Treffer
BGH Beschluss

Revision: Besitz fällt hinter Einfuhr zurück; Strafausspruch wegen fehlender Qualitätsfeststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 628/91
Datum
08.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde als Kurier mit etwa 136 Kapseln Kokaingemisch wegen unerlaubter Einfuhr und zugleich wegen Besitzes verurteilt. Der BGH berichtigte den Schuldspruch, indem die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes entfiel, und hob den Strafausspruch auf. Grund war das Fehlen konkreter Feststellungen zum Wirkstoffgehalt/Reinheit; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gleichzeitiger Verwirklichung der unerlaubten Einfuhr und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln tritt der Besitz gegenüber der Einfuhr zurück; eine gesonderte tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes ist dann nicht zulässig.

2

Die Strafzumessung nach § 30 Abs. 1 BtMG erfordert grundsätzlich konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt oder zur Reinheit des transportierten Betäubungsmittels oder die Annahme der für den Angeklagten günstigsten Qualität.

3

Auf konkrete Feststellungen zur Betäubungsmittelqualität kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Urteil der Mindestschuldumfang ohne nähere Qualitätsangaben zweifelsfrei ergibt und ausgeschlossen ist, dass genauere Angaben das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen können.

4

Hat das Tatgericht die Menge strafschärfend gewertet, sind fehlende Feststellungen zur Wirkstoffmenge oder Reinheit rechtsfehlerhaft und der Strafausspruch ist aufzuheben mit Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung.

5

Eine Umqualifikation des Verhaltens zum Handeltreiben setzt hinreichende tatsächliche Feststellungen voraus; ohne solche ist eine Umstellung des Schuldspruchs auf Handeltreiben nicht möglich.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 5 StR 628/91 vom 8. Januar 1992 in der Strafsache gegen den Metzger █, Walter, geboren am ██ 1963 in ██ (Kolumbien), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Gründe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2., auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 1991 a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Schuldspruch ist dahingehend zu berichtigen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt, da der gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln gegenüber der verbotenen Einfuhr zurücktritt (BGHSt 25, 385; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Menge 2; BtMG § 29 Abs. 3 Konkurrenzen 3).

Die Feststellungen erlauben es nicht, den Schuldspruch auf ein tateinheitliches Handeltreiben umzustellen (zum Handeltreiben des Kuriers vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1, 22).

Im Übrigen ist das Rechtsmittel, soweit es den Schuldspruch betrifft, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen ist der Strafausspruch in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts aufzuheben.

Der Angeklagte traf als Kurier kolumbianischer Drogenhändler im April 1991 mit dem Flugzeug von ██ im Flughafen Düsseldorf ein. In seinem Körper hatte er 136 Kapseln mit mindestens „brutto 800 g“ Kokaingemisch, die er zuvor verschluckt hatte. Sie wurden von Zollbeamten anlässlich der Grenzkontrolle bei seiner körperlichen Durchsuchung entdeckt und sichergestellt. Das Landgericht hat, ohne Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Kokaingemischs zu treffen, den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt und dabei strafschärfend gewertet, dass die von ihm transportierte Kokainmenge „besonders groß“ war.

2. Der Umstand, dass das Landgericht keine Feststellungen zur Qualität des transportierten Kokains getroffen hat, berührt den Schuldspruch nicht, weil der Senat ausschließt, dass die in § 30 Abs. 1 BtMG vorausgesetzte Menge unterschritten wurde.

Die Strafzumessung ist aber rechtsfehlerhaft, denn die Bestimmung des Schuldumfangs erfordert es grundsätzlich, dass entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen werden oder dass von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 33, 8; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 15; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Schuldumfang 1, 2; BtMG § 29 Abs. 1 Erwerb 3 Nr. 4; BtMG § 29 Abs. 4 Menge 8).

Von genaueren Feststellungen darf nur abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Feststellungen entnehmen lässt und es ausgeschlossen ist, dass eine genauere Angabe der Betäubungsmittelmenge das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Schuldumfang 1; BGH, Urteil vom 5. September 1991 – 4 StR 386/91).

Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben, da das Landgericht gerade die besonders große Menge strafschärfend gewertet hat.

LaufhütteHarmsNack
HorstkotteHager

Zitiert von (2)