Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht und Verführung nach §§175, 175a StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 628/57
Datum
14.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Unzucht (§175 Abs.1 Nr.3 StGB) und Verführung Minderjähriger (§175a Nr.3 StGB) verurteilt; seine Revision ist erfolglos geblieben. Streitfragen betrafen, ob es auf eigene sexuelle Erregung des Täters oder auf eine ausdrückliche Abwehr des Jugendlichen ankommt. Der BGH hielt dies für nicht erforderlich und bestätigte die Feststellungen sowie die Strafzumessung, wonach die Ausnutzung der Unerfahrenheit strafbegründend wirkt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erfüllung des Tatbestandes des §175 Abs.1 Nr.3 StGB und des §175a Nr.3 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Täter zur Befriedigung eigener Sinnenlust handelt; es genügt, dass die Handlung auf Erregung oder Befriedigung fremder Geschlechtslust gerichtet ist.

2

Der Begriff der Verführung im Sinne des §175a umfasst jedes Einwirken des Volljährigen auf den Willen des Minderjährigen, um ihn zu unzüchtigen Handlungen zu geneigen, wobei die Ausnutzung geschlechtlicher Unerfahrenheit und geringer Widerstandsfähigkeit tatbestandlich relevant ist.

3

Für die Feststellung der Verführung ist es nicht erforderlich, dass der Jugendliche ausdrücklich abwehrt oder ablehnt; Handlungen, die darauf abzielen, in dem Jugendlichen geschlechtliche Erregung hervorzurufen und so seine Neigung zu unzüchtigen Handlungen zu bewirken, genügen.

4

Bei der Strafzumessung kann der Tatrichter bereits die Gefahr schwerer seelischer Schäden durch die Tat zu Lasten des Täters verwerten; das tatsächliche Eintreten solcher Schäden ist nicht erforderlich, da sich Schäden oft erst später zeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus K[REDACTED], den Kaufmann Franz [REDACTED], dort geboren am ██████████ 1896, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Oktober 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 14. Oktober 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 175 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, die die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.

1.) Die Verurteilung aus § 175 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb zu beanstanden, weil nicht festgestellt worden ist, dass der Angeklagte gehandelt habe, um seine eigene Sinnenlust zu erregen oder zu befriedigen. Das ist zur Erfüllung des Tatbestandes des § 175 Abs. 1 Nr. 3 StGB und auch des § 175a Nr. 3 StGB nicht erforderlich. Es genügt, wenn die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzende Handlung auf Erregung oder Befriedigung fremder Geschlechtslust gerichtet ist (BGH JZ 1951, 594).

Das Landgericht stellt an den von der Revision selbst angeführten Stellen der Urteilsgründe fest, dass der Angeklagte mit seinen an Klaus-Dieter ███████ ███████████████ vorgenommenen Handlungen darauf abzielte, „zumindest“ dessen Sinnenlust zu erregen oder zu befriedigen.

Die Ausführungen der Revision zu dem Begriff des „Verleitens“ im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind gegenstandslos. Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Angeklagten wegen „Vornahme“ unzüchtiger Handlungen mit dem 13 Jahre alten Klaus-Dieter verurteilt.

2.) Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere kann es nach den Feststellungen des Landgerichts nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte den Minderjährigen Klaus-Dieter verführt hat.

Zum Begriff der Verführung vertritt, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 70, 199; HRR 1939, 214) schon mehrfach ausgeführt hat, dass der Volljährige irgendwie auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um ihn zu der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und dabei seine geschlechtliche Unerfahrenheit und geringe Widerstandsfähigkeit ausnutzt. Alle diese Merkmale sind hier vom Tatrichter festgestellt worden. Der Angeklagte braucht den Willen des Jugendlichen nicht durch Worte zu bestimmen; das kann auch durch Taten geschehen, die darauf abzielen, in dem Jugendlichen eine geschlechtliche Erregung hervorzurufen und ihn so zu unzüchtigen Handlungen geneigt zu machen (vgl. RG HRR 1939, 214). Das hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt. Die Revision trägt demgegenüber vor, es fehle an einer ausdrücklichen Feststellung, dass der Angeklagte es verstanden habe, einen abweisenden Willen des Jugendlichen zu bestimmen oder zu brechen. Das ist nicht erforderlich. Der Jugendliche braucht den volljährigen Täter nicht ausdrücklich „abzuweisen“ oder abzuwehren, wenn auch diese Tatsache für die innere Tatseite von Bedeutung sein kann.

Der Täter kann nämlich nur dann den Willen haben, den Jugendlichen zu verführen, wenn er mindestens damit rechnet, dass dieser nicht von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereit sei. Auch in dieser Beziehung ist – wenn auch nur knapp – der innere Tatbestand ausreichend dargetan, wenn es im Urteil heißt, dass der Angeklagte Klaus-Dieters geschlechtliche Unerfahrenheit und Arglosigkeit bewusst ausgenutzt habe. Für den Beginn der unzüchtigen Handlungen ist diese Feststellung ausreichend. Nach dem gesamten Sachverhalt ist es ausgeschlossen, dass der Angeklagte angenommen hat, Klaus-Dieter sei beim Erwachen mit der Vornahme der unzüchtigen Handlungen einverstanden gewesen.

3.) Was die Revision gegen die Strafhöhe vorbringt, ist unbegründet. Die Strafkammer hat ausdrücklich die im Jahre 1943 vom Sondergericht in Posen ausgesprochene Verurteilung nicht als strafschärfend verwertet, weil die Akten nicht vorgelegen haben. Von den weiteren Angriffen der Revision ist sodann in dieser Beziehung nur auf folgendes einzugehen:

Die Kammer „hat auf Grund ihres Eindrucks in der mündlichen Verhandlung von dem sensiblen Zeugen die Befürchtung, dass sich dieser nach der schamlosen Ausnutzung seines einem Erwachsenen entgegengebrachten Vertrauens auf lange Zeit hinaus davor scheuen wird, einem Menschen Sympathie und Aufgeschlossenheit für seine persönlichen Angelegenheiten entgegenzubringen“. Die Jugendschutzkammer hat das zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Das ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Dass die vom Landgericht befürchteten seelischen Schäden wirklich entstanden sind, ist nicht erforderlich.

Durch Taten, wie sie der Angeklagte vorgenommen hat, können oft seelische Schäden entstehen. Ob sie im Einzelfall entstanden sind, lässt sich in der Regel in der Hauptverhandlung überhaupt noch nicht feststellen, sondern ergibt sich erst aus der späteren Entwicklung des Kindes. Der Tatrichter kann deshalb bei der Strafzumessung schon den Umstand, dass durch solche Taten schwere seelische Schäden entstehen können, zu Ungunsten des Angeklagten verwerten (BGH 5 StR 169/56 vom 19. Juni 1956).

Die Revision war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

SarstedtSiemerBörker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert (1)