Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue beim DRK – Vermögensnachteil, Vorsatz und Vertretungsmacht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 63/52
Datum
30.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (DRK-Geschäftsführer) wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen u.a. wegen Untreue und Unterschlagung. Der BGH verwarf die Verfahrensrüge als unzulässig und ließ die rechtskräftige Verurteilung wegen Anstiftung zur Urkundenunterdrückung unberührt (wirksame Revisionsbeschränkung). Im Übrigen hob er die Verurteilungen auf, weil die Feststellungen weder einen Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB (z.B. bei fehlender Buchführung oder „Kompensationsgeschäft“) noch bedingten Vorsatz tragfähig belegen und teils Vertretungsmacht/Vertragsparteistellung unzureichend geklärt sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen; die Aufhebung erstreckte sich nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte und Gesamtstrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unordentliche oder fehlende Buchführung erfüllt den Treubruchstatbestand der Untreue nur, wenn dadurch konkrete geldwerte Ansprüche des Treugebers nicht erkannt oder nicht geltend gemacht werden können; bloße Unübersichtlichkeit ohne Anspruchsvereitelung genügt nicht.

2

Bedingter Vorsatz bei § 266 StGB setzt voraus, dass der Täter einen unmittelbaren Vermögensnachteil als möglich erkennt und ihn innerlich billigt; die bloße Inkaufnahme einer Vermögensgefährdung reicht nicht.

3

Bei der Untreue ist der Vermögensnachteil grundsätzlich geldwert zu bestimmen; außervermögensrechtliche Erwägungen (z.B. Zweckwidrigkeit oder Reputationsrisiken) tragen eine Verurteilung nur, wenn sie als konkrete, vom Vorsatz umfasste Vermögenseinbuße feststellbar sind.

4

Für die Zurechnung eines (auch zunächst unwirksamen) Vertrages zu einem Vertretenen ist festzustellen, dass Vertretungsmacht bestand oder die Rechtsfolgen wirksam genehmigt/bestätigt wurden; Parteiwille und Auftreten im Namen eines Dritten ersetzen fehlende Vertretungsmacht nicht.

5

Eine wirksame Beschränkung der Revision durch einen zur Rücknahme ermächtigten Verteidiger führt zur Teilrechtskraft des Urteils; in diesem Umfang ist eine revisionsgerichtliche Prüfung, auch hinsichtlich möglicher Straffreiheit, ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 30. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schriftenmaler, zur Zeit Pensionsinhaber Erich ███ aus █████, geboren am ██ 1916 in ███, wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. April 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte ██ wegen Untreue in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, sowie wegen Unterschlagung in einem weiteren Falle verurteilt ist,

b) soweit der Angeklagte ████ wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in einem Falle sowie wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen verurteilt ist,

c) soweit Gesamtstrafen gebildet worden sind.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Flensburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████, der allein Revision eingelegt hat, wegen Untreue in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Unterschlagung in einem weiteren Falle, sowie wegen Anstiftung zur Urkundenunterdrückung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 1000, 150 und 150 DM – ersatzweise für je 25 DM zu einem weiteren Tage Gefängnis – verurteilt. Die Untersuchungshaft ist angerechnet worden.

Ferner hat das Landgericht den Mitangeklagten ████

a) als Mittäter █████████ wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung,

b) als Gehilfen █████████ wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen,

c) als den von █████████ angestifteten Täter wegen Urkundenunterdrückung in einem Falle

zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 1000, 100 und 100 DM ersatzweise für je 25 DM zu einem weiteren Tage Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ███ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revision keine Tatsachen angibt, in denen der Verfahrensverstoß liegen soll.

II.

Die Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung ist nicht angefochten. Beide Verteidiger des Angeklagten haben, jeder für sich, zunächst unbeschränkt Revision eingelegt. In der Revisionsbegründungsschrift des Rechtsanwalts ████████ wird Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange, also auch hinsichtlich der Urkundenunterdrückung, beantragt.

