Revision wegen Vergewaltigung verworfen – Bindung der Urteilsfeststellungen an die Revisionsinstanz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 625/81
- Datum
- 05.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatsachenfeststellungen des Tatrichters im Urteil über Ergebnis und Würdigung der Hauptverhandlung sind für die Revisionsinstanz verbindlich und können nicht durch eigenen Gegenbeweis erschüttert werden.
Die sachliche Würdigung von Parteivorträgen und eidesstattlichen Versicherungen obliegt dem Tatrichter; eine Verletzung prozessualer Vorschriften ist nur dann gegeben, wenn die Unrichtigkeit oder Nichterwiesenheit entsprechender Feststellungen konkret nachgewiesen wird.
Die Revision prüft das Urteil in rechtlicher Hinsicht umfassend, hebt es jedoch nur bei nachgewiesenen durchgreifenden Rechtsfehlern zugunsten des Angeklagten auf.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Steinsetzer Udo █████, geboren am ███████ 1940 in ██████ ███, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin Dr. ███ aus ███ als Verteidigerin,
█████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung, Beischlaf zwischen Verwandten und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
1. Das Revisionsvorbringen ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe die Feststellung getroffen, *„die Zeugin [REDACTED] (habe) durch mehrere eidesstattliche Versicherungen anderer Personen ihre Gefangenschaft im Entschädigungsverfahren glaubhaft gemacht“* (UA S. 30), obwohl dies in der Hauptverhandlung weder behauptet noch erwiesen worden sei. Damit ist die von der Revision behauptete Verletzung des § 261 StPO nicht dargetan. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgestellt worden ist, bindet das Revisionsgericht; ein Gegenbeweis ist nicht zulässig (BGHSt 21, 149, 151; BGH, Urteil vom 23. März 1976 – 1 StR 580/75).
2. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem ganzen Umfang nachgeprüft. Durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind dabei nicht hervorgetreten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Niepel |