Treffer
BGH Urteil

Revision: Rückfallvoraussetzungen bei Betrug unzureichend begründet – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 47/55
Datum
15.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein und griff das Urteil nur im Strafausspruch an, soweit Rückfall und die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher betroffen waren. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen überwiegend als unzulässig bzw. unbegründet. In der Sache hob er den Strafausspruch in allen Betrugsfällen im Rückfall (einschließlich fortgesetzter Delikte und Tateinheit mit Untreue) auf, weil die Feststellungen zur (Teil‑)Verbüßung einer Vorstrafe als Rückfallvoraussetzung nicht schlüssig begründet waren. Im Übrigen blieb der Strafausspruch bestehen; die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision in der Begründung eindeutig auf Rückfallvoraussetzungen und die Anwendung des Gewohnheitsverbrecherrechts beschränkt, liegt darin eine wirksame Teilrücknahme, die den Schuldspruch von weiterer Anfechtung ausschließt.

2

Nach wirksamer Teilrücknahme kann eine nachfolgende Revisionsbegründung den Rechtsmittelumfang nicht wieder erweitern; Verfahrensrügen sind nur insoweit zulässig, als sie den noch angefochtenen Urteilsteil betreffen.

3

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur zulässig, wenn die unterbliebenen Aufklärungstatsachen und die hierfür in Betracht kommenden Beweismittel so bestimmt vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht die Unterlassung nachprüfen kann (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

4

Die Feststellung einer Vorverurteilung und (Teil‑)Strafverbüßung kann auch ohne vollständige Strafakten, insbesondere aufgrund eines glaubhaft gewürdigten Geständnisses, getroffen werden; die tatrichterliche Beweiswürdigung muss jedoch in sich schlüssig sein.

5

Sind die Urteilsgründe zur Rückfallvoraussetzung nicht schlüssig, ist der Strafausspruch in den hiervon abhängigen Rückfallfällen aufzuheben; werden dadurch Einzelstrafen aufgehoben, ist regelmäßig auch die Gesamtstrafe aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 3. November 1954

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 3. November 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs im Rückfall in fünfzehn Fällen, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in einem Falle und wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue in einem weiteren Falle verurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist – unter Freisprechung von der Anklage weiterer Verbrechen und Vergehen – wegen Betrugs im Rückfall in fünfzehn Fällen, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in einem Falle, wegen eines weiteren fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Untreue, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und wegen fahrlässigen Falscheides als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren sechs Monaten und zu insgesamt achtzehn Geldstrafen zwischen 10 und 100 DM verurteilt worden. Außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) hat das Landgericht trotz der für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung bejahten Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten abgesehen.

I.

1) Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch den von ihm ursprünglich gewählten, ihm später aber als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt ██████ form- und fristgerecht Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 3. Januar 1955, bei Gericht eingegangen am selben Tage, begründen lassen. In diesem Schriftsatz wurde die Aufhebung des angefochtenen Urteils „in sämtlichen Fällen“ beantragt, „in denen der Angeklagte ███ als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und in rückfallbegründender Weise verurteilt ist“. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Angeklagte wegen Fehlens der Rückfallvoraussetzungen nicht wegen Betrugs im Rückfall und wegen Fehlens der sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hätte verurteilt werden dürfen. Einwendungen gegen den Schuldspruch wurden in keinem Falle erhoben.

Mit Schriftsatz vom 3. Januar 1955, bei Gericht eingegangen am 4. Januar 1955, hat ferner der Rechtsanwalt ███████ das Rechtsmittel des Angeklagten begründet; er hat die Aufhebung des Urteils im vollen Umfange beantragt.

