Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Feststellungsdefizite zu Tötungsmotiv und Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 623/67
Datum
07.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil des Landgerichts Berlin ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Kammer unzureichend festgestellt und gewürdigt hatte, welches Tatbild des §176 Abs.1 Nr.3 StGB zugrunde liegt und ob der Jugendliche sein Vorverhalten als strafbar erkannt hat. Zudem fehlte die gebotene Auseinandersetzung mit der Zurechnungsfähigkeit; die Glaubwürdigkeitsprüfung ist Sache des Gerichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bejahung, ein Tötungsdelikt sei „zur Verdeckung“ einer anderen Straftat begangen worden, setzt klare Feststellungen zu der konkret verwirklichten Form dieser anderen Straftat und deren rechtlicher Bewertung voraus.

2

Bei der Annahme, ein Täter habe zur Verdeckung einer anderen Straftat gehandelt, muss das Gericht darlegen, ob der Täter sein Vorverhalten als strafbar erkannt hat; dies gilt mit besonderer Bedeutung für Jugendliche und Personen mit eingeschränkter Intelligenz.

3

Die Glaubwürdigkeit eines Geständnisses oder dessen Widerrufs ist eine Aufgabe des beweisenden Gerichts; sie darf nicht allein einem Sachverständigen überlassen werden.

4

Situationsbewusstes, überlegtes und kontrolliertes Verhalten schließt eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) nicht generell aus; liegt jedoch bei Prüfung nach § 51 Abs. 1 StGB kein Anhaltspunkt für eine krankhafte Störung vor, kann § 51 Abs. 2 StGB aus diesem Grund ebenfalls ausgeschlossen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. Juli 1967

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Steinsetzerlehrling Willi ████ aus HO, dort geboren ██████████████ 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. November 1967 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Vorbringen der Revision ist zwar, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet. Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge hat jedoch folgenden Rechtsfehler aufgedeckt:

Die Jugendkammer nimmt an, der Angeklagte habe sein Opfer getötet, um eine andere Straftat zu verdecken. Diese andere Straftat erblickt sie in einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, das der Angeklagte begangen habe, indem er „bewusst vor dem ihm dabei zuschauenden, noch nicht 14 Jahre alten Mädchen onaniert“ habe. Schon die Feststellungen hierüber und deren rechtliche Würdigung sind äußerst knapp. Die Strafkammer sagt nicht einmal, welche der drei verschiedenen Begehungsformen des genannten Tatbestandes sie als verwirklicht ansieht. Vor allem aber fehlt es an jeder Erörterung darüber, ob der Angeklagte sein Verhalten (das er nach den Feststellungen nur vor seiner Mutter verborgen wissen wollte) als strafbar erkannt hat. Das versteht sich bei einem sechzehnjährigen Jungen keineswegs von selbst, besonders nicht bei dessen festgestellter unterdurchschnittlicher Intelligenz. Hat aber der Angeklagte sein Vorverhalten nicht als Straftat empfunden, so hat er nicht getötet, „um eine andere Straftat zu verdecken“.

Der Senat weist darauf hin, dass die Frage der Glaubwürdigkeit eines Geständnisses oder dessen Widerrufs nicht von einem Sachverständigen, sondern vom Gericht zu beantworten ist.

Ferner weist er auf folgendes hin: Zwar schließt „situationsbewusstes, überlegtes und kontrolliertes Verhalten“ nicht, wie die Jugendkammer meint, eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB aus. Wenn aber die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB deshalb ausscheidet, weil weder Geisteskrankheit noch krankhafte Störung der Geistestätigkeit, noch Anhaltspunkte für eine auch nur zeitweilige Bewusstseinsstörung vorliegen (UA S. 25), dann ist auch § 51 Abs. 2 StGB schon aus diesem Grunde nicht anwendbar.

SarstedtBorkerHerrmann
SiemerKersting

Zitiert von (1)