In der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. ███████ wird die Revision dagegen auf die übrigen Fälle beschränkt. Da der Angeklagte diesen Verteidiger ausdrücklich ermächtigt hat, Rechtsmittel zurückzunehmen, ist die Beschränkung wirksam. Der Widerspruch zwischen den beiden Revisionsbegründungen ändert daran nichts. Der Angeklagte ist daher wegen Anstiftung zur Urkundenunterdrückung rechtskräftig zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Auf diesen Fall kann der Senat deshalb nicht eingehen. Insbesondere kann nicht geprüft werden, ob dieser Fall unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 fallen würde, wenn die übrigen Verurteilungen fortfielen. Die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes würde von der Rechtskraft des Urteils gedeckt werden.

III.

In den übrigen Fällen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.

1. Der Angeklagte ██ war Geschäftsführer beim Landesverband Schleswig-Holstein des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Er unterstand dem Vorstande des Landesverbandes, bestehend aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Schatzmeister und einem Justiziar. Dieser Vorstand, der ehrenamtlich tätig war und nur von Zeit zu Zeit zusammentrat, ließ den Angeklagten völlig selbständig arbeiten. Der Mitangeklagte ████ leitete die Wirtschaftsabteilung des Landesverbandes; er war an die Weisungen █████████s gebunden.

Die Währungsreform hatte dem Landesverband Verluste zugefügt. Um die Kassenlage zu verbessern, veranstaltete der Angeklagte ██████ Ende September 1948 u. a. ein Winzerfest. Der Vorstand genehmigte, dass ███ 7000 DM aus der Kasse entnahm, um Wein anzuschaffen. Außerdem entnahm ██ den Beständen des DRK zwanzig Zentner Zucker, um ihn gegen Wein einzutauschen. Er fuhr ins Rheinland, wo er mit verschiedenen Weinhändlern die entsprechenden Kauf- und Tauschverträge abschloss. Die 7000 DM übergab er dem Angeklagten █████████ gegen Quittung; dieser fuhr mit dem Geld und dem Zucker ins Rheinland und holte den Wein ab. Bei dem Winzerfest wurde wider Erwarten nur ein kleiner Teil des Weines abgesetzt. Der Rest wurde nach und nach verkauft, in der Hauptsache gegen bar, zu einem kleineren Teil auch auf Raten. Auf diese Weise hat die Kasse die 7000 DM größtenteils bereits zurückerhalten; den Rest wird sie nach der Annahme des Landgerichts noch zurückerhalten.

Die Strafkammer vermag nicht festzustellen, dass einer der beiden Angeklagten auch nur einen Teil des Geldes für sich verwendet hätte; sie stellt ausdrücklich fest, dass die Angeklagten sich Zucker nicht selbst zugeeignet haben. Sie hat den Angeklagten ██ in diesem Falle unter zwei anderen Gesichtspunkten wegen Untreue verurteilt.

a) Das Urteil stellt fest, dass ███ weder über das Geld noch über die Weinbestände irgendwelche Belege angefertigt oder Abrechnungen vorgelegt habe. Dazu sei er jedoch als Empfänger der 7000 DM und als Leiter der Wirtschaftsabteilung verpflichtet gewesen. ██ sei als Geschäftsführer für die Buchführung des Landesverbandes verantwortlich gewesen. Er habe deshalb █████████s Buchführung überwachen müssen. Durch die Unterlassung sei der Vermögensstand des DRK verschleiert worden. Darin liege eine Vermögensgefährdung, die einer Vermögensbeschädigung gleichkomme. Beide Angeklagten seien sich ihrer Pflichtwidrigkeit bewusst gewesen. Sie hätten den Eintritt des Schadens nicht nur für möglich, sondern für wahrscheinlich gehalten und ihn in ihren Willen aufgenommen.

Diese Ausführungen leiden in zweifacher Hinsicht an Rechtsirrtum.

