Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses wegen fehlender Angabe der Einzelstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 222/78
- Datum
- 09.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bildet das Gericht eine Gesamtstrafe unter Einbeziehung früherer Urteile, hat es die in diesen Urteilen festgesetzten Einzelstrafen anzugeben, damit die Überprüfung der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB möglich ist.
Fehlt die Mitteilung der maßgeblichen Einzelstrafen aus den einbezogenen Urteilen, begründet dies einen Rechtsmangel, der die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs rechtfertigt.
Die weitergehende Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn die vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründe die Revisionsrügen entkräften und keine ernstlichen Rechtsfehler erkennbar sind.
Wird der Gesamtstrafenausspruch im Revisionsverfahren aufgehoben, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; diese entscheidet auch über die Kosten der Revision.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 22. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Dreher Bernd T. ███ ohne festen Wohnsitz geboren am ██████ 1947 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Mai 1978 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 22. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die vom Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Das Landgericht hat aus den in diesem Verfahren erkannten Einzelstrafen sowie aus den Einzelstrafen des einbezogenen Urteils des Landgerichts München II vom 9. März 1976 eine Gesamtstrafe gebildet. Aus dem einbezogenen Urteil teilt es jedoch nur die Höhe der Gesamtstrafe und nicht der vier Einzelstrafen mit, auf die das Landgericht München II erkannt hatte. Das ist ein Rechtsmangel. Denn der Senat kann unter diesen Umständen nicht prüfen, ob das Landgericht § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet hat.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen offensichtlich unbegründet, die der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 10. April 1978 angeführt hat. Der Schriftsatz des Angeklagten vom 14. April 1978 hat dem Senat vorgelegen.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |