Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Schuldspruchs wegen Waffendelikts und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 617/93
- Datum
- 09.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche Feststellungen zur seelischen Störung und deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit sind rechtsfehlerhaft und rechtfertigen die Aufhebung betroffener Schuldsprüche.
Kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Täter bei Begehung einer Tat schuldunfähig war (§ 20 StGB), ist der Schuldspruch für diese Tat aufzuheben; tatsächliche Tatfeststellungen und Einziehungsanordnungen können bestehen bleiben.
Fehlerhafte oder beeinflussende Annahmen zu einem Delikt können das gesamte Strafausspruchsniveau berühren; ist ein Einfluss nicht auszuschließen, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Eine Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen (u. a. erhebliche seelische Abartigkeit mit Bezug zur Tat) für die jeweilige Tat positiv und widerspruchsfrei festgestellt sind; Unsicherheiten führen zur Aufhebung.
Bei erneuter Verurteilung wegen waffenrechtlicher Delikte sind die spezialgesetzlichen Strafrahmen des WaffG und die zäsurrechtlichen Folgen früherer Strafen (§ 55 StGB) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. November 1993 in der Strafsache gegen ██ Peter Edgar, dort geboren am ███ 1951, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Februar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. a) im Schuldspruch wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe; jedoch bleiben die Feststellungen, ausgenommen diejenigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten, sowie die Einziehungsanordnung aufrechterhalten; b) im gesamten Strafausspruch, c) im Maßregelausspruch.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen „tatsächlicher Gewaltausübung über eine Schusswaffe, die geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein „Kugelschreiberschießgerät“ eingezogen. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge angreift, hat im Umfang des Beschlusstensors Erfolg.
1. Die Beurteilung der Auswirkungen der von der Strafkammer in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen angenommenen psychischen Störung des Angeklagten für die einzelnen abgeurteilten Straftaten ist widersprüchlich und unterliegt deshalb durchgreifenden Zweifeln.
Die Strafkammer stellt einen „sensitiven Beziehungswahn“ des Angeklagten sowie eine „paranoide Persönlichkeitsstörung bei hochgradig eingeengtem Denkvermögen“ fest (UA S. 29), die „insbesondere im Kontakt mit Polizei- oder Justizbediensteten deutlich hervortritt“, von denen der Angeklagte meint, sie hätten ihm in der Vergangenheit massives Unrecht zugefügt (vgl. UA S. 30).
Dass die Strafkammer trotz dieser Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die sie als schwere seelische Abartigkeit (UA S. 29), in anderem Zusammenhang als krankhafte seelische Störung (UA S. 36) bewertet, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) für die gewerbsmäßige Hehlerei und das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausschließt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit sie dem Angeklagten insoweit verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt hat, beschwert ihn das bei der Einzelstrafzumessung nicht. Dass die Strafkammer sich indes einerseits von verminderter Schuldfähigkeit insoweit sogar sicher überzeugt hat (UA S. 30), andererseits „keine Anhaltspunkte“ für eine Schuldunfähigkeit auch hinsichtlich des Besitzes eines Schießgeräts nebst Munition gesehen hat (UA S. 29), erscheint angesichts der Motivation bei der letztgenannten Tat und der zeitlichen Abfolge der Taten schwerlich miteinander vereinbar.
Die Strafkammer hat zwar keine ausdrücklichen Feststellungen zu einer fortlaufenden Erschwerung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten getroffen; eine solche liegt jedoch nahe: So wurden bereits 1978 entsprechende Symptome diagnostiziert (UA S. 29); ungeachtet dessen wurden später – offenbar ohne Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit – wiederholt Freiheitsstrafen gegen den Angeklagten verhängt und von ihm bis Frühjahr 1985 verbüßt (UA S. 4 f.). Die fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei hat der Angeklagte bereits zwischen Herbst 1985 und Frühjahr 1987 begangen. War die Persönlichkeitsstörung damals schon so erheblich, dass sie mit Sicherheit die Voraussetzungen des § 21 StGB begründete, ergibt sich allein daraus ein erheblicher Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte bei dem wesentlich später, Anfang 1990, begangenen unerlaubten Besitz eines Schießgeräts, mit dem er – signifikant für seine Persönlichkeitsstörung – auf Polizeibeamte schießen wollte, um sie an Vollstreckungshandlungen zu hindern, schuldunfähig gewesen sein könnte.
2. Dieser Widerspruch zieht zunächst die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Waffendelikts nach sich, weil hierbei Schuldunfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden ist. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tathergang und zu den Vorstellungen des Angeklagten können aufrechterhalten bleiben, gleichermaßen die Einziehungsanordnung (§ 74 Abs. 3 StGB).
