Revision teilweise stattgegeben: Anwendung milderen DDR-Rechts bei frühen Taten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 609/97
- Datum
- 07.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei vor der Rechtsangleichung begangenen Taten ist, soweit günstigere Vorschriften bestehen, das mildere frühere Recht anzuwenden (Art. 315 EGStGB i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB).
Ist bei der Bestimmung von Einzelstrafen eine für das Strafmaß maßgebliche Norm fehlerhaft angewandt worden und kann eine Auswirkung auf den Gesamtstrafen nicht sicher ausgeschlossen werden, ist die entsprechende Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Der neue Tatrichter hat die Hauptstrafe für die betreffenden Taten nach dem anzuwendenden Recht festzusetzen und aus diesen sowie den verbleibenden rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden.
Bei der Neuentscheidung sind strafzumessungsrelevante persönliche Umstände (z. B. bisherige Straffreiheit) erneut zu berücksichtigen; offensichtliche Wertungsfehler der Vorinstanz sind zu prüfen, wirken sich aber nicht zwangsläufig auf bereits im unteren Strafrahmen liegende Einzelstrafen aus.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 24. Februar 1997
Rubrum
--
Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1998
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der ersten drei im Jahre 1989 begangenen Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 148 Abs. 1 StGB-DDR) und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünfzehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, – in den Jahren 1989 (in Ost-Berlin) bis 1992 zum Nachteil der Nebenklägerin, der 1979 geborenen Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin, begangene Taten – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der im Übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revision des Angeklagten ist insoweit aufgrund der Sachrüge ein Teilerfolg nicht zu versagen, als das Landgericht unbeachtet gelassen hat, dass auf die ersten drei im Jahre 1989 begangenen Taten gemäß Art. 315 Abs. 1 EGStGB, § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht der DDR § 148 Abs. 1 StGB-DDR anzuwenden ist. Dass sich der Rechtsfehler auf den Gesamtstrafausspruch ausgewirkt haben kann, lässt sich nicht sicher ausschließen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen bloßen Fehler in der Anwendung der für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblichen Norm nicht.
Der neue Tatrichter wird eine Hauptstrafe für die drei ersten Taten gemäß §§ 63, 64, 148 Abs. 1 StGB-DDR festzusetzen haben und aus dieser und den verbleibenden zwölf für die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages begangenen Taten rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden haben (noch offengeblieben in BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12). Bei Hauptstraf- wie Gesamtstraffestsetzung wird er zu berücksichtigen haben, dass der Angeklagte unbestraft war; ein möglicher Wertungsfehler des bisherigen Tatrichters hierzu (UA S. 23) kann sich auf die dem untersten Bereich des Strafrahmens aus § 176 Abs. 3 StGB entnommenen verbleibenden Einzelstrafen nicht ausgewirkt haben.
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