Erstens ist der äußere Tatbestand des „Treubruchtatbestandes“ den Feststellungen nicht zu entnehmen. Allerdings kann unter Umständen eine fehlende oder unordentliche Buchführung mittelbar wertmindernd auf das Vermögen des Treugebers einwirken. Das ist dann der Fall, wenn der Treugeber an der Geltendmachung berechtigter Ansprüche verhindert wird, weil er keine Übersicht über seinen wahren Vermögensstand hat und seine Ansprüche deshalb nicht erkennen kann. Das hat das Reichsgericht in der Entscheidung JW 1937, 2698 näher dargelegt. Es bedarf also der Feststellung, dass der Treugeber einen berechtigten Anspruch gehabt hat, und dass er an dessen Geltendmachung verhindert worden ist. An beidem fehlt es hier. Das angefochtene Urteil sagt nicht, an welchen Anspruch des DRK hier gedacht ist. Anscheinend denkt die Strafkammer an einen Anspruch auf Erstattung von Beträgen, die ████ nicht für Wein ausgegeben, sondern anderweit verwendet oder noch in seinem Besitz hat. Gewiss können als gefährdet auch solche Ansprüche in Betracht kommen, die der Treugeber gegen den Täter selbst hat (RG JW 1936, 2319), aber hier sind solche Ansprüche nicht festgestellt. Selbst wenn aber angenommen wird, ████████ habe das Geld nicht in vollem Umfange bestimmungsgemäß verwendet, und der Landesverband habe deshalb Ansprüche gegen ihn, so ist er an ihrer Geltendmachung weder jetzt verhindert, noch zu irgendeiner Zeit verhindert gewesen. █████████ hat – wie ausdrücklich festgestellt – über die 7000 DM sofort bei Empfang quittiert. Die Quittung hat seitdem ständig in der Kasse gelegen. Der Landesverband konnte jederzeit überblicken, dass er einen Anspruch auf Rechnungslegung hatte. Diesen Anspruch konnte er immer geltend machen, und er kann ihn auch jetzt noch geltend machen. Der Landesverband ist auch zu keiner Zeit verhindert gewesen, ████████ auf Rückzahlung der 7000 DM in dem Umfange in Anspruch zu nehmen, in dem die Rechnungslegung unterblieb. In einem Zivilprozess hätte █████████ die Beweislast dafür gehabt, dass und wie er das Geld im einzelnen ordnungsmäßig verwendet hatte. Die Ungewissheit gefährdet deshalb nicht den Landesverband, sondern nur den Angeklagten ███████ selbst.

Zweitens ist auch der innere Tatbestand nicht ausreichend festgestellt. Das Urteil führt aus, die Angeklagten hätten den Schadenseintritt „in ihren Willen aufgenommen“. Diese Wendung genügt jedenfalls, soweit es sich um den Angeklagten █████████████████ handelt, nicht, um den bedingten Vorsatz darzutun. Denn die Strafkammer hat festgestellt, dass █████ das ganze Winzerfest in der ausgesprochenen Absicht veranstaltet hat, die Vermögenslage des DRK zu verbessern. Wenn das der Beweggrund ist, und zwar der einzige Beweggrund, aus dem der Angeklagte selbst die Initiative zu dem ganzen Unternehmen ergriffen hat, so lässt sich damit die Annahme, dass er eine Schädigung nicht nur für möglich gehalten, sondern für den Fall ihres Eintritts auch innerlich gebilligt habe, nicht wohl vereinigen. Im Übrigen genügt es nicht, wenn der bedingte Vorsatz sich auf die Gefahr einer Vermögensbeschädigung bezieht (RG JW 1935, 2963). Vielmehr muss der Täter erkennen, dass sein Verhalten unmittelbar nachteilige Folgen für den Treugeber hat, und muss dies in seinen – mindestens bedingten – Vorsatz aufnehmen.

