Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 635/59
Datum
16.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts Hamburg, das ihn wegen Betrugs in mehreren Fällen verurteilt hat; strittig sind u.a. der Ausschluss der Öffentlichkeit und die Beweiswürdigung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision vollständig. Die Ausschließung der Öffentlichkeit war ermessensgerecht und die sachlichen Rügen greifen nicht, da die Feststellungen und die Würdigung tragfähig sind. Auch die Annahme eines Vermögensschadens und die Bereicherungsabsicht werden bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausschließung der Öffentlichkeit nach § 172 GVG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist im Revisionszug nur angreifbar, wenn der Beschluss erkennbar durch einen Rechtsmangel bei der Ermessensausübung beeinflusst ist.

2

Die Revision ist unbehelflich, soweit sie lediglich Feststellungen oder die Beweiswürdigung des Tatrichters ersetzt; denkgesetzlich mögliche Folgerungen des Tatrichters werden im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft.

3

Ein Vermögensschaden im Sinne des Betrugsbegriffs kann darin bestehen, dass Getäuschte in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, auch wenn sie die versprochene Gegenleistung nicht nutzen.

4

Für den Vorsatz eines Bereicherungsdelikts genügt, dass der Täter einen Vermögensvorteil erstrebt; der Bereicherungszweck muss nicht alleiniger oder ausschließlicher Beweggrund der Handlung sein.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 1. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Versicherungsvertreter Franz-Heiner ████ aus ███ geboren am █████ in Pö, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. September 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 1. September 1959 erlittene Untersuchungshaft soweit auf die Strafe angerechnet, als sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges in sechs Fällen und wegen versuchten Betruges, jeweils im Rückfall begangen, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu sieben Geldstrafen verurteilt worden.

Seine Revision greift dieses Urteil mit einer Verfahrensrüge in vollem Umfange und mit der Sachrüge in den Fällen 1, 2, 3, 6 und 7 an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Fehl geht die Beanstandung, das Landgericht habe die Öffentlichkeit mit Unrecht ausgeschlossen.

Die Ausschließung der Öffentlichkeit auf Grund des § 172 GVG ist eine Maßnahme, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat. Sie kann daher im allgemeinen nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn der Gerichtsbeschluss, auf dem sie beruht, erkennbar durch einen Rechtsmangel bei Ausübung des Ermessens beeinflusst ist. Dafür bietet die Entscheidung des Landgerichts aber keinen Anhalt. Die Öffentlichkeit ist „wegen Gefährdung der Sittlichkeit“ ausgeschlossen worden. Diese Voraussetzung hat ersichtlich auch vorgelegen, denn in fast allen Betrugsfällen sind die intimen Beziehungen der geschädigten Frauen zum Angeklagten erörtert worden.

Im Übrigen ist der Verfahrensangriff auch deshalb unverständlich, weil nach der Sitzungsniederschrift der Verteidiger (derselbe, der diese Rüge jetzt erhebt) die Ausschließung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht selbst beantragt hatte.

2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision sind unzulässig. Der Beschwerdeführer wendet sich nur gegen die Feststellungen des Urteils oder versucht, die Beweiswürdigung des Landgerichts, die weder einen Widerspruch noch einen Denkfehler enthält, durch eine andere zu ersetzen. Dabei verkennt er insbesondere, dass denkgesetzlich mögliche Folgerungen des Tatrichters im Revisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden.

Die Untersuchung auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keine durchgreifenden Rechtsbedenken ergeben.

Das gilt auch, soweit die getäuschten Frauen der Karlsruher Lebensversicherungsgesellschaft gegenüber Verpflichtungen übernommen haben, in der irrigen Meinung, der Angeklagte werde die monatlichen Versicherungsprämien zahlen.

a) Der Vermögensschaden besteht hier darin, dass die Getäuschten für lange Zeit in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sind, obwohl sie für die Gegenleistung (Lebensversicherung) als alleinstehende Frauen keine Verwendung haben (vgl. RGSt 76, 49, 51; BGH 5 StR 353/58 vom 16. September 1958).

b) Der Vermögensschaden der Versicherungsnehmerinnen und der vom Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil decken sich auch. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe beabsichtigte der Angeklagte nämlich, der von ihm vertretenen Lebensversicherungsgesellschaft einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ersichtlich lag ihm daran, für seine monatlichen Festbezüge von insgesamt 550 DM (UA S. 7) Leistungen aufzuweisen. Dass er nebenher noch den Zweck verfolgte, für sich selbst die Abschlussprovision zu erlangen, besagt nichts dagegen. Denn der erstrebte Bereicherungszweck braucht nicht der ausschließliche oder alleinige Beweggrund der Handlung zu sein. Im Übrigen war der dem Angeklagten verbliebene Gewinn auch verhältnismäßig geringfügig (vgl. JA S. 42), weil der Beschwerdeführer – um die Täuschung wirksam zu machen – die erste Versicherungsprämie stets aus eigener Tasche gezahlt hatte.

Da sich sonst keine Rechtsfehler erkennen ließen, musste die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfange verworfen werden.

KoffkaSarstedtSiemer
SchmidtSchmitt

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