Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 618/69
Datum
03.03.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines wegen vollendeter und versuchter Notzucht Verurteilten. Die Ablehnung eines Gutachterbeweises zur Glaubwürdigkeit einer 18-jährigen Zeugin war angesichts fehlender außergewöhnlicher Zweifel zulässig. Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Feststellungen zum Tatentschluss beim Versuch bleiben bestehen. Auch Fragen zur Mittäterschaft und zum Fortsetzungszusammenhang ergeben keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung einer erwachsenen Zeugin ist ein Sachverständigengutachten nur bei besonderen, erheblichen Anhaltspunkten (z. B. Entwicklungsstörungen oder auffällige, substanzielle Widersprüche) erforderlich; sonst genügt die tatrichterliche Einschätzung.

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist höchstpersönliche Aufgabe des Tatrichters; das Revisionsgericht darf sie nicht durch eigene Wertung ersetzen, sofern keine rechtsfehlerhaften Bewertungsgrundsätze vorliegen.

3

Für den Versuch der Notzucht ist kein detaillierter Tatplan erforderlich; es genügt, wenn der Täter entschlossen war, erwarteten Widerstand mit Gewalt oder Drohungen zu brechen und durch sein Verhalten das Opfer in unmittelbare Gefahr brachte.

4

Die Nichtberücksichtigung der Mittäterschaft nach § 47 StGB stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn der Angeklagte den Tatbestand eigenhändig erfüllt; § 47 StGB ist keine mildere Form der Täterschaft.

5

Ein Fortsetzungszusammenhang liegt nicht vor, wenn sich die Taten gegen unterschiedliche, höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Opfer richten.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 11. Juli 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schrotthändler Karl-Wilhelm D███ aus ███, geboren am █████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt █████ aus ██ als ████████████,

Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 11. Juli 1969 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeter und wegen versuchter Notzucht verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.

1. Fall Ursula XY (vollendete Notzucht)

a) Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers abgelehnt, eine bestimmte medizinisch-psychologische Sachverständige über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ursula ██ zu hören. Das hat die Strafkammer entgegen dem Revisionsvortrag nicht mit der Begründung getan, die benannte Sachverständige sei „nur für die Beurteilung von Jugendlichen zuständig“. Die Strafkammer hat sich vielmehr insoweit auf ihre eigene Sachkunde berufen (UA S. 10). Das durfte sie in diesem Falle auch.

Die Zeugin war zur Zeit der Tat und zur Zeit der Hauptverhandlung 18 Jahre alt. Zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit brauchte die Strafkammer nur unter besonderen Umständen auf einen Sachverständigen zurückzugreifen. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.

Bei der Zeugin sind, wie die Urteilsgründe ergeben, keine Charakterzüge oder Eigentümlichkeiten hervorgetreten, die von dem normalen Erscheinungsbild der entsprechenden Altersstufe abgewichen wären. Auch die Revision behauptet nicht, dass die Zeugin unter Entwicklungsstörungen, krankhaften Empfindungen, abwegigen Vorstellungen oder übersteigerter Phantasie litte, die ihr eine wahrheitsgetreue Wiedergabe geschlechtlicher Erlebnisse unmöglich machten. Der Beschwerdeführer hält die Aussage im Grunde nur deshalb für unzuverlässig, weil sie Widersprüche enthalte und in sich unwahrscheinlich sei.

Das zu beurteilen ist aber Aufgabe des Tatrichters.

Ausnahmsweise mögen besonders erhebliche und auffällige Widersprüche in einer Zeugenaussage die Heranziehung eines Sachverständigen gebieten (vgl. die in BGHSt 8, 130, 131 zitierte Entscheidung 3 StR 19/52 vom 13. März 1952). Derartige Widersprüche vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Sie bemüht sich lediglich, wirkliche oder vermeintliche Widersprüche als besonders schwerwiegend darzustellen. Tatsächlich handelt es sich aber nur um Ungenauigkeiten oder einzelne Widersprüche, die das Landgericht, soweit es darauf überhaupt eingegangen ist, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als unwesentliche Abweichungen oder als ungenaue Ausdrucksweise der Zeugin gewertet hat. Was die Revision nochmals im Einzelnen anführt (die Angaben der Zeugin über die Verschmutzung ihrer Kleidung, den Verlust von Strumpfhosen und Schlüpfer, die Frage, ob sie den Angeklagten geduzt und was sie unter einem „gewaltsamen“ Festhalten im Auto verstanden habe), betraf – jedenfalls wie dieser Fall gestaltet war – Nebenpunkte, die mit dem eigentlichen Tatgeschehen nur in losem Zusammenhang standen.

