Revision: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs (II.11) aufgehoben, Gesamtfreiheitsstrafe 5 Jahre
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 62/98
- Datum
- 31.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern setzt voraus, dass die geschützte Altersgrenze unterschritten ist; ist die Geschädigte 14 Jahre alt, kommt eine Verurteilung nach diesem Tatbestand nicht in Betracht.
Eine Vorverurteilung entfaltet nicht ohne weiteres eine Zäsurwirkung im Sinne des § 55 Abs.1 StGB; auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist abzustellen.
Bei mehreren Verurteilungen sind Hauptstrafe und einzelne Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen; das Rechtsmittelgericht kann die Gesamtstrafe nach § 354 Abs.1 StPO neu festsetzen.
Das Revisionsgericht kann das Urteil gemäß § 349 Abs.4 StPO dahin ändern, dass einzelne Verurteilungen entfallen und die Gesamtstrafenbildung entsprechend angepasst wird.
Vorinstanzen
Landgericht Zwickau, 6. November 1997
Rubrum
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. März 1998 in der Strafsache gegen J ███ S., geborener ██ ███ Maik, geboren am ██████ 1963 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 1998
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 6. November 1997 dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass a) im Fall II. 11 die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern entfällt, b) der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im Fall II. 11 war die Geschädigte bereits 14 Jahre alt, sodass die (tateinheitliche) Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern entfallen muss.
Die Vorverurteilung durch das Amtsgericht Aue entfaltet keine Zäsurwirkung (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3, 5, 7). Aus der Hauptstrafe und den Einzelstrafen für die Straftaten II. 4 bis 11 ist daher eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Januar 1998 – 5 StR 609/97), die der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf fünf Jahre festsetzt; dies entspricht dem vom Tatrichter ausdrücklich vorgesehenen „Gesamtstrafenbel“ (vgl. UA S. 24).
| Hager | Harms | Tepperwien | |||
| Nack | Gerhardt |