2) Die Revision ist danach auf den Strafausspruch beschränkt. Die Revisionsrechtfertigungsschrift des Rechtsanwalts ██████ gab unmissverständlich dem Willen Ausdruck, das Urteil nur hinsichtlich der Feststellung der Rückfallvoraussetzungen und der Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers anzufechten. Hierin lag eine teilweise Rücknahme des ursprünglich ohne Beschränkung eingelegten Rechtsmittels: Denn sowohl die Rückfallvoraussetzungen als auch die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher berühren nach ständiger Rechtsprechung nur die Straffrage, nicht auch den Schuldspruch (u.a. RGSt 65, 238, BGHSt 2, 360, 362; RGSt 68, 385, 390, BGHSt 1, 313). Rechtsanwalt ██████ war zur Erklärung der Teilrücknahme auf Grund der ihm vom Angeklagten erteilten Vollmacht vom 27. Mai 1953 ermächtigt. Die Teilrücknahme ist mit dem Eingang der Rechtfertigungsschrift bei der Strafkammer des Landgerichts in Traunstein, also noch am 3. Januar 1955, wirksam geworden. Sie war unwiderruflich und wurde auch nicht dadurch hinfällig, dass die Bestellung des Rechtsanwalts ██████ zum Pflichtverteidiger antragsgemäß am 5. Januar 1955 aufgehoben worden ist. Durch die Revisionsbegründungsschrift des Rechtsanwalts ███████████ konnte daher der Umfang des Rechtsmittels nicht mehr erweitert, der Schuldspruch also nicht mehr angefochten werden (BGH 1 StR 50/52 vom 8. April 1952; vgl. auch 5 StR 63/52 vom 30. April 1952). Dessen ungeachtet blieben die in dieser Revisionsbegründung vorgetragenen Verfahrensrügen insoweit zulässig, als sie sich auf den in der Revisionsrechtfertigung des Rechtsanwalts ██████ angefochtenen Teil des Urteils beziehen (BGH 1 StR 50/52 vom 8. April 1952).

II.

Die Revision hat teilweise Erfolg.

1) Die von Rechtsanwalt ██████ erhobene Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß begründet und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich. Die von Rechtsanwalt ███████████ erhobenen Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet.

a) Die Rüge, der Sachverhalt sei nicht genügend aufgeklärt worden, weil das Landgericht zahlreiche von dem Angeklagten vor und in der Hauptverhandlung beantragten Beweise nicht erhoben habe (§ 244 Abs. 2 StPO), ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unbeachtlich. Der Beschwerdeführer hätte die einzelnen Tatsachen anführen müssen, die nach seiner Auffassung nicht genügend erforscht worden sind; er hätte weiter die Beweismittel angeben müssen, die er dem Gericht zur weiteren Sachaufklärung angeboten hat oder deren Erhebung sich dem Gericht von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BGHSt 2, 168; vgl. auch BGHSt 3, 213).

b) Auch soweit die Revision beanstandet, „verschiedene“ in den Urteilsgründen angegebene Beweisurkunden seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen und die vom Angeklagten „beantragten Zivilakten“ seien nicht beigezogen worden, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Rüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

c) Der Beschwerdeführer behauptet, seine Verteidigung sei im Vorverfahren dadurch beschränkt worden, dass er trotz seines Antrags nicht in das Landgerichtsgefängnis in Traunstein überstellt worden sei und deshalb nicht die Möglichkeit gehabt habe, mit seinem Pflichtverteidiger die Anträge nach § 201 StPO „zu entscheiden“.

Der damit geltend gemachte unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil der bezeichnete Antrag nicht durch einen Beschluss der Strafkammer in der Hauptverhandlung beschieden worden ist. Im Übrigen beruht das Urteil auch deshalb nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß, weil der Angeklagte und sein Verteidiger bis zum Schluss der erst zehn Monate später stattgefundenen Hauptverhandlung die Möglichkeit hatten, Beweisanträge zu stellen oder notfalls die Aussetzung der Verhandlung zu beantragen.

d) Eine Voruntersuchung hat der Angeklagte nicht beantragt; er hat nur allgemein „die Vornahme der einzelnen Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung“ ohne nähere Bezeichnung der Beweisanträge verlangt. Abgesehen davon würde ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 178 Abs. 2 StPO, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf den Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine Voruntersuchung anzuordnen ist, die Revision nicht begründen (BGHSt 4, 208, 210; BGH 1 StR 222/54 vom 11. Januar 1955).

e) Die Rüge, dem Angeklagten sei entgegen seinem Verlangen kein Verzeichnis der beschlagnahmten Schriftstücke übermittelt worden und dadurch sei ihm die Vorbereitung seiner Verteidigung erschwert worden, scheitert daran, dass nach der dienstlichen Erklärung der örtlichen Staatsanwaltschaft die am 11. Juni 1953 in der Wohnung des Beschwerdeführers beschlagnahmten Schriftstücke als für das gegenwärtige Verfahren unerheblich am 1. Oktober 1953, also noch vor Klageerhebung, an die Ehefrau des Angeklagten zurückgegeben und überhaupt nicht zum Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens gemacht worden sind.

f) Auch die Nichtbescheidung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen ████ Dr. █████ und █████ beeinträchtigt den Bestand des Urteils nicht, weil diese Zeugen nur zum Betrugsfall ████, der abgetrennt worden ist, gehört werden sollten, ferner aber auch deshalb, weil der Angeklagte und sein Verteidiger unmittelbar vor dem Abschluss der Beweisaufnahme „alle etwa gestellten, noch nicht verbeschiedenen Beweisanträge“ zurückgenommen haben.

2) Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen, in denen der Angeklagte wegen (fortgesetzten) Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist.

a) Das Landgericht hat die Bestrafung des Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall mit auf ein Urteil des Amtsgerichts in Braunschweig vom 22. Juli 1942 (7 Ds 53/41) gestützt, durch das der Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen mit acht Monaten Gefängnis bestraft worden war und gegen das er erfolglos Berufung eingelegt hatte. Nach der Feststellung des Tatrichters hat der Beschwerdeführer drei Monate der gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe in der Zeit von Oktober bis Dezember 1943 verbüßt. Die Revision bekämpft diese Feststellung als unrichtig. In der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts ██████████ wird auch die Verurteilung als solche in Abrede gestellt. In einer privatschriftlichen Eingabe an das Revisionsgericht vom 25. Februar 1955, die mangels der vorgeschriebenen Form (§ 345 Abs. 2 StPO) allerdings nicht berücksichtigt werden kann, gibt der Angeklagte die Verurteilung zu, verlegt jedoch deren Zeitpunkt auf den 19. März 1943.

Soweit die Revision zur Begründung ihrer Einwendungen gegen die Feststellung der Teilverbüßung auf Urkunden Bezug nimmt, die dem Landgericht in der Hauptverhandlung vorgelegen haben, kann sie nicht gehört werden, weil Gegenstand der sachlich-rechtlichen Prüfung des Revisionsgerichts nur das Urteil selbst ist. Die Strafkammer hat festgestellt, dass die von dem Angeklagten beigebrachten Urkunden (Urlaubsscheine, Sonderausweise usw.) andere Zeitabschnitte, nicht das vierte Vierteljahr 1943, in dem der Angeklagte die drei Monate der genannten Strafe verbüßt haben soll, betrafen.

Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte vom Amtsgericht in Braunschweig am 22. Juli 1942 verurteilt worden ist und dass er die Strafe Ende 1943 teilweise verbüßt hat, in erster Linie damit begründet, dass der Beschwerdeführer, wie er in der Hauptverhandlung zugegeben hat, die Vorstrafe und ihre Teilverbüßung in einer anderen Strafsache eingestanden hat (vgl. Bl. 372 d.A.), dass er sie erst von dem Zeitpunkt ab bestritten hat, in dem er durch seinen Rechtsanwalt vom Verlust der Strafakten durch Kriegseinwirkung in Kenntnis gesetzt worden war, und dass er in der Hauptverhandlung nach anfänglichem Weiterleugnen unter dem Druck der gegen ihn sprechenden Beweise die Verurteilung als solche wieder zugegeben, die Teilverbüßung aber weiterhin geleugnet und das frühere Geständnis der Teilverbüßung in unschlüssiger und unglaubwürdiger Weise zu erklären versucht hat. Diese Begründung lässt an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Denn die Tatsache einer Vorstrafe und ihrer (Teil-)Verbüßung darf nicht nur aus den einschlägigen Strafakten, sondern auch auf andere Weise, so auf Grund des Geständnisses des Angeklagten, festgestellt werden.

Die Strafkammer stützt indes den Nachweis der Teilverbüßung auf die weitere Erwägung, dass die Strafnachricht am 7. Mai 1943 beim Strafregister in Berlin eingegangen sei und dass das noch vorhandene Strafprozessregister 1941 des Amtsgerichts Braunschweig die im Urteil wörtlich wiedergegebenen Einträge enthalte. Insoweit ist die Beweisführung des Tatrichters jedoch nicht schlüssig. Die Strafnachricht wäre als Beweisumstand für die Teilverbüßung der Strafe nur verwertbar, wenn es sich um die Mitteilung der Strafverbüßung handeln würde; da die Nachricht aber am 7. Mai 1943 beim Strafregister eingegangen ist, kann sie die erst Ende 1943 erfolgte Teilverbüßung nicht zum Gegenstand gehabt haben. Inwiefern die Einträge im Strafprozessregister die teilweise Verbüßung der Strafe beweisen sollen, ist im Urteil nicht dargelegt und aus sich heraus nicht ohne Weiteres verständlich. Die Anlegung von Strafvollstreckungsakten (VRs 68/43) bedeutet noch nicht, dass die Strafe tatsächlich vollstreckt worden ist.