Die weiteren Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei. Der Senat kann jedoch nicht sicher ausschließen, dass die Höhe der wegen des Waffendelikts verhängten Einsatzstrafe Einfluss auf die Bemessung der insoweit verhängten weiteren Einzelstrafen gehabt hat. Das führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Die widersprüchlichen Erwägungen der Strafkammer zu Entwicklung und Ausmaß der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten berühren darüber hinaus auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Strafkammer hat den Maßregelaussprache, wie die – für sich nicht unbedenklichen – ergänzenden Erwägungen zur Hehlerei bei der Gefährlichkeitsprognose und die Erwähnung sämtlicher Taten bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung erweisen (UA S. 37), auch auf den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei gestützt. War der Angeklagte – wie die Strafkammer annimmt – bei Begehung des in der Motivation mit der Persönlichkeitsstörung eng zusammenhängenden Waffendelikts lediglich vermindert schuldfähig, läge entgegen der insoweit unzureichend begründeten Auffassung der Strafkammer eher fern, dass eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit auch schon bei der wesentlich früher begangenen, ohne spezifischen Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung motivierten gewerbsmäßigen Hehlerei sicher festzustellen ist. Nur wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB bei Begehung einer Straftat positiv feststehen, darf aber darauf eine Anordnung nach § 63 StGB gestützt werden (BGHSt 34, 22, 26; BGHR StGB § 63 Zustand 14; st. Rspr.).
Schon das führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Ob er auch deshalb keinen Bestand haben könnte, weil die Strafkammer eine – kumulativ nach ständiger Rechtsprechung nicht mögliche – erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit angenommen hat (UA S. 28, 29; vgl. hiergegen BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1, Gefahrlichkeit 5, Steuerungsfähigkeit 1), bedarf keiner Entscheidung. Naheliegend ist insoweit allerdings, dass die Strafkammer tatsächlich nicht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 21 Rdn. 46 m. N.) annehmen wollte, sondern allein eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit.
Dass eine Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus allein wegen des mit Sicherheit mindestens im Zustand verminderter Schuldfähigkeit verübten Waffendelikts unbedingt zu erfolgen hatte, vermag der Senat auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht festzustellen. Denn die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts ist, auch soweit sie sich hierauf stützt, nicht unbedenklich. Aus dem Urteil ergibt sich, dass sich die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten insbesondere in massiven Verbalaggressionen entlädt (vgl. UA S. 5, 22, 28, 37). Es ist zwar zutreffend, dass das Verschaffen des Schießgeräts mit Munition die Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Angeklagte bereit sein könnte, mit seinen Drohungen ernst zu machen. Dies allein rechtfertigte aber eine Gefährlichkeitsprognose nur nach Auseinandersetzung mit Umständen, die für eine wirkliche Gewaltbereitschaft des Angeklagten sprechen könnten.
Zum einen hat die Strafkammer keinerlei Feststellungen dazu getroffen, weshalb der Angeklagte keine Anstalten gemacht hat, seine bösen Absichten bei Besitz des Schießgeräts in die Tat umzusetzen, als seine Wohnung tatsächlich durchsucht wurde (UA S. 22). Der Erörterung bedürfte auch, ob danach, als der Angeklagte zwischen Juni 1990 und Februar 1992 sowie während der anschließenden langen Untersuchungshaft auf freiem Fuß war, über „Verbalaggressionen“ hinaus irgendwelche Anzeichen von Gewaltbereitschaft des Angeklagten zutagegetreten sind. War dies – worauf die fehlenden Urteilsfeststellungen hindeuten – nicht der Fall, musste auch das bei der Gefährlichkeitsprognose bedacht werden.
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat für den Fall eines erneuten Schuldspruchs wegen des Waffendelikts – wobei § 53 Abs. 1 Satz 1 WaffG durch die Spezialnorm des § 53 Abs. 3 Nr. 1 WaffG verdrängt wird – i. V. m. § 28 Abs. 1 Nr. 1 WaffG darauf hin, dass die Höhe der bisher erkannten Einsatzstrafe aus dem oberen Bereich des Strafrahmens angesichts der kurzen nachweisbaren Besitzzeit und der insoweit besonders schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten ungeachtet der Gefährlichkeit der Tat kaum nachvollziehbar ist. Sofern die 1989 und 1990 gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen nicht vollstreckt sein sollten, bilden sie jeweils eine Zäsur im Sinne des § 55 StGB, die zur Verhängung mehrerer (evtl. dann notwendig aussetzungsfähiger Gesamt-)Strafen nötigt (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; Dreher/Tröndle aaO § 55 Rdn. 7, 7a).
Für den Fall einer erneuten Anordnung nach § 63 StGB werden die im angefochtenen Urteil (UA S. 39) noch fälschlich geprüften (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB) – Voraussetzungen des § 67b StGB, sofern nunmehr Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. August 1993 – 5 StR 500/93 –; Horstkotte in LK 10. Aufl. § 67b Rdn. 83), insbesondere nach inzwischen erfolgter längerer einstweiliger Unterbringung schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit besonders naheliegend in Betracht zu ziehen sein.
| Schafer | Laufhütte | Hager | |||
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