b) Weiterhin nimmt das angefochtene Urteil Untreue auch um deswillen an, weil der Angeklagte Zucker gegen Wein getauscht hat. Da der Zucker zur Tatzeit noch bewirtschaftet gewesen sei, habe es sich um ein verbotenes Kompensationsgeschäft gehandelt. Auf gesetz- und sittenwidrige Geschäfte habe sich die sonst sehr weitgehende Vertretungsmacht des Angeklagten nicht erstreckt. Der Zucker des DRK sei zweckgebunden gewesen. Durch den Tausch sei er für die karitativen Aufgaben des DRK ausgefallen. Dass der Schaden geldwertmäßig durch den Erwerb des Weines ausgeglichen worden sei, müsse deshalb außer Betracht bleiben. Der Wein habe für die eigentlichen Betreuungsaufgaben des DRK keinen höheren Wert gehabt als der Zucker. Man hätte Wein ohne Schwierigkeiten auch ohne Zucker, nur gegen Geld bekommen können. Aber auch bei rein wirtschaftlicher Betrachtung sei eine Vermögensgefährdung und damit ein Nachteil dadurch eingetreten, dass das Bekanntwerden derartiger Kompensationsgeschäfte zum Austritt von Mitgliedern aus dem DRK und zu einem Rückgang der Spendenfreudigkeit hätte führen können. Diesen Nachteil hätten die Angeklagten erkannt und „in ihren Willen aufgenommen“.

Auch diese Ausführungen sind rechtsirrig.

Dass es sich um ein verbotenes Kompensationsgeschäft handelte, brachte für sich allein in diesem Falle noch keine Vermögensbeschädigung mit sich. Zwar war das schuldrechtliche Geschäft nichtig. Das DRK erwarb also zunächst keinen gültigen Anspruch auf den Wein. Andererseits entstand für das DRK aber auch keine gültige Verpflichtung, den Zucker zu liefern. Die dinglichen Erfüllungsgeschäfte – Übereignung des Zuckers und des Weines – sind offensichtlich gleichzeitig vorgenommen worden. Das DRK hat den Wein tatsächlich erhalten und verwertet. Dass der Mangel des brwerbes eine praktische Gefährdung mit sich gebracht hätte, ist nicht ersichtlich, geschweige denn, dass der Vorsatz der Angeklagten sich auf eine solche Gefährdung erstreckt hätte. Gewiss war der Zucker in der Hand des DRK zweckgebunden. Das gilt aber für das ganze Vermögen des DRK, auch für das Geld. Wenn der Vorstand der Landesgruppe, dem der Angeklagte ██████ unterstand, es für angängig hielt, unter Eingehung eines geschäftlichen Wagnisses Geldmittel freizugeben, um durch Festveranstaltungen die Kassenlage zu verbessern, so brauchte der Angeklagte keine Bedenken zu haben, dass auch die Verwendung anderer Bestandteile des zweckgebundenen Vermögens im Sinne des Treugebers lag.

Vor allem aber trifft es nicht zu, dass der Zucker für das DRK mehr bedeutet hätte als der darin verkörperte Geldwert. Das DRK hätte, wie die Strafkammer feststellt, erhebliche Zuckermengen gegen Geld kaufen können. Der Angeklagte durfte also davon ausgehen, dass nach der erwarteten Verbesserung der Kassenlage gleiche oder auch größere Zuckermengen wiederbeschafft werden könnten. Untreue ist ein reines Vermögensdelikt. Andere Gesichtspunkte als die geldwertmäßigen scheiden hier deshalb aus. Der Angeklagte erwarb den Wein, soweit er bezahlt wurde, zum Preis von 3 DM je Liter, während beim Tausch 3 Pfund Zucker je Liter gegeben wurden. Geldwertmäßig stand das DRK sich bei den Tauschgeschäften also ungleich besser als beim Erwerb gegen bar.

