Revision verworfen; Bildung einer Gesamtstrafe (8 J. 1 M.) nach §354 Abs.1 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 631/79
- Datum
- 08.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ersichtlich ist.
Urteilsgründe müssen bei neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe verhängten Zeitstrafen die Höhe der daneben verwirkten Zeitstrafen ausweisen.
Werden mehrere zeitige Freiheitsstrafen verhängt, ist aus ihnen eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die Bildung oder Ergänzung der Gesamtsstrafe kann vom Revisionsgericht nach §354 Abs.1 StPO nachgeholt werden und kann sich in der Urteilsbegründung niederschlagen, ohne im Tenor erscheinen zu müssen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Itzehoe, 8. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Otto Friedrich ███ aus ███, geboren am ██████ 1932 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1979 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 8. Juni 1979 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu den Rechtsfolgen bedürfen die Urteilsgründe lediglich einer Ergänzung. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass neben verhängter lebenslanger Strafe die Urteilsgründe die Höhe daneben verwirkter zeitiger Freiheitsstrafe ausweisen müssen (UA S. 49); es hat jedoch übersehen, dass aus mehreren solcher Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist (BGH, Urt. v. 10. März 1965 – 2 StR 44/65 bei Vogler in LK, 10. Aufl., § 53 Rdnr. 12). Das kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht nachgeholt werden. Der Senat setzt diese Gesamtstrafe auf deren Mindestmaß (8 Jahre und 1 Monat Freiheitsstrafe) fest. Diese Ergänzung kommt nicht im Entscheidungsspruch, sondern nur in ihrer Begründung zum Ausdruck (vgl. BGH, aaO).
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |