Revision verworfen: Fehlende Qualitätsfeststellungen berühren Schuldspruch bei überschrittener BtMG-Menge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 5/92
- Datum
- 29.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen konkreter Feststellungen über die Qualität (Wirkstoffgehalt) von Betäubungsmitteln beeinträchtigt den Schuldspruch nicht, wenn die nach § 30 Abs. 1 BtMG maßgebliche Menge bereits eindeutig überschritten ist.
Zur Bestimmung des Schuldumfangs für die Strafzumessung sind entweder konkrete Feststellungen zur Qualität des Betäubungsmittels zu treffen oder zugunsten des Angeklagten die nach den Umständen günstigste in Betracht kommende Qualität anzunehmen.
Auf genauere Feststellungen zur Wirkstoffkonzentration kann nur verzichtet werden, wenn sich aus dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Feststellungen ergibt und ausgeschlossen ist, dass eine genauere Angabe das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen könnte.
Bei außerordentlich großen Mengen kann das Tatgericht unter den geschilderten Voraussetzungen annehmen, dass unterbliebene Qualitätsfeststellungen das Strafmaß nicht zu Gunsten des Angeklagten verändern würden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Januar 1992 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer ██ aus ████ Riza geboren am █████████████ in ███ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Januar 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten Tunc gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. September 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Umstand, dass das Landgericht keine Feststellungen zur Qualität der Betäubungsmittel getroffen hat, berührt den Schuldspruch nicht, weil die in § 30 Abs. 1 BtMG vorausgesetzte Menge eindeutig überschritten wurde.
Grundsätzlich setzt aber die für die Strafzumessung erforderliche Bestimmung des Schuldumfangs entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels voraus oder das Tatgericht muss von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgehen, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 33, 8, 15; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Schuldumfang 1; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3; Menge 1, Nr. 2; Schuldumfang 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 8). Von genaueren Feststellungen darf nur abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Feststellungen entnehmen lässt und es ausgeschlossen ist, dass eine genauere Angabe der Betäubungsmittelmenge das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (Senatsbeschluss vom 8. Januar 1992 – 5 StR 628/91 –; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; Schuldumfang 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1; BGH, Urteil vom 5. September 1991 – 4 StR 386/91).
Zwar hat das Landgericht u. a. die besonders große Menge der Betäubungsmittel strafschärfend gewertet. Im Vordergrund stand aber die außerordentlich große Menge als solche (500 g Kokaingemisch; 20 kg Haschisch; 200 kg Haschisch) und nicht deren Qualität. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass § 31 BtMG bei der Strafzumessung großes Gewicht erlangt hat, schließt der Senat angesichts dieser Mengen und der milden Strafen aus, dass eine genauere Bestimmung des Wirkstoffgehalts zu einer dem Angeklagten noch günstigeren Strafzumessung geführt hätte.
| Schafer | Laufhütte | Hager | |||
| Horstkotte | Nack |