Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Unzucht mit Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 169/56
Datum
19.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren zu neun Monaten Gefängnis verurteilt; die Aussetzung zur Bewährung wurde abgelehnt. Die Revision wandte sich nur gegen die Ablehnung der Bewährung. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass bei schweren Sexualdelikten gegen Kinder das öffentliche Interesse eine restriktive Bewährungspraxis rechtfertigt. Der Tatrichter durfte zudem mögliche schwere seelische Schäden und Abschreckungsgründe berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB richtet sich nach der im Einzelfall verhängten Strafe und dem öffentlichen Interesse, nicht nach der bloßen Tatbestandsbezeichnung.

2

Bei schweren und für den geschützten Personenkreis besonders gefährlichen Delikten (insbesondere Sexualdelikten gegen Kinder) kann der Tatrichter bei der Prüfung des öffentlichen Interesses einen strengeren Maßstab anlegen und die Bewährung nur in Ausnahmefällen gewähren.

3

Der Tatrichter darf bei Strafzumessung und Bewährungsprüfung die Möglichkeit erheblicher seelischer Schäden, die durch bestimmte Tatarten typischerweise entstehen können, zuungunsten des Täters verwerten, auch wenn konkrete Schäden in der Hauptverhandlung noch nicht feststellbar sind.

4

Abschreckungsüberlegungen dürfen neben der Schuldschwere in die Bewertung des öffentlichen Interesses an sofortiger Vollstreckung einbezogen werden, ohne dass dies für sich genommen rechtlich zu beanstanden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Verden a. d. Aller, 17. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl ██ ███████████ aus ███ █████ ███████, geboren am ██████████ 1895 in ██████████, wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████████████████ der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 17. Februar 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Der Angeklagte unterhielt intime Beziehungen zu der geschiedenen Frau Grete █. Er kam des Öfteren in die Wohnung der Frau █, auch wenn diese abwesend war, und traf dort deren drei Töchter im Alter von 13, 6 und 5 Jahren an. Er hat mehrfach ab August 1955 mit der am ████ 1941 geborenen Renate ████ unzüchtige Handlungen vorgenommen, sie auch durch Einführen des Fingers in den Geschlechtsteil defloriert.

II.

Zur Strafzumessung und zur Ablehnung der Bewährungsfrist führt die Strafkammer folgendes aus:

„Die danach gegen den Angeklagten zu verhängende Gefängnisstrafe musste im Hinblick auf den beträchtlichen Umfang und die Intensität der verwerflichen Handlungsweise des Angeklagten fühlbar ausfallen, wobei nicht unberücksichtigt bleiben durfte, dass der Angeklagte sich nicht gescheut hat, das von ihm missbrauchte Mädchen zu deflorieren. Andererseits war dem Angeklagten mildernd zugute zu halten, dass ihm seine Taten durch das offenbar bereits stark entwickelte Kind sehr leicht gemacht wurden, zumal es wiederholt die Gelegenheit geradezu gesucht hat, um sich intim mit dem Angeklagten einzulassen, wobei unerfreuliche häusliche Verhältnisse mit ursächlich gewesen sein mögen. Wenngleich diese Umstände das Verhalten des Angeklagten keinesfalls entschuldigen können, so waren sie doch weitgehend strafmildernd zu berücksichtigen. Eine Gefängnisstrafe von neun Monaten erschien nach alledem als erforderliche und ausreichende Sühne angemessen.

Eine Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung gemäß § 23 StGB konnte nicht angeordnet werden, da das öffentliche Interesse im Hinblick auf den seelischen Schaden, der durch derartiges Verhalten älterer Männer immer wieder bei Kindern angerichtet wird, die Vollstreckung der Strafe auch bei diesem Angeklagten und selbst bei Berücksichtigung aller persönlichen Umstände gebietet. Hinzu kommt, dass auch zur Abschreckung die Vollstreckung erforderlich ist. Wenn in Fällen wie dem vorliegenden nur der Ausspruch der Strafe und entsprechende Aufklärung der Tat folgen, kann die Schwere der Gesetzesverletzung weiteren Bevölkerungskreisen nicht genügend zum Bewusstsein gebracht werden.“

III.

Gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1.) Die Revision meint, das Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass bei Sittlichkeitsverbrechen an Kindern unter 14 Jahren das öffentliche Interesse stets ohne Rücksicht auf den Einzelfall die Vollstreckung der Strafe erfordere.

