Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortgesetzte Handlung verkannt – Strafaussprüche aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 617/76
Datum
04.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Strafaussprüche des Landgerichts Hannover auf, weil dieses den Begriff der fortgesetzten Handlung verkannt hatte. Entscheidend sei ein Gesamtvorsatz, der vor oder bei der ersten Tat die wesentliche Gestaltung der gesamten Tatreihe umfassen muss. Zudem bestehe wegen möglicher Verjährung einer Tat aus Sommer 1970 Klärungsbedarf; die Sache wurde zur Entscheidung über Rechtsfolgen und Kosten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts die in wesentlichen Grundzügen künftige Gestaltung der gesamten Handlungsreihe umfasst (Rechtsgut, Träger, Ort, Zeit, ungefähre Art).

2

Bei sexuellen Handlungen ist ein solcher Gesamtvorsatz nur ausnahmsweise anzunehmen, da diese Handlungen typischerweise aus plötzlichen Regungen des Triebes entstehen.

3

Die irrige Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs kann den Angeklagten dadurch beschweren, dass sie Verjährungseinreden früherer Taten berührt; unklare Feststellungen zum Tatzeitpunkt sind zugunsten des Angeklagten zu werten.

4

Für vor Inkrafttreten geänderte strafrechtliche Regelungen sind nach den einschlägigen Übergangsbestimmungen die früheren Verjährungsfristen maßgeblich.

5

Zur Klärung lang zurückliegender Tatzeitpunkte kann und soll das Gericht Ermittlungen (vgl. § 154 StPO) anordnen; bei verbleibenden Zweifeln ist der Angeklagte zu begünstigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 4. Juni 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Kemalettin Aç. aus █████████, geboren am ██████████ 1934 in ███████████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. November 1976 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. Juni 1976 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Zur Entscheidung über die Rechtsfolgen der Taten und die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Strafkammer bei dem Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung verkannt. Dieser setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der so beschaffen sein muss, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 315, 315; 15, 268, 271). Einen solchen Gesamtvorsatz hat das Landgericht nicht festgestellt. Er kann bei sexuellen Handlungen der hier festgestellten Art nur ausnahmsweise vorkommen, weil derartige Handlungen regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluss entspringen, sondern viel eher plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebes (BGHSt 2, 163, 167/168).

Nun beschwert die irrige Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs einen Angeklagten in der Regel nicht. Es kann es jedoch bei den Verfehlungen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter Z. A. anders sein, weil die Verfolgung der ersten Tat möglicherweise verjährt ist.

Als Tatzeit lässt sich dem Urteil der „Sommer 1970“ entnehmen (UA S. 6 i. V. m. UA S. 3). Die ersten zur Verjährungsunterbrechung geeigneten Maßnahmen gegen den Angeklagten wurden am 20. August 1970 getroffen (Bl. 14 f., 33, 34 d. A.). Zwar verjährt der sexuelle Missbrauch eines Kindes seit dem 1. Januar 1950 erst in 10 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Nach Art. 309 Abs. 3 EGStGB ist aber die bis zum Inkrafttreten des § 78 StGB geltende Verjährung maßgebend. Sie beträgt lediglich 5 Jahre. Das folgt aus der Herabsetzung der Mindeststrafe des § 176 StGB durch Art. 1 Nr. 16 des 4. StrRG auf 6 Monate. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift, die zum Vergehen wurde, unterlag der Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB damaliger Fassung). Für den tateinheitlichen Verstoß gegen § 174 StGB gilt im Ergebnis das gleiche (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Die Verfolgung der 1970 begangenen Tat wäre daher verjährt, wenn der Angeklagte sie vor dem 20. August ausgeführt hätte. Das Landgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Möglicherweise hat es diesem Datum keine rechtliche Bedeutung zugemessen. Da sich bei einer so lange zurückliegenden Tat noch das genaue Datum bestimmen lässt, liegt nicht eben nahe. Zweifel über die Tatzeit müssten zu Gunsten des Angeklagten ausschlagen. Als Beweismittel für die Tatzeit käme wohl nur die verletzte Tochter Z. A. in Betracht. Es könnte sich empfehlen, nach § 154 StPO zu verfahren.

Die irrige Annahme des Fortsetzungszusammenhangs beschwert den Angeklagten nur insoweit, als der Verfolgung der im Sommer 1970 begangenen Tat das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegenstehen könnte. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch aufrechterhalten, der auch die vom Frühjahr 1973 bis zum Winter 1974/75 begangenen und deshalb in keinem Falle der Verjährung unterliegenden Handlungen umfasst.

Der Strafausspruch musste aufgehoben werden, weil nunmehr der Umfang der verfolgbaren Straftat nicht feststeht. Damit konnte auch die weitaus geringere Strafe im Fall B I der Urteilsgründe sowie die – an sich maßvolle – Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

SarstedtSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann

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