Die Motive, die die Zeugin veranlassten, nach der Notzucht in einer ihr unbekannten Waldgegend im Wagen zu bleiben, während der Angeklagte schlief oder fortging, sich vor einem herbeigeholten Landwirt zu verstecken und die vollendete Notzucht zunächst zu verbergen, hatten nichts Ungewöhnliches an sich. Auch sie gaben der Strafkammer keinen Anlass, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu hören. Das war schon deshalb nicht notwendig, weil die Hauptverhandlung eine Reihe von Umständen ergeben hatte, die für die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprachen. So hatte der Angeklagte im Laufe des Verfahrens seine Einlassung von Grund auf geändert und schließlich erklärt, er sei am Tattage mit der Zeugin im Walde gewesen. Vor allem wurden wesentliche Teile der Zeugenaussage durch die übereinstimmenden Angaben von drei anderen Zeugen gestützt. Diese haben bekundet, der Angeklagte und sein Begleiter hätten die Gruppe junger Menschen nachts auf der Landstraße überfallen, die Zeugin █████████████████ und festgehalten. Kurz darauf habe man die Hilferufe der Zeugin gehört.

b) Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, soweit sie überhaupt als sachlichrechtliches Vorbringen verstanden werden sollten, unbegründet, zum überwiegenden Teil sogar unzulässig sind, weil der Beschwerdeführer die einwandfreie tatrichterliche Beweiswürdigung durch seine eigene zu ersetzen trachtet.

2. Fall Gudrun S████████ (versuchte Notzucht)

Nach den █████████████████████ hatte der Angeklagte die Absicht, mit Gudrun ████████, die in seinen Wagen eingestiegen war, wegzufahren, um sie anschließend zu vergewaltigen. Diese Absicht folgert das Landgericht aus dem späteren Verhalten des Angeklagten, der nach dem Fehlschlag auf der Stelle umkehrte, die Gruppe junger Menschen überfiel, ein anderes Mädchen (Ursula) wegfing und es anschließend notzüchtigte. Die █████████ des Landgerichts, der Angeklagte habe im Falle ████████████████ diese Absicht gehabt, mag nicht zwingend sein. Sie ist aber denkgesetzlich möglich und liegt nach dem gesamten Geschehensablauf auch nicht fern. Ihr stand nicht entgegen, dass der Angeklagte den Bekannten der Zeugin mitnehmen musste. Das Urteil stellt fest, beide seien dem Angeklagten und seinem Begleiter körperlich nicht gewachsen, ernstzunehmender Widerstand sei nicht zu erwarten gewesen (UA S. 12).

Wie der Angeklagte im Einzelnen gegen die Zeugin vorgehen wollte, welche Gewalt und welche Drohungen er angewendet hätte, wenn ihm die Entführung gelungen wäre, brauchte das Landgericht nicht darzulegen. Einen so ins Einzelne gehenden Tatplan setzt der Versuch einer Notzucht nicht voraus. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben zweifelsfrei, dass der Angeklagte auf jeden Fall entschlossen war, den erwarteten Widerstand des Mädchens mit Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu brechen. Das folgt auch u. a. aus dem Hinweis, dass der Angeklagte und sein Begleiter unmittelbar danach über die Zeugin ██████████ gefallen waren, sie geschlagen und ihr gedroht hatten, man werde ihr ein Messer in den Rücken jagen.

Dass der Angeklagte bereits Gewalt gegen die Zeugin ███████ verübt habe, ist für den Versuch einer Notzucht nicht erforderlich. Es genügt ein Vorgehen, das nach dem Verbrechensplan und natürlicher Auffassung schon als Bestandteil der Tatbestandshandlung erscheint. Ob es hierzu ausgereicht hätte, dass der Angeklagte die Zeugin in den Wagen steigen ließ, mag dahinstehen. Jedenfalls hielten der Angeklagte und sein Begleiter trotz dringender Bitten der Zeugin nicht an, beschleunigten vielmehr und setzten ihre Fahrt solange in Richtung auf einen Wald fort, bis das Mädchen aus dem fahrenden Wagen sprang. Damit haben sie das ausersehene Opfer in die unmittelbare Gefahr gebracht, ganzlich in die Gewalt des Angeklagten zu fallen.

3. Den § 47 StGB brauchte das Landgericht weder im Urteilsspruch noch in den Gründen zu erwähnen. Mittäterschaft ist keine mildere Form der Täterschaft. Der Angeklagte hatte den vollen Tatbestand der versuchten und der vollendeten Notzucht eigenhändig verwirklicht. Er kann daher nicht dadurch beschwert sein, dass sich das Urteil nicht mit § 47 StGB auseinandersetzt.

4. Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Notzuchtsfällen scheidet schon deshalb aus, weil sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Opfer richteten.

Auch im Übrigen lässt die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmittSarstedtHerrmann
SiemerFleischmann

Zitiert (1)