Revision verworfen; Rückverweisung zur Entscheidung über Aussetzung der Vollstreckung (§23 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 632/53
- Datum
- 12.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB kann durch die freiwillige Übernahme von Sorge-, Aufsichts- oder Betreuungsaufgaben begründet werden, wenn sich dies aus den Abreden oder Erklärungen des Betreuers ergibt.
Die bloße Jugend eines Beschäftigten begründet nicht automatisch ein Betreuungsverhältnis; es bedarf zusätzlicher Umstände oder Zusagen, aus denen die Übernahme von Betreuungs- oder Fürsorgepflichten hervorgeht.
Der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter kraft eines übernommenen Betreuungsverhältnisses die Verpflichtung zur Sorge für die Minderjährige innehat und sexuelle Handlungen vornimmt.
Neue gesetzliche Regelungen zur Strafvollstreckung (z.B. § 23 StGB) sind auch in der Revisionsinstanz zu beachten; ist deren Anwendung möglich, hat die Revisionsinstanz die Sache zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 17. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Christian ███ ██ aus ████ (Gemeinde ██, Kreis ██████████), geboren am ██ in ████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 17. September 1953 wird verworfen, jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Der Angeklagte bewirtschaftet seit 1935 eine 13,39 ha große Siedlungsstelle in ████ bei ████. Als der Angeklagte im Frühjahr 1950 eine weibliche Arbeitskraft für den Haushalt und die Landarbeit suchte, wandte er sich an den heimatvertriebenen Schuhmacher ████, den Vater von sechs Kindern, darunter einer damals noch nicht fünfzehn Jahre alten Tochter Gertrud. Nachdem sich Gertruds Vater und der Angeklagte über den Lohn geeinigt hatten, machte der Vater darauf aufmerksam, dass Gertrud noch sehr jung sei. Darauf versprach der Angeklagte, Gertrud werde bei ihm „eine gute Stelle“ erhalten, sie solle es „wie ein eigenes Kind“ haben; der Vater werde „zufrieden sein“ können. Gertrud war dann vom 15. April 1950 bis zum 31. März 1951 beim Angeklagten in Stellung.
Am 8. Oktober 1950 versuchte der Angeklagte zum ersten Mal, sich Gertrud geschlechtlich zu nähern, wurde aber gestört. Am nächsten Morgen gelang es ihm nach Überwindung des Sträubens und der Bedenken des Mädchens, mit diesem den Beischlaf zu vollziehen. Bis zum Aufhören des Arbeitsverhältnisses hat der Angeklagte dann regelmäßig zwei- bis dreimal wöchentlich mit Gertrud Geschlechtsverkehr gehabt.
II.
1.) Die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Zu Unrecht meint die Revision, Gertrud Sch. sei dem Angeklagten nicht zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung „anvertraut“ gewesen. Zwar mag es richtig sein, dass zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen kein Lehrverhältnis bestand. Das hat das Landgericht auch nicht angenommen. Es ist vielmehr der Auffassung, Gertrud sei nach den Abreden mit ihrem Vater beim Abschluss des Arbeitsvertrages dem Angeklagten zur „Betreuung“ anvertraut worden. Das ist nicht zu beanstanden. Zwar macht die große Jugend einer Arbeitnehmerin allein das Arbeitsverhältnis noch nicht zu einem Betreuungsverhältnis (BGHSt 1, 231). Hier hat jedoch der Angeklagte gerade nach dem Hinweis des Vaters auf die große Jugend des Mädchens freiwillig seine Betreuung übernommen. Die Strafkammer konnte aus den Äußerungen des Angeklagten beim Vertragsabschluss sehr wohl den Schluss ziehen, der Angeklagte habe zum Ausdruck gebracht, er wolle für die Lebensführung der Minderjährigen, die von ihren Eltern getrennt wurde, verantwortlich sein, und zwar so, wie für seine eigenen Kinder. Das ist zur Annahme eines Betreuungsverhältnisses ausreichend, kraft dessen der Angeklagte die Verpflichtung zur Sorge für die damals noch nicht fünfzehnjährige übernahm.
Die Rechtsauffassung des Landgerichts, hiernach sei der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB erfüllt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 55; NJW 1951, 161), von der abzugehen kein Anlass besteht.
2.) Wenn sonach die Revision auch unbegründet ist, so musste die Sache trotz Fehlerfreiheit des Urteils in folgendem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden:
Der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB hat die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. BGH NJW 1953, 1800 und die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 2 StR 40/53 vom 14.10.1953).
Die Strafkammer wird daher in der neuen Hauptverhandlung nur darüber zu verhandeln und zu entscheiden haben, ob die verhängte Gefängnisstrafe von acht Monaten nach § 23 ff. StGB ausgesetzt werden kann und soll.
| Dr. Koffka | Dr. Geier | Dr. Borker | |||
| Siemer | Schmitt |