Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei unklarer Brandstiftungsabsicht und Schuldfähigkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 500/93
- Datum
- 25.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen (versuchter) schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) muss das Tatgericht hinreichend feststellen, dass der Täter Vorsatz in Bezug auf die Gefährdung bzw. Beschädigung des Gebäudes hatte und nicht lediglich eine Sachbeschädigung in Kauf nahm.
Bei der Anwendung der §§ 20, 21 StGB ist zwischen der Einsichtsfähigkeit (Erkennen des Unrechts) und der Fähigkeit, die konkreten Folgen des Verhaltens zu erkennen, scharf zu unterscheiden; eine nur verminderte Vorhersehbarkeit reicht für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht aus.
Voraussetzung einer Unterbringung nach § 63 StGB ist, dass die Schuldfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war; das Tatgericht hat insoweit konkrete Feststellungen zur Art und zum Ausmaß der krankhaften Störung sowie zur Gefährlichkeitsprognose zu treffen.
Bei Anordnung einer Maßregel sind auch nachgelagerte Verfahrens- und Vollstreckungsfragen zu berücksichtigen; insbesondere sind Gestaltungsmöglichkeiten für eine spätere Aussetzung der Maßregelvollstreckung (§ 67b StGB) in die Erwägungen einzubeziehen, wobei frühere Freiheitsentziehungen die Anwendbarkeit von §§ 51, 56 StGB beeinflussen können.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 6. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. August 1993 in der Strafsache gegen ███ Riza geboren am ██ 1970 in ███████ wegen versuchter schwerer Brandstiftung
LG Braunschweig vom 6. Mai 1993 – 39 KLs 803 Js 37632/92
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. Mai 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der 1970 geborene Angeklagte, der an einer mit fortschreitenden Symptomen verbundenen Degeneration des Rückenmarks und des Kleinhirns leidet und zu seiner Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen ist, war in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht worden. Damit war er nicht einverstanden. Dem gab er Ausdruck, indem er in dem Zimmer, das er bewohnte, Betten anzündete und die Fenster öffnete, damit Sauerstoff eintreten könne. Bevor das Feuer auf Gebäudeteile übergriff, wurde es entdeckt und gelöscht.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Die Feststellungen über den Verbrechensvorsatz nach § 306 Nr. 2 StGB sind unklar. Einerseits heißt es, der Angeklagte habe „in Kauf genommen“, dass auch das Gebäude durch das Feuer Schaden nehmen werde (UA S. 4). Andererseits ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass der Angeklagte „aufgrund seiner mangelnden Kritikfähigkeit“ die Auswirkungen seines Tuns nicht voll erkannt hat (UA S. 6). Danach kann den Urteilsgründen nicht hinreichend deutlich entnommen werden, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf eine Brandstiftung und nicht nur auf eine Sachbeschädigung bezogen hat. Die Erwägung des Gerichts, dem Angeklagten sei das Vorhandensein eines hölzernen Balkons bekannt gewesen (UA S. 4), belegt den Brandstiftungsvorsatz nicht in ausreichendem Maße. Dass die „infantilen Omnipotenzgedanken“ des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung gesagt hat, er habe alles im Griff gehabt und deshalb keine Gefahr herbeigeführt (UA S. 5), auch bei der Tat vorhanden waren, will das Landgericht ersichtlich nicht ausschließen. Der im Zusammenhang mit der Anwendung des § 63 StGB entwickelte Gesichtspunkt, dass krankheitsbedingte Irrtümer und Willensmängel unter Umständen unbeachtlich sind (BGHSt 3, 287; 10, 355; BGH bei Holtz 1983), gilt hier jedenfalls deswegen nicht, weil das Landgericht den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach § 306 Nr. 2 StGB bestraft, also nicht allein eine Maßregel angeordnet hat.
2. Zur Frage einer Maßregelanordnung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
a) Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB ist, dass die Schuldfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Schuldunfähigkeit nimmt der Tatrichter nicht an. Eine krankhafte seelische Störung, die eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründet, sieht der Tatrichter ersichtlich in der „leichten hirnorganischen Funktionsstörung“, Folge der neurologischen Erkrankung. Ein so weit fortgeschrittenes Stadium dieser Krankheit, dass Demenz (UA S. 2) eingetreten ist, hat zur Tatzeit ersichtlich nicht vorgelegen. Die Urteilsgründe müssen dahin verstanden werden, dass die leichte hirnorganische Funktionsstörung die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert hat. Die Verminderung der Einsichtsfähigkeit begründet indessen die Anwendung des § 21 StGB nicht, wenn der Täter trotz dieser Verminderung zur Tatzeit erkannt hat, dass er Unrecht tut. Hier geben die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht gewusst hat, dass man Gebäude nicht in Brand setzen darf. Ersichtlich unterscheiden die Urteilsgründe nicht hinreichend scharf zwischen der Einsichtsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB und der Fähigkeit des Angeklagten, die Folgen seines Verhaltens zu erkennen. Dass die krankhafte seelische Störung die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
b) Sollte das Ergebnis der neuen Hauptverhandlung zur Anwendung des § 21 StGB führen, so wird der Tatrichter bei seinen Erwägungen zur Gefahrlichkeitsprognose nach § 63 StGB auch das Fortschreiten der Behinderung zu berücksichtigen haben, an der der Angeklagte aufgrund seiner neurologischen Krankheit leidet.
Für den Fall der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB gibt der Senat vorsorglich noch folgenden Hinweis: Es läge dann jedenfalls auf der Hand, sorgfältig zu bedenken, wie die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregelvollstreckung nach § 67b StGB bei dem praktisch nicht vorbelasteten, schwer behinderten Angeklagten geschaffen werden können. Der Aussetzung würde die Vorschrift des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht entgegenstehen: Zwar wäre die Freiheitsstrafe, die mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 StPO zehn Monate nicht überschreiten dürfte, einer Aussetzung nach § 56 StGB nicht mehr zugänglich, weil sie durch Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzuges (Untersuchungshaft, einstweilige Unterbringung) nach § 51 Abs. 1 StGB erledigt wäre (vgl. BGHSt 31, 27). Der Angeklagte hätte aber nicht mehr im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB „Freiheitsstrafe zu verbüßen“ (Horn in SK StGB § 67b Rdn. 6; Horstkotte in LK, 10. Aufl. § 67 Rdn. 83).
| Laufhütte | Horstkotte | Nack | |||
| Schafer | Basdorf |
Zitiert von (4)
- BGH · 5 StR 617/93 · 09.11.1993Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Schuldspruchs wegen Waffendelikts und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 399/16 · 21.12.2016§ 63 StGB: Widerspruchsfreie Gefährlichkeitsprognose und Schuldfähigkeitsbegründung erforderlich
- BGH · 6 StR 216/24 · 16.05.2024Revision führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §63 StGB wegen mangelhafter Begutachtung
- BGH · 4 StR 158/25 · 09.04.2026BGH hebt Strafe und § 63-StGB-Maßregel wegen lückenhafter Schuldfähigkeitsprüfung auf