung dahin beeinflussen lassen werde, nicht die Wahrheit zu sagen. Die Kammer durfte darum die zeitweise Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer für „notwendig und unvermeidbar“ halten (vgl. BGHSt 3, 384, 386).
2. Die Sachrüge hat dagegen Erfolg. a) Die Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Sie richten sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen der Strafkammer, die widerspruchsfrei getroffen, und die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. Soweit die Revision Ausführungen zu den Fällen 2 und 3 macht, die nach den Urteilsgründen beide in der Nacht vom 10. zum 11. Januar 1966 begangen worden sein sollen, handelt es sich eindeutig um einen Schreibfehler bei der Angabe eines der beiden Daten. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass es sich um Vorfälle in verschiedenen Nächten handelt.
b) Die Ausführungen zur inneren Tatseite halten einer Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer ist der Meinung, der Angeklagte sei für seine Taten voll verantwortlich. Soweit er dabei vorher Alkohol getrunken habe, sei er zwar in gewisser Weise enthemmt gewesen. Das habe jedoch angesichts der „einer planvollen Willenssteuerung unterliegenden Zielstrebigkeit“ in seinem Verhalten noch nicht zu einer erheblichen Minderung seiner Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit geführt (UA S. 5).
Diese floskelhafte Würdigung reicht zur Verneinung einer Unzurechnungsfähigkeit oder einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht aus.
In der Nacht vom 7. zum 8. Januar 1966, in der der erste ihm zur Last gelegte Notzuchtsversuch begangen worden ist, hat der erst am Mittag dieses Tages nach der Verbüßung von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis aus der Strafhaft entlassene Angeklagte erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden. Er hat vom Mittag bis in die Nacht hinein in mehreren Wirtshäusern gezecht (UA S. 2). Im zweiten Fall kam er nach Wirtshausbesuchen unter Alkoholeinfluss nach Hause (UA v.). Der dritte Fall wird im Urteil als „ähnlicher Vorfall“ wie der zweite Fall bezeichnet, ohne dass ausdrücklich etwas über vorangegangenen Alkoholgenuss gesagt wird (UA v.). Bei dem vierten in der Nacht vom 27. zum 28. Januar 1966 begangenen Notzuchtsversuch war der Angeklagte, nachdem er abends mehrere Gaststätten besucht hatte, erst nachts nach Hause gekommen. Nur bei der Schilderung des zweiten Falles sagt die Kammer von dem nach dem Besuch von Wirtschaften unter Alkoholeinfluss nach Hause gekommenen Angeklagten: „Er war aber weder betrunken noch so angetrunken, dass seine Hemmungs- oder Einsichtsfähigkeit erheblich gemindert war“ (UA S. 2 v.). In keinem Fall hat sie nähere Feststellungen über das Ausmaß und die Umstände des Alkoholgenusses getroffen. Zu solchen Feststellungen hätte umso mehr Anlass bestanden, als der Angeklagte erst am 7. Januar 1966 nach der Verbüßung einer längeren Gefängnisstrafe aus der Strafhaft entlassen und darum möglicherweise mit Rücksicht auf den längere Zeit entbehrten Alkoholgenuss alkoholempfindlich war. Für die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten konnte es auch von Bedeutung sein, dass seine Mutter sich nach seiner eigenen Darstellung seinetwegen an die Suchtkranken fürsorge gewandt hat (UA v.), mag es sich nun um eine Alkoholsuchtigkeit oder um eine andere Suchtigkeit gehandelt haben. Insbesondere hätten auch die außergewöhnlichen Umstände der ihm zur Last gelegten Taten, die schon für sich allein ein näheres Eingehen auf seine Persönlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Zurechnungsfähigkeit nahegelegt hätten, eine Erörterung des Alkoholgenusses vor Begehung dieser Taten und der Wirkung des Alkoholgenusses auf den Angeklagten erforderlich gemacht.
Die von der Strafkammer zum Beweise der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten herangezogene Zielstrebigkeit bei der Ausführung der Tat war für sich allein nicht geeignet, seine volle Zurechnungsfähigkeit zu beweisen (vgl. BGHSt 1, 384, 385). Eine technisch besonders schwierige Tatausführung oder auch sehr schwierige bei Ausführung der Tat vorzunehmende Überlegungen können zwar für die Zurechnungsfähigkeit des Täters sprechen (vgl. BGH Urt. v. 10. Februar 1959 – 5 StR 636/58 –). Im vorliegenden Fall beweist die Tatausführung jedoch nur einen mehr oder weniger starken durch den Geschlechtstrieb ausgelösten auf den Taterfolg gerichteten Willen des Angeklagten, der auch der Wille eines vermindert Zurechnungsfähigen oder der „natürliche“ Wille eines Unzurechnungsfähigen sein konnte. Wenn auch nicht besonders wahrscheinlich ist, dass der Alkoholgenuss des Angeklagten zum völligen Ausschluss seiner Zurechnungsfähigkeit geführt hat, so lässt sich diese Möglichkeit doch nicht ganzlich von der Hand weisen. Das Urteil unterliegt daher in vollem Umfang der Aufhebung.
| Flitner | Rotberg | Sanders | |||
| Mayr | Spiegel |