Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen fehlender Mitteilung einbezogener Einzelstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 626/78
Datum
24.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück ein. Der BGH hob den Ausspruch der Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht die aus einem einbezogenen Urteil stammenden fünf Einzelstrafen nicht mitgeteilt hatte, wodurch die Überprüfung der Anwendung des §54 Abs.1 StGB verhindert wurde. Die weitergehende Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Schöffengericht Bersenbrück zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Bildung einer Gesamtstrafe nach §54 Abs.1 StGB sind die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Einzelstrafen anzugeben, auch wenn sie aus einem einbezogenen Urteil stammen.

2

Unterbleibt die Mitteilung der in einem einbezogenen Urteil festgesetzten Einzelstrafen, ist die Revisionsprüfung der Anwendung von §54 Abs.1 StGB beeinträchtigt und kann dies zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs führen.

3

Das Revisionsgericht kann eine weitergehende Revision nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verwerfen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Rechtsfehler vorgetragen werden.

4

Hebt das Revisionsgericht Teile des Urteils auf, ist die Sache an die zuständige Vorinstanz zurückzuverweisen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels entscheidet.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 24. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Jürgen ████ aus ████, dort geboren am ███████ 1955, Sachbezeichnung: TC, Dieter – wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. November 1978 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. April 1978, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht Bersenbrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:

„Die Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Das Landgericht hat aus den in diesen Verfahren erkannten Einzelstrafen sowie aus den Einzelstrafen des einbezogenen Urteils des Schöffengerichts Bersenbrück vom 21. Dezember 1977 eine Gesamtstrafe gebildet, aus dem einbezogenen Urteil teilt es jedoch nur die Höhe der Gesamtstrafe und nicht der fünf Einzelstrafen mit, auf die das Schöffengericht Bersenbrück erkannt hatte. Das ist ein Rechtsmangel, weil das Revisionsgericht unter diesen Umständen nicht prüfen kann, ob das Landgericht § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet hat (vgl. Beschl. d. Senats vom 9. Mai 1978 – 5 StR 222/78).“

Dem tritt der Senat bei.

HerrmannFuhrmannUlsamer
SchusterHorstkotteCS

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