Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses wegen fehlender Angabe der Einzelstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 222/78
Datum
09.05.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aurich, mit dem eine Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen gebildet wurde. Der BGH hob den Gesamtstrafenausspruch auf, weil das Landgericht die in einem einbezogenen Urteil festgesetzten Einzelstrafen nicht mitteilte und damit die Prüfung der Anwendung des § 54 Abs. 1 StGB erschwerte. Die weitergehende Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen; die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bildet das Gericht eine Gesamtstrafe unter Einbeziehung früherer Urteile, hat es die in diesen Urteilen festgesetzten Einzelstrafen anzugeben, damit die Überprüfung der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB möglich ist.

2

Fehlt die Mitteilung der maßgeblichen Einzelstrafen aus den einbezogenen Urteilen, begründet dies einen Rechtsmangel, der die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs rechtfertigt.

3

Die weitergehende Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn die vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründe die Revisionsrügen entkräften und keine ernstlichen Rechtsfehler erkennbar sind.

4

Wird der Gesamtstrafenausspruch im Revisionsverfahren aufgehoben, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; diese entscheidet auch über die Kosten der Revision.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 22. Dezember 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Dreher Bernd T. ███ ohne festen Wohnsitz geboren am ██████ 1947 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Mai 1978 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 22. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die vom Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Das Landgericht hat aus den in diesem Verfahren erkannten Einzelstrafen sowie aus den Einzelstrafen des einbezogenen Urteils des Landgerichts München II vom 9. März 1976 eine Gesamtstrafe gebildet. Aus dem einbezogenen Urteil teilt es jedoch nur die Höhe der Gesamtstrafe und nicht der vier Einzelstrafen mit, auf die das Landgericht München II erkannt hatte. Das ist ein Rechtsmangel. Denn der Senat kann unter diesen Umständen nicht prüfen, ob das Landgericht § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet hat.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen offensichtlich unbegründet, die der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 10. April 1978 angeführt hat. Der Schriftsatz des Angeklagten vom 14. April 1978 hat dem Senat vorgelegen.

HerrmannSchusterHorstkotte
SchmidtFuhrmann

Zitiert von (1)