Ob der Austritt von Mitgliedern und das Nachlassen der Spendenfreudigkeit unter den Umständen dieses Falles als Vermögensnachteil angesehen werden kann, bedarf keiner Untersuchung. Es ist nicht denkbar, dass der Vorsatz des Angeklagten derartige Folgen mitumfasst haben könnte. Die gegenteilige Annahme der Strafkammer kann nur auf einer Verkennung des Vorsatzbegriffes beruhen. Zum bedingten Vorsatz gehört, dass der Täter eine als möglich vorgestellte Folge innerlich billigt. Wenn der Angeklagte den Eintritt eines Vermögensschadens für das DRK innerlich gebilligt hätte, so ist unerfindlich, warum er sich aus eigenem Antrieb die umfangreiche Arbeit aufgebürdet haben sollte, die mit der Vorbereitung des Winzerfestes verbunden war. Denn dass er daran ein anderes Interesse gehabt hätte, als das, die Vermögensverhältnisse des DRK zu verbessern, nimmt das Landgericht nicht an. Weiterhin hätte sich der Angeklagte, um insoweit mit bedingtem Vorsatz zu handeln, vorstellen müssen, dass seine verbotenen und strafbaren Kompensationsgeschäfte bekannt werden würden. Es ist nicht denkbar, dass jemand den Eintritt einer solchen Folge billigt, selbst wenn er sie für möglich hält. Das wäre gleichbedeutend mit der Annahme, dass er seine eigene Bestrafung wegen Wirtschaftsverbrechens von vornherein innerlich gebilligt hätte.

c) Auf den vorstehend erörterten Rechtsfehlern beruht auch die Verurteilung des Angeklagten █████████. Sie kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil er wegen Beihilfe zu einer Tat verurteilt worden ist, die rechtsirrtümlich als strafbar angesehen wurde. Gemäß § 357 StPO ist das Urteil insoweit auch gegen ihn aufzuheben.

d) Bei der erneuten Verhandlung wird zu prüfen sein, ob die Angeklagten sich einer Wirtschaftstraftat schuldig gemacht haben.

2. Im April 1948 benötigte die Firma ██ █████ Lagerraum für Vollstoffe. Nach Verhandlungen mit den beiden Angeklagten schloss █████████ namens des DRK einen Vertrag mit der Firma ██████, wonach die Firma 86 Ballen Flachs in Räumen des DRK einlagern und „als Entschädigung für die Bemühungen“ etwa 480 m Stoff liefern sollte. Als die Firma den Stoff im August 1948 wieder abholte, ließ sie vereinbarungsgemäß 460 m Stoff zurück. Die Angeklagten teilten sich den Stoff, verkauften ihn und verbrauchten den Erlös. Die Strafkammer hat sie in diesem Falle wegen gemeinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung bestraft. Sie nimmt an, dass der Vertrag mit dem Landesverband des DRK und nicht mit den Angeklagten persönlich zustandegekommen sei. ████ habe nur mit dem DRK abschließen wollen, weil die Angeklagten persönlich ihm nicht sicher genug gevesen seien. Auch seien Räume des DRK und nicht Räume der Angeklagten zur Verfügung gestellt worden. Der Vertrag sei zwar zunächst nichtig gewesen, weil der Stoff bewirtschaftet und nicht zum Gegenstand entgeltlicher Geschäfte gemacht werden durfte. Im August habe die Verbrauchsregelung aber nur noch für Letztverbraucher bestanden; vom Einzelhandel ab sei der Bezug von Spinnstoffen frei gewesen. Das DRK sei kein Letztverbraucher, sondern stehe einem Einzelhändler gleich. Der Vertrag sei deshalb durch die beiderseitige, ordnungsgemäße Erfüllung bestätigt worden und dadurch gültig geworden. Der Landesverband habe Eigentum an den Stoffen erworben.

Diese Ausführungen tragen die Verurteilung nicht.

