Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs (II.11) aufgehoben, Gesamtfreiheitsstrafe 5 Jahre

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 62/98
Datum
31.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau ein. Der BGH hob die Verurteilung in Fall II.11 auf, da die Geschädigte bereits 14 Jahre alt war und der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern somit nicht erfüllt war. Eine Vorverurteilung entfaltet keine Zäsurwirkung; aus Haupt- und Einzelstrafen bildete der Senat gemäß § 354 Abs.1 StPO eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern setzt voraus, dass die geschützte Altersgrenze unterschritten ist; ist die Geschädigte 14 Jahre alt, kommt eine Verurteilung nach diesem Tatbestand nicht in Betracht.

2

Eine Vorverurteilung entfaltet nicht ohne weiteres eine Zäsurwirkung im Sinne des § 55 Abs.1 StGB; auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist abzustellen.

3

Bei mehreren Verurteilungen sind Hauptstrafe und einzelne Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen; das Rechtsmittelgericht kann die Gesamtstrafe nach § 354 Abs.1 StPO neu festsetzen.

4

Das Revisionsgericht kann das Urteil gemäß § 349 Abs.4 StPO dahin ändern, dass einzelne Verurteilungen entfallen und die Gesamtstrafenbildung entsprechend angepasst wird.

Vorinstanzen

Landgericht Zwickau, 6. November 1997

Rubrum

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. März 1998 in der Strafsache gegen J ███ S., geborener ██ ███ Maik, geboren am ██████ 1963 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 1998

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 6. November 1997 dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass a) im Fall II. 11 die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern entfällt, b) der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Fall II. 11 war die Geschädigte bereits 14 Jahre alt, sodass die (tateinheitliche) Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern entfallen muss.

Die Vorverurteilung durch das Amtsgericht Aue entfaltet keine Zäsurwirkung (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3, 5, 7). Aus der Hauptstrafe und den Einzelstrafen für die Straftaten II. 4 bis 11 ist daher eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Januar 1998 – 5 StR 609/97), die der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf fünf Jahre festsetzt; dies entspricht dem vom Tatrichter ausdrücklich vorgesehenen „Gesamtstrafenbel“ (vgl. UA S. 24).

HagerHarmsTepperwien
NackGerhardt

Zitiert (1)