Dieser Mangel in der Begründung der Rückfallvoraussetzungen zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs in sämtlichen Fällen, in denen der Angeklagte wegen (fortgesetzten) Rückfallbetrugs verurteilt worden ist. Das Landgericht kann die Überzeugung von der teilweisen Strafverbüßung zwar allein schon auf Grund des früheren Geständnisses des Angeklagten gewonnen haben, ohne dass es noch auf die vorgenannten Einträge ankam. Ob dem so war, lässt sich aber dem angefochtenen Urteil nicht mit völliger Sicherheit entnehmen.

Hinzu kommt, dass der Vermerk „Strafvollzug StA hier 7.12.43“ im Strafprozessregister des Amtsgerichts Braunschweig, wie die Revision behauptet, möglicherweise nur die Abgabe der Strafakten an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung des Strafvollzuges beurkundet. In diesem Falle widerspräche der Vermerk offensichtlich der auf Grund des Geständnisses des Angeklagten getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte von Oktober bis Dezember 1943 drei Monate der gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe verbüßt habe.

b) Die Angriffe der Revision gegen die Bestrafung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB gehen fehl. Das Landgericht hat die Möglichkeit, dass die abgeurteilten Straftaten nur Gelegenheitshandlungen darstellen, ausdrücklich ausgeschlossen und einen auf Veranlagung und Übung beruhenden Hang des Beschwerdeführers zur Verübung erheblicher Rechtsbrüche für erwiesen erachtet. Es hat auch die Gefahrlichkeit des Angeklagten für die öffentliche Sicherheit rechtsirrtumsfrei festgestellt. Hiergegen mit der Behauptung anzugehen, dass er einen hohen Vertrauensposten im Reichsarbeitsministerium in Berlin innegehabt habe, ist dem Beschwerdeführer in diesem Rechtszuge versagt.

Der Umstand, dass der Strafausspruch in den Betrugsfällen wegen unzureichender Erörterung der Rückfallvoraussetzungen nicht bestehen bleiben kann, zwingt nicht auch zur Aufhebung des Strafausspruchs in den anderen Fällen, in denen der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Zuchthausstrafen verurteilt worden ist (Unterschlagungen zum Nachteil ████████ und ██████ II und Untreue zum Nachteil █████ II 18). Das trifft nur dann zu, wenn nicht auszuschließen wäre, dass die Strafkammer von der Anwendung des § 20a StGB abgesehen haben würde, falls sie die Betrugstaten nur als Vergehen abgeurteilt hätte. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen indes keinen Zweifel darüber, dass für den Tatrichter bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, dessen Persönlichkeit und die bei den einzelnen Taten bewiesene verbrecherische Tatkraft, nicht deren rechtliche Einstufung als Verbrechen oder Vergehen im Vordergrund standen, dass das Landgericht den Angeklagten also auch dann als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher abgeurteilt und Zuchthausstrafen ausgesprochen hätte, wenn bei den Betrugstaten kein Rückfall festgestellt worden wäre.

Die Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht und des fahrlässigen Falscheides (II 19 und 20) wurden nicht in die Strafschärfung nach § 20a StGB mit einbezogen und scheiden daher ohnehin aus. In diesen sowie in den vorgenannten Fällen der Unterschlagung und Untreue lässt die Strafzumessung auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Aufhebung der in den Betrugsfällen ausgesprochenen Einzelstrafen zwingt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Bei der Neufassung des Urteilssatzes wird das Landgericht zu beachten haben, dass zum Ausdruck zu bringen ist, wegen welcher Straftaten der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, ferner, dass die in den Gründen ausgesprochenen Geldstrafen vollständig aufzuführen sind (in dem angefochtenen Urteil ist eine Geldstrafe von 10 DM – Fall II 2 oder 3 – übersehen worden).

Da der Angeklagte mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision in den Fällen █████████ und █████ keinen Erfolg hatte, ist das Rechtsmittel im Übrigen zu verwerfen.

MartinDr. PeetzDr. Mannzen
MantelDr. Hengsberger
Revision: Rückfallvoraussetzungen bei Betrug unzureichend begründet – Strafausspruch aufgehoben — Themis