Die Annahme, dass der Vertrag zwischen ███ und dem DRK (nicht zwischen ████ und den Angeklagten) zustandegekommen sei, ist nicht hinreichend damit begründet, dass ████ nur mit dem DRK abschließen wollte, und dass es sich um Räume des DRK handelte. Es genügt auch nicht, dass – wie den Feststellungen weiterhin entnommen werden kann – die Angeklagten beim Vertragsschluss im Namen des DRK aufgetreten sind. Vielmehr würde erforderlich sein, dass die Angeklagten die zu diesem Geschäft erforderliche Vertretungsmacht gehabt hätten. Das Landgericht führt an anderer Stelle des Urteils mit Recht aus, dass die Vertretungsmacht des Angeklagten ████████ durch Gesetz und gute Sitten beschränkt gewesen sei, und dass er „auch bei seiner Stellung“ keine gesetzwidrigen oder sittenwidrigen Geschäfte machen durfte. Freilich war der Vertrag zunächst ohnehin unwirksam. Da das Landgericht aber eine Heilung dieser Unwirksamkeit annimmt, kann es darauf ankommen, wer die Parteien dieses unwirksamen Vertrages waren. Weder der stillschweigende oder selbst der ausdrücklich erklärte Wille ████s, noch das Handeln der Angeklagten im Namen des DRK konnte das DRK zur Vertragspartei machen, wenn den Angeklagten die Vertretungsmacht fehlte. Es bedarf aber auch der Erörterung, ob ████ den Mangel der Vertretungsmacht nicht erkennen musste und erkannt hat, und ob nicht im beiderseitigen Sinverständnis das DRK nur zum Schein als Vertragspartei angegeben wurde.

Diese Frage gilt auch für die spätere Bestätigung des Vertrages. Da der Vertrag ursprünglich unwirksam war, kommt es darauf an, in wessen Namen er bestätigt wurde. Eine Bestätigung im Namen des DRK hätte nicht nur die auf dem gesetzlichen Verbot, sondern auch die auf dem Mangel der Vertretungsmacht beruhende Unwirksamkeit heilen können. Die vertraglichen Ansprüche der Firma ████ waren inzwischen erfüllt. Der Wunsch nach geschäftlicher Sicherheit brauchte für ████ also kein Grund mehr zu sein, nur mit dem DRK abzuschließen. Unter diesen Umständen kann es für die Frage, wer als Vertragspartei anzusehen ist, entscheidend darauf ankommen, ob ████ im August 1948 die 480 m Stoff den Angeklagten zukommen lassen wollte. Wenn gewisse Erklärungen ████s, die hierauf hindeuten, nach der bisherigen Auffassung der Strafkammer diesen Schluss auch nicht „zwingend zugelassen“, so können sie doch für die vom Tatrichter zu treffende Feststellung eine größere Bedeutung gewinnen, nachdem klargestellt ist, dass es nicht auf den Parteiwillen vom April, sondern auf den vom August ankommt.

Die Angeklagten würden allerdings, wenn sie selbst Vertragsparteien waren, unbefugt über die Räume des DRK verfügt haben. Darin wäre aber eine Unterschlagung überhaupt nicht und eine Untreue nur dann zu finden, wenn das DRK dadurch einen Vermögensnachteil erlitten hätte. Das müsste gegebenenfalls aufgeklärt werden.

Auf dem erörterten Rechtsirrtum beruht die Verurteilung █████████s ebenso wie die des Revisionsführers ██. Gemäß § 357 StPO ist das Urteil gegen █████████ auch insoweit mit aufzuheben.

3. Beim Ausscheiden aus dem Landesverband verlangte der Angeklagte ████████ von dem dort beschäftigten Zeugen █████, dieser möge das Autoradiogerät aus dem Volkswagen des Landesverbandes ausbauen und es ihm, dem Angeklagten übergeben, da es ihm gehöre. █████ erkundigte sich bei seinem Vorgesetzten, dem Zeugen ██████, wie er sich verhalten solle. ██████ fragte den Angeklagten ████████ nach den Eigentumsverhältnissen und erhielt die Auskunft, das Gerät gehöre dem Landesverband. Trotzdem wies er █████ an, das Gerät auszubauen und es erst einmal dem Angeklagten ██ zu übergeben. █████ gab es bei der Ehefrau des Angeklagten ab. Dieser hatte es inzwischen vergessen. Über ein halbes Jahr darauf, nachdem er bereits von Kiel nach List auf Sylt umgezogen war, sah er das Gerät wieder. Er nahm es auf einer Fahrt mit nach Süddeutschland, um es dort durch einen Fachmann in seinen eigenen Volkswagen einbauen zu lassen. Dazu kam es jedoch nicht.

Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesem Falle wegen Unterschlagung verurteilt, weil er den Entschluss, sich das Gerät zuzueignen, durch dessen Mitnahme zum Zwecke des Einbaus zu erkennen gegeben habe.

Diese Verurteilung kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer erörtert nicht, welche Stellung der Zeuge ██████ beim Landesverband hatte, und ob er zu einer Verfügung über das Gerät ermächtigt war. Anscheinend hat aber ██ ihn und hat auch er sich selbst dazu für ermächtigt gehalten. Es liegt deshalb sehr nahe, dass auch der Angeklagte den Zeugen ██████ als berechtigt angesehen hat, über das Gerät zu verfügen. Daran, dass dem Angeklagten bei seinem Ausscheiden ein solches Gerät mitgegeben wurde, ist kaum etwas Auffälliges, wenn berücksichtigt wird, welche weitgehenden Zugeständnisse ihm der Vorstand im Übrigen gemacht hatte. Denn dabei erhielt ████ unter anderem auch einen Volkswagen.

Zum mindesten ist nicht dargetan, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, sich das Gerät rechtswidrig zuzueignen. In dem bloßen Einbau konnte eine rechtswidrige Zueignung schon deshalb nicht liegen, weil ███ ihm das Gerät, wenn nicht übereignet, so doch übergeben hatte. Das kann, soweit bisher ersichtlich, kaum zu einem anderen Zweck geschehen sein als zum Einbau in den Wagen des Angeklagten; das ergibt sich schon daraus, dass es ein Autoradiogerät war. Noch weniger kann also eine Zueignungshandlung darin erblickt werden, dass der Angeklagte das Gerät nur zum Zwecke des Einbaus mit auf die Reise nahm.

Die Strafkammer hat für diesen Fall eine Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis ausgeworfen, ohne gemäß § 27b StGB zu erörtern, ob der Strafzweck nicht durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Das wird, wenn es wieder zur Verurteilung kommen sollte, nachzuholen sein.

4. Von Anfang 1947 bis Ende 1948 führte der Tischlermeister █ gegen normales Entgelt eine Reihe von Arbeiten für das DRK aus. Unter anderem richtete er das Kinderheim des DRK in ████ (AC) her, so dass es wieder benutzbar wurde; auch lieferte er Büromöbel. Vom Sommer 1947 bis zum Sommer 1948 erhielt █ auf Anordnung des Angeklagten ████████ wöchentlich etwa 25 kg Lebensmittel aller Art, einmal auch einen Zentner Zucker, umsonst aus den Beständen des DRK. █ tauschte den Zucker gegen Möbelbeschläge ein; die übrigen Lebensmittel verteilte er zum Teil an seine Arbeiter, zum Teil behielt er sie für sich.

Die Strafkammer erblickt in dem Verhalten des Angeklagten eine Untreue.

Das ist schon hinsichtlich des äußeren Tatbestandes nicht unbedenklich. Zu Unrecht bezeichnet die Strafkammer es als unerheblich, ob durch das Verhalten des Angeklagten das Kinderheim früher fertiggeworden ist. Gerade darauf kommt es für die Beurteilung der Frage an, ob dem DRK ein Vermögensschaden entstanden ist. Die Auffassung, dass ein Nachteil allein schon in der Fortgabe der Lebensmittel gelegen habe, die dadurch den Betreuungsaufgaben des DRK entzogen worden seien, ist allzu eng. Gerade zu diesen Betreuungsaufgaben gehörte auch die Unterbringung von Kindern. Es war eine Frage des Ermessens, ob es angebracht schien, auf eine gewisse Menge von Lebensmitteln zu verzichten und dafür die Unterbringung der Kinder zu beschleunigen. Soweit eine Vermögensminderung gerade dadurch entstand, dass Aufwendungen gemacht wurden, die – sei es auch nur mittelbar – den eigentlichen Betreuungsaufgaben zugutekommen sollten, kann nicht von einer Vermögensschädigung im Sinne des § 266 StGB die Rede sein. Die Zweckgebundenheit des DRK-Vermögens bestand gerade darin, dass es im Dienste solcher Aufgaben vermindert werden durfte und sollte. Erst soweit die Grenzen des Angemessenen dabei überschritten wurden, kann von einer Vermögensschädigung gesprochen werden. Sie setzt dann aber voraus, dass sich das Vermögen noch über die angemessenen Aufwendungen hinaus geldwertmäßig vermindert hat; dabei müssen etwa erzielte Vermögensvorteile berücksichtigt werden.

