Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Bildung einer Gesamtstrafe (8 J. 1 M.) nach §354 Abs.1 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 631/79
Datum
08.06.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Itzehoe wurde nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Landgericht hatte neben lebenslanger Freiheitsstrafe mehrere Zeitstrafen ausgewiesen, jedoch versäumt, hieraus eine Gesamtstrafe zu bilden. Das Revisionsgericht holte die Bildung der Gesamtstrafe nach (§354 Abs.1 StPO) und setzte sie auf das Mindestmaß von 8 Jahren und 1 Monat fest. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ersichtlich ist.

2

Urteilsgründe müssen bei neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe verhängten Zeitstrafen die Höhe der daneben verwirkten Zeitstrafen ausweisen.

3

Werden mehrere zeitige Freiheitsstrafen verhängt, ist aus ihnen eine Gesamtstrafe zu bilden.

4

Die Bildung oder Ergänzung der Gesamtsstrafe kann vom Revisionsgericht nach §354 Abs.1 StPO nachgeholt werden und kann sich in der Urteilsbegründung niederschlagen, ohne im Tenor erscheinen zu müssen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Itzehoe, 8. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Otto Friedrich ███ aus ███, geboren am ██████ 1932 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1979 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 8. Juni 1979 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu den Rechtsfolgen bedürfen die Urteilsgründe lediglich einer Ergänzung. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass neben verhängter lebenslanger Strafe die Urteilsgründe die Höhe daneben verwirkter zeitiger Freiheitsstrafe ausweisen müssen (UA S. 49); es hat jedoch übersehen, dass aus mehreren solcher Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist (BGH, Urt. v. 10. März 1965 – 2 StR 44/65 bei Vogler in LK, 10. Aufl., § 53 Rdnr. 12). Das kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht nachgeholt werden. Der Senat setzt diese Gesamtstrafe auf deren Mindestmaß (8 Jahre und 1 Monat Freiheitsstrafe) fest. Diese Ergänzung kommt nicht im Entscheidungsspruch, sondern nur in ihrer Begründung zum Ausdruck (vgl. BGH, aaO).

HerrmannFuhrmannRebitzki
FleischmannHorstkotte

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