Das trifft nicht zu.

Richtig ist, dass § 23 StGB die Strafaussetzung zur Bewährung nicht davon abhängig macht, gegen welches Strafgesetz sich der Täter vergangen hat. Die Vorschrift knüpft nicht an einzelne gesetzliche Tatbestände oder die Höhe der für ihre Verwirklichung angedrohten Strafen an, sondern geht von der Höhe der im Einzelfall verwirkten Strafe aus. Der Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt ausgesprochen, dass es auch aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses nicht zulässig sei, bei Straftaten bestimmter Art ausnahmslos ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Strafaussetzung abzulehnen (BGHSt 6, 125; 298/300; StR 550/54 vom 20.12.1954; Goldtd. Arch. 1955, 209/310). Er hat aber auch darauf hingewiesen, dass diese Rechtslage den Tatrichter nicht hindert, bei bestimmten, vor allem ihrer Art nach schweren und für den geschützten Personenkreis besonders gefährlichen Delikten bei der Prüfung, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung erfordert, einen strengen Maßstab anzulegen und nur in Ausnahmefällen die Strafaussetzung zu bewilligen (so gerade für Sittlichkeitsdelikte die angeführte Entscheidung des 2. Senats BGHSt 6, 298/300).

Gegen diese Grundsätze hat die Strafkammer aber nicht verstoßen. Sie geht davon aus, dass bei Verbrechen aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Rücksicht auf die schweren seelischen Schäden, die durch Straftaten solcher Art häufig bei Kindern angerichtet werden, nur unter ganz besonderen Umständen das öffentliche Interesse nicht die sofortige Vollstreckung der Strafe erfordert.

Dass hier ein solcher Sonderfall vorliegt, hat die Strafkammer nach Prüfung verneint. Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar. Mit den besonderen Umständen, die hier zu berücksichtigen waren, hat sich die Strafkammer bereits bei den Strafzumessungsgründen auseinandergesetzt und dabei insbesondere auch die Entwicklung des Kindes und dessen zur Tat anreizendes Verhalten, andererseits aber auch Art und Umfang der Tat berücksichtigt. Auf diese Darlegungen nehmen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer das öffentliche Interesse an sofortiger Strafvollstreckung bejaht, erkennbar Bezug.

2.) Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich festgestellt hat, ob auch gerade bei diesem Kind durch die Tat des Angeklagten schwere seelische Schäden entstanden sind.

Durch Taten, wie sie der Angeklagte vorgenommen hat, können stets seelische Schäden entstehen. Ob sie im Einzelfall entstanden sind, lässt sich in der Regel in der Hauptverhandlung überhaupt noch nicht feststellen, sondern ergibt sich erst aus der späteren Entwicklung des Kindes. Der Tatrichter kann deshalb sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Prüfung der Aussetzung zur Bewährung schon den Umstand, dass durch solche Taten schwere seelische Schäden entstehen können, zu Ungunsten des Angeklagten verwerten.

3.) Es trifft auch nicht zu, dass die Strafkammer ausschließlich oder ganz überwiegend nur den Abschreckungsgedanken bei der Prüfung des öffentlichen Interesses berücksichtigt hätte. Sie hat es, wie der enge Zusammenhang mit den Strafzumessungserwägungen ergibt, auch auf die Schwere der Schuld abgestellt. Dass sie den Gedanken an Abschreckung anderer mit berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 6, 125; BGH NJW 1955, 30 und 996).

4.) Die Revision meint, im vorliegenden Fall könne das öffentliche Interesse schon deshalb die Strafvollstreckung nicht erfordern, weil der Angeklagte völlig straffrei hätte ausgehen müssen, wenn er mit einem drei Monate älteren, dafür aber weniger entwickelten Kind, als es Renate ██ █████ gewesen sei, geschlechtlich verkehrt oder sonstige unzüchtige Handlungen vorgenommen hätte. Dieser Gedankengang ist schon deshalb unrichtig, weil in einem solchen Fall eine Bestrafung wegen Beleidigung oder Körperverletzung in Betracht käme, unter Umständen auch wegen Verführung Minderjähriger (§ 182 StGB), die je nach Lage des Falls sogar höher ausfallen könnte als die hier gegen den Angeklagten verhängte Strafe.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils beantragt, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt ist.

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer

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