Zum inneren Tatbestand muss geprüft werden, ob der Angeklagte nicht Grund hatte, an das Einverständnis des Treugebers zu glauben. In diesem Zusammenhang ist folgendes hervorzuheben. Dem Vorstand gehörten nacheinander ein Rechtsanwalt, ein Oberstadtdirektor und ein Amtsgerichtsdirektor als Justiziare an. Es wird geprüft werden müssen, ob diese Persönlichkeiten sich etwa überhaupt nicht um diese Vorgänge gekümmert haben, und welche Folgerungen sich für den Angeklagten daraus ergaben. Es ist zu fragen, ob für ihn nicht die Vorstellung nahelag, dass die Mitglieder des Vorstandes bei ihrer Stellung im öffentlichen Leben zwar nicht gern ausdrücklich mit seinen etwas gewagten und bedenklichen Geschäften befasst werden wollten, dass es ihnen aber im Grunde recht war, in seiner Person jemanden zu haben, der ihnen solche Dinge abnahm. Auf eine solche Betrachtungsweise leiten vor allem die Feststellungen hin, die das Landgericht über die allgemeine Entwicklung des Landesverbandes während der Beschäftigungszeit des Angeklagten trifft. Schon vor dem 1. August 1946 hatte der damalige Präsident des Landesverbandes, Professor Dr. █, Meinungsverschiedenheiten mit dem Angeklagten gehabt, weil dessen besondere Art von Geschäftstüchtigkeit ihm nicht recht zum DRK zu passen schien. Nicht der Angeklagte, sondern █ hatte dann ausscheiden müssen. █ gab einem der verbleibenden Vorstandsmitglieder den Rat, den Angeklagten „etwas zu zügeln und ihm nicht zu viele Vollmachten zu geben“. Im unmittelbaren Anschluss daran stellt das Urteil fest, dass der neue Vorstand dem Angeklagten „praktisch unbeschränkte Vollmacht“ gab. Es wird zu prüfen sein, ob das auf den Angeklagten nicht wie eine Antwort auf die „Bedenklichkeiten“ █s wirken konnte. Man war dann mit der „Gewandtheit“ und dem „hervorragenden Organisationstalent“ des Angeklagten „sehr zufrieden“. Später fiel aber auch dem neuen Präsidenten des Landesverbandes unangenehm auf, dass der Angeklagte „in der Zeit vor der Währungsreform in Kreisen verkehrte, die Geld im Überfluss hatten und sich alles leisten konnten“. Der Präsident befürchtete davon eine Minderung des Ansehens des DRK; darüber kam es auch zu persönlichen Zwistigkeiten zwischen ihm und dem Angeklagten. Gleichwohl gelang es dem Präsidenten nicht, im Vorstande die Entlassung des Angeklagten durchzusetzen. Erst Anfang 1950 trennte man sich von ihm, und zwar unter sehr entgegenkommenden Bedingungen.

Unter diesen Umständen wird das Landgericht eingehend untersuchen und begründen müssen, ob der Angeklagte den Vorsatz hatte, dem wahren Willen des Vorstandes zuwiderzuhandeln, mit anderen Worten, ob er nicht an eine Einwilligung des Verletzten glauben musste und geglaubt hat.

Die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen Beihilfe ist gemäß § 357 StPO ebenfalls aufzuheben.

Dr. NeumannDr. WaschowSiemer
SarstedtSchmidt

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