Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; PKH-Antrag der Nebenklägerin abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 628/93
Datum
15.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Angeklagter und Nebenklägerin legten Revision gegen das Urteil des LG Hamburg ein. Der BGH verwirft beide Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und belastet jede Partei mit den eigenen Kosten ihres Rechtsmittels. Ein Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe wird mangels Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jede Partei ihre notwendigen Auslagen selbst; eine Überbürdung der Auslagen des einen durch den anderen findet nicht statt.

2

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; der Antragsteller hat in jeder Instanz seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und insoweit grundsätzlich den vorgeschriebenen Vordruck zu verwenden.

3

Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ersetzen, setzt jedoch eine ausdrückliche und hinreichende Bezugnahme voraus.

4

Ist eine Revision in der Sache unbegründet, ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. November 1993 in der Strafsache gegen ████, Thorsten, dort geboren am ███ 1970, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1993

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. März 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Zu 2. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der durch die Revision der Nebenklägerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluss vom 9. November 1993 – 5 StR 610/93).

Zu 3. Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 1, 2 und 4). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

SchaferLaufhütteHager
HorstkotteBasdorf

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