Revision verworfen: Mitführung geladener Pistole erfüllt § 250 I Nr.1 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 618/52
- Datum
- 15.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal 'bei sich führen' einer Waffe i.S.v. § 250 I Nr.1 StGB erfordert nicht den Willen zum Gebrauch; entscheidend ist das Wissen des Täters, dass die Waffe einsatzbereit bzw. schussfertig ist.
Eine mit Munition versehene Pistole, die in wenigen Augenblicken schussfertig gemacht werden kann, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Einsatzbereitschaft und gilt als bei sich geführt.
Die bloße Mitführung einer einsatzbereiten Schusswaffe erhöht die von der Tat ausgehende Gefahr für Leib und Leben und rechtfertigt die Qualifikation als schwerer Raub, auch wenn ein sofortiger Gebrauch nicht beabsichtigt ist.
Soweit die Revision eine selbständige Verurteilung (z.B. wegen unerlaubten Waffenbesitzes) angreift, ist sie nach § 344 StPO unzulässig, wenn die dafür notwendige allgemeine Sachrüge nicht erhoben und substantiiert begründet worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Ofensetzer Hans █████████████ aus ████, geboren am █████████ 1927 in ████, zeitweise in dieser Sache in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis ████, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Offka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. April 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten ██████████ wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt worden, der Angeklagte ferner wegen eines weiteren Vergehens gegen die VO Nr. 187 der britischen Militärregierung (verbotener Waffenbesitz).
Der Versuch des versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes ist unter Zuerkennung mildernder Umstände nach den Grundsätzen des § 44 StGB mit einer Gefängnisstrafe von drei Jahren bestraft worden, wegen des verbotenen Waffenbesitzes mit einer solchen von drei Monaten.
Aus beiden Strafen ist nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe von drei Jahren und einem Monat Gefängnis gebildet und die Untersuchungshaft angerechnet worden. Die Schusswaffe ist zugunsten der britischen Militärregierung eingezogen worden.
1.) Die Revision rügt ausdrücklich nur die Verletzung des § 250 I Ziff. 1 StGB. Sie ist insoweit unbegründet.
Der Angeklagte hatte im Oktober 1951 eine Pistole mit Munition gefunden und behalten. Am 31. Oktober 1951 verschaffte sich der Angeklagte zusammen mit ██████ bei der Zeugin ███████████ Zugang in deren Wohnung. Während der Angeklagte der völlig überraschten Zeugin seine Pistole vorhielt, suchte ██████ nach dem in der Zimmerwand befindlichen Tresor und versuchte, diesen zu öffnen. Als durch die hinzukommende Hauswartefrau die Entdeckung drohte, entfernten sich beide, wobei der Angeklagte seine Pistole durchlud und entsicherte.
Bei diesem Sachverhalt ist die Anwendung des § 250 I Ziff. 1 StGB frei von Rechtsirrtum. Mit Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, der Angeklagte habe bei Begehung der Tat eine Waffe „bei sich geführt“. Es bedarf insoweit beim Täter nicht des Willens zum Gebrauch, sondern nur des Wissens, dass die Waffe bereit ist (vgl. BGH, Urt. vom 3.1.1952 – 4 StR 592/51 – und Urteil vom 12.5.1952 – 5 StR 467/52 –). Dass diese Voraussetzungen beim Angeklagten vorlagen, kann nach dem Sachverhalt kein Zweifel sein, da die Pistole sogar schon mit Munition versehen war, so dass sie – wie das Landgericht mit Recht hervorhebt – in wenigen Augenblicken schussfertig war. Der Angeklagte hat ja auch nach der Entdeckung die Pistole sofort durchgeladen und entsichert.
Gerade dieser Ablauf zeigt die innere Berechtigung der in der Rechtsprechung zur Anwendung des § 250 I Ziff. 1 StGB vertretenen Rechtsauffassung. Sie beruht auf der Erwägung, dass ein Täter, der eine Waffe bei sich führt, für die von ihm verübte Gefahr für Leib und Leben der Rechtsverletzung darstellt, und zwar auch dann, wenn ein Gebrauch der Waffe zunächst nicht beabsichtigt ist, da ein unerwarteter Verlauf des Tatgeschehens jederzeit zum Einsatz der Waffe führen kann.
Da auch im Übrigen Bedenken gegen die Anwendung der §§ 249, 250 I Ziff. 1, 43, 47 StGB nicht vorhanden sind, muss die Verurteilung wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes bestehen bleiben.
Soweit der Angeklagte wegen verbotenen Waffenbesitzes verurteilt worden ist, erweist sich die Revision als unzulässig. Sie ist zwar nach den gestellten Anträgen unbeschränkt eingelegt worden, es fehlt jedoch, da neben der Rüge der Verletzung des § 250 I Ziff. 1 StGB die allgemeine Sachrüge nicht erhoben worden ist, an der nach § 344 StPO erforderlichen Begründung in Bezug auf die Verurteilung wegen des durch eine selbständige Handlung vorgenommenen Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes.
Die Revision war daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen, in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Offka | Sarstedt | Schmidt | |||
| Waschow | Siemer |