Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Nebenklägerrevision unzulässig wegen bloßer Sachrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 610/93
Datum
09.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen zweier Angeklagter als unbegründet und erklärt die Revision des Nebenklägers wegen Unzulässigkeit für unzulässig. Der Nebenkläger hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist lediglich die allgemeine Sachrüge vorgebracht und kein mit dem Rechtsmittel verfolgbares Ziel nach § 400 Abs. 1 StPO angegeben. Eine Entscheidung über die Nebenklagebefugnis war daher entbehrlich. Gegenseitige Auslagenerstattung kommt bei beiderseitigem Misserfolg nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung binnen Frist lediglich die allgemeine Sachrüge enthält und kein nach § 400 Abs. 1 StPO verfolgbares Ziel angegeben wird.

2

Erfolgt die Unzulässigkeit der Revision aus formellen Gründen, ist eine weitergehende Prüfung materieller Voraussetzungen (z.B. Nebenklagebefugnis) entbehrlich.

3

Bei beiderseitigem erfolglosem Rechtsmittel der Parteien kommt eine gegenseitige Auslagenerstattung nicht in Betracht.

4

Die Kosten- und Auslagentragung richtet sich nach dem Ausgang der Rechtsmittel; unzulässige oder unbegründete Revisionen führen zur Tragung der Rechtsmittelkosten durch die Beschwerdeführer bzw. zur Erstattung notwendiger Auslagen durch den Nebenkläger, wenn dies angeordnet wird.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Frankfurt (Oder), 14. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. November 1993 in der Strafsache gegen

██ ███ aus ████████████ Marek dort geboren am ███ 1972,

aus ███████████ ██ Steffen dort geboren am ████ 1973,

aus ████████████ ██ Gordon geboren am ██ 1971 in ████ aus ███ ███ ████ Ronny dort geboren am ███ 1972,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1993

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███ ██ und ██ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. September 1992 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Revision des Nebenklägers gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Der Nebenkläger hat die dem Angeklagten ██████ durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zu 2.) Die Revision des Nebenklägers ist insgesamt schon deshalb unzulässig, weil der Nebenkläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur die allgemeine Sachrüge erhoben und damit ein nach § 400 Abs. 1 StPO vom Nebenkläger mit dem Rechtsmittel zulässig verfolgbares Ziel nicht angegeben hat (BGHR StPO Zulässigkeit 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl., § 400 Rdn. 6).

Es bedarf daher keiner Entscheidung über die Frage einer Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO für das zum Zeitpunkt der Tötung noch nicht geborene nichteheliche Kind des Getöteten vor vormundschaftsgerichtlicher Feststellung der Vaterschaft.

Zu 3.) Eine gegenseitige Auslagenerstattung von Angeklagten und Nebenkläger, die beiderseits mit ihrem Rechtsmittel erfolglos sind, kommt nicht in Betracht (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 11).

SchaferLaufhütteHager
HarmsBasdorf

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