Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil wegen besonders schwerem Fall verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 494/68
Datum
24.09.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts wegen Totschlags ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Er bestätigt die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 212 Abs. 2 StGB, stützt diese auf frühere ähnliche Taten und das Verhalten nach der Tat und verneint eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit trotz Alkoholangaben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB ist gerechtfertigt, wenn die Tat die gewöhnlichen Fälle erheblich an Strafwürdigkeit übertrifft und besondere Umstände (z. B. frühere ähnliche Taten, Verhalten nach der Tat) dies tragen.

2

Eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit oder des Hemmungsvermögens ist auszuschließen, wenn die Feststellungen ergeben, dass der Beschuldigte keine Ausfallerscheinungen vor und nach der Tat zeigte, seine Angaben zum Alkoholkonsum nicht zutreffend sind und die Tat zielstrebig sowie überlegt begangen und Spuren beseitigt wurden.

3

Bei der Bewertung der Schuldfähigkeit kommt es auf die tragfähigen tatsächlichen Feststellungen an; formale Verweise auf obergerichtliche Entscheidungen ersetzen keine eigenständige Prüfung der Alkoholbeeinflussung.

4

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn Schuldspruch und Strafausspruch keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen lassen und die Feststellungen das Urteil tragen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 6. März 1968

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Horst ███████ aus ███████, dort geboren █████████ 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als ███████████ ████████, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ███ ██ aus ████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 6. März 1968 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Gegen die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die hier abgeurteilte Tat übertrifft die gewöhnlich vorkommenden Fälle erheblich an Strafwürdigkeit. Auch hat der Angeklagte bereits früher einen der jetzigen Tat sehr ähnlichen Mordversuch begangen und hat deswegen einen großen Teil einer hohen Zuchthausstrafe verbüßt. Dies und das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat rechtfertigen die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags (BGHSt 2, 181 f).

b) Auch die Annahme, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht erheblich herabgesetzt gewesen sei, wird von den Feststellungen getragen. Allerdings beruft sich das Schwurgericht mit Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 7. November 1967 (5 StR 623/67), die es anscheinend missverstanden hat. Dieser Mangel ist jedoch im Ergebnis bedeutungslos. Denn das Urteil stellt fest, der Angeklagte habe vor und nach der Tat keine Ausfallerscheinungen gezeigt, seine Behauptungen über den genossenen Alkohol seien unwahr (UA S. 31/32), der Beschwerdeführer sei „nur angetrunken“ gewesen (UA S. 16), während der Tötungshandlung sei er zielstrebig und überlegt vorgegangen und habe dann die Tatspuren beseitigt (UA S. 33/34). Dies alles schließt eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit aus und rechtfertigt hier auch die Folgerung des Schwurgerichts, das Hemmungsvermögen sei ebenfalls nicht erheblich vermindert gewesen.

Da der Strafausspruch auch sonst keine sachlich-rechtlichen Mängel aufweist, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)