Treffer
BGH Beschluss

Wirksame Rücknahme der Revision und Kostenfolge durch den Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 621/95
Datum
13.12.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat die eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin durch eigene schriftliche Erklärung wirksam zurückgenommen; das Schreiben ging am 28.6.1995 beim Landgericht ein. Ein späterer Widerruf war damit unwirksam. Anhaltspunkte für Zwang oder Willensmängel lagen nicht vor. Der Angeklagte trägt die Kosten der zurückgenommenen Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Revisionsrechtsmittels durch den Angeklagten ist wirksam, wenn dieser eine eindeutige, eigenhändig unterschriebene Erklärung an das Gericht abgibt und diese dem Gericht zugeht.

2

Mit dem Zugang der Rücknahmeerklärung beim Gericht wird die Rücknahme wirksam; spätere Widerrufserklärungen können die Wirksamkeit nicht mehr beseitigen.

3

Zur Unwirksamkeit einer Rücknahme bedarf es substantiierten Vortrags über Zwang, unlautere Einflussnahme oder solche Willensmängel; ungenügend substantiierte Hinweise (z. B. nicht näher belegte Depressionen) reichen nicht aus.

4

Ein Motivirrtum (z. B. die Erwartung einer Haftentlassung) berührt die Wirksamkeit der Rücknahme regelmäßig nicht.

5

Nach wirksamer Rücknahme ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegenstandslos; über Kosten hat der zurücknehmende Angeklagte zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. April 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 13. Dezember 1995 in der Strafsache gegen ██ Wassili geboren am ███ ██ 1963 in ███ ███████ ██ █████ wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. Dezember 1995

Tenor

Der Angeklagte trägt die Kosten seiner von ihm zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 1995.

Gründe

1. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 27. Juni 1995, dessen Begleitumschlag an das Landgericht Berlin von seinem Verteidiger gerichtet war, die eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 1995 wirksam zurückgenommen. Schon der Wortlaut dieses vom Angeklagten eigenhändig unterschriebenen und von ihm auf dem Begleitumschlag an das Landgericht Berlin gerichteten Schreibens ist eindeutig. Dieses lautet: "Ich will meine Revision zurück. Danke!" Dass der Angeklagte mit diesem Schreiben tatsächlich die Revision zurücknehmen wollte, erhellt auch aus dem Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 29. Juni 1995.

Dieses Schreiben des Angeklagten ist am 28. Juni 1995 beim Landgericht eingegangen, sodass der Widerruf der Rücknahme im Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Juni 1995 und in der schriftlichen Erklärung des Angeklagten vom selben Tag keine Wirksamkeit entfalten konnte.

Anhaltspunkte dafür, dass die Rücknahme der Revision auf eine unlautere Einwirkung durch Organe der Justiz oder auf die Unfähigkeit des Angeklagten, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen, zurückzuführen sein könnte, liegen nicht vor; sie wurden insbesondere auch weder vom Verteidiger noch vom Angeklagten selbst behauptet. Auch der nicht näher substantiierte Hinweis der Verteidigung auf Depressionen und körperliche Beschwerden des Angeklagten gibt keinen Hinweis auf Willensmängel, die zur Unwirksamkeit der Erklärung führen könnten. Sollte der Angeklagte, was nach dem Schriftsatz der Verteidigung naheliegt, die Rücknahme in der Erwartung erklärt haben, aus der Haft entlassen zu werden, läge ein unbeachtlicher Irrtum im Motiv vor.

2. Nach der wirksamen Rücknahme des Rechtsmittels durch den Angeklagten ist der Antrag des Verteidigers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegenstandslos. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass das Rechtsmittel unbegründet wäre, wäre es zulässig.

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HarmsNack