Teilaufhebung wegen mangelnder Feststellungen zur bandenmäßigen BtM‑Tat; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 629/96
- Datum
- 28.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann nach § 349 StPO einzelne Feststellungen eines Strafurteils aufheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung zurückverweisen, während übrige Feststellungen bestehen bleiben können.
Sind Feststellungen zur bandenmäßigen Begehung einer Straftat wegen Verfahrensmängeln nicht tragfähig, sind diese Feststellungen aufzuheben, ohne dass deshalb zwangsläufig sämtliche Tatvorwürfe zu revidieren sind.
Bei gemeinsamer Verhandlung mehrerer Angeklagter ist die Beurteilung der Angaben von Belastungszeugen für jeden Fall eigenständig vorzunehmen; beanstandete Verfahrensfehler in der Beweiswürdigung können deshalb zu teilweiser Aufhebung gegenüber einzelnen Angeklagten führen.
Wird teilweise aufgehoben, hat das Revisionsgericht die Sache, soweit Feststellungen entfallen sind, zur erneuten Entscheidung an eine andere, zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 15. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. April 1997 in der Strafsache gegen Abdullah ██ aus ████, geboren am ███████ 1973 in ██████ (Türkei), wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Abdullah █████ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Mai 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte in den Fällen 3 bis 6 der Anklage verurteilt worden ist, b) aufgehoben, soweit dieser Angeklagte in den Fällen 10 und 14 der Anklage verurteilt worden ist; die diesbezüglichen Feststellungen werden insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten vorgeworfen wird, als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben; die übrigen Feststellungen zu diesen Fällen bleiben aufrechterhalten.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Abdullah █████ wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge einen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
Der Senat verweist auf sein heutiges Urteil in gleicher Sache gegen die Mitangeklagten Ali █████ und Musa ████. Dort bezeichnete Verfahrensfehler führt auch hier zur Teilaufhebung des Urteils.
Soweit der Senat in seinem heutigen Urteil im Zusammenhang der Sachrüge auf die Angaben der Belastungszeugen zu den Fällen 9 und 16 der Anklage abstellt, gilt hier Entsprechendes für die Angaben der Belastungszeugin zu Fall 